VKI STELLUNGNAHME ZU VERLORENEM LYONESS-PROZESS

Bekanntlich hat der renommierte Verein für Konsumenteninformation (VKI), Wien, Lyoness vor dem Handelsgericht Wien verklagt wegen unlauteren Geschäftsbedingungen. Im Februar 2015 stellte das Handelsgericht fest, dass 61 Klauseln in den AGB/ZAGB von Lyoness illegal sind. Lyoness ging in Berufung, mit dem Entscheid des Berufungsgerichts ist wohl bald zu rechnen. Zum nun erfolgten Urteil des Handelsgerichts Wien äussert sich der VKI auf seiner Homepage wie
folgt:

LYONESS IST VERPÖNTES SCHNEEBALLSYSTEM iSd UWG. BERUFUNGSGERICHT
BESTÄTIGT SCHNEEBALLSYSTEM UND VERURTEILT EINKAUFSGEMEINSCHAFT ZUR
RÜCKZAHLUNG DER ALS BUSINESS PAKET UND WERBEKAMPAGNEN BEZEICHNETEN
INVESTITIONEN.

Gegen die weltweit aktive Interneteinkaufsgemeinschaft Lyoness erreichte der Kläger – der vom Wiener Anwalt Dr. Josef Fromhold vertreten wird – ein a u f s e h e n e r r e g e n d e s   Urteil. Das Berufungsgericht – wie schon das Erstgericht -sieht im Geschäftsmodell von Lyoness ein verpöntes Schneeballsystem. Beim Geschäftsabschluss des Businesspakets und der Werbekampagnen handelt es sich um eine irreführende Geschäftspraxis iSd UWG , die gemäss § 879 ABGB unwirksam ist. Auf andere geltend gemachte Anspruchsunterlagen (insbesondere Rücktrittsrechte) war laut Ansicht des Gerichts nicht mehr einzugehen.

DER ENTSCHEIDUNG LAG FOLGENDER SACHVERHALT ZU GRUNDE:
Der Kläger wurde von einem Bekannten für das Geschäftsmodell von Lyoness angeworben. Es gebe eine „passive“ Möglichkeit, Geld zu verdienen und könne er aus EUR 6,000 in drei Jahren EUR 18,000 machen. Zunächst müsse er das Business Paket um EUR 2,000 nehmen, sonst könne er nicht in andere Länder investieren. Dem Kläger wurde auch gesagt, wenn er mehr Leute zu Lyoness bringe, bekomme er mehr Geld, weshalb der Kläger seine Lebensgefährtin und zwei Freunde vermittelte. Er bezahlte daraufhin im Oktober 2010 insgesamt EUR 6,000 für das Businesspaket und für Werbekampagnen in Amerika und Griechenland und unterfertigte am 9.9.2010 und am 27.12.2010 zwei Gutscheinbestellungen. Der Kläger verstand das Lyoness System nicht. Als Erträge wurden dem Kläger Vergütungen von rund EUR 670 ausbezahlt. Der Kläger erklärte den Vertragsrücktritt gemäss § 27 KSchG und § 5 Abs 1 KMG und verlangte die Auszahlung des investierten Kapitals zurück. Er brachte auch vor, dass hinter dem Modell von Lyoness ein Gewinnerwartungssystem durch Zuführung von neuen Mitgliedern stehe, der dem Aufbau eines Schneeballsystems entspreche. Der Beklagte verweigerte die Rückzahlung von EUR 6,000 und wendete zusammen- gefasst ein, dass das Geschäftsmodell nicht den Begriff des Schneeballsystems iSd UWG erfülle. Sie sei Organisatorin einer Einkaufsgemeinschaft basierend auf einem Gutscheinsystem, bei der die für die Mitglieder erzielbaren Vorteile überwiegend vom Konsum von Waren oder Dienstleistungen bei Partnerunternehmen abhinge. Das Gericht klärte zunächst die Vorfrage der Verbrauchereigenschaft und verneinte die von der Beklagten unsubstanziiert eingewandte Unternehmereigenschaft des Klägers bei Vertragsabschluss mit der Beklagten. Das Berufungsgericht folgte der Rechts-Ansicht des Erstgerichts und entschied, dass dem Geschäftsmodell von Lyoness ein Schneeballsystem zugrunde liegt. Beim Geschäftsabschluss des Businesspakets und der Werbekampagnen handelt es sich um eine irreführende Geschäftspraxis iSd Zif 14 des Anhanges zu § 2 UWG, die gem. § 879 ABGB unwirksam ist und die unter die vom EuGH aufgestellten Voraussetzungen zum Schneeballsystem fällt. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 3.4.2014 in der Rechtssache -515/12 4Finance klar dargelegt, unter welchen Bedingungen von einem verpönten Schneeballsystem auszugehen ist: Die Absatzförderung basiere auf der Zusage, dass der Verbraucher die Möglichkeit haben werde, einen wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen. Die Einhaltung dieser Zusage hänge von der Einführung weiterer Verbraucher in dieses System ab. Schliesslich stamme der Grossteil der Einkünfte, mit denen die den Verbrauchern zugesagte Vergütung finanziert werden könne,nicht aus einer tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit. Die Tatbestandsvoraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall vor: Der Kläger musste für die Teilnahme an einem solchen System einen finanziellen Beitrag entrichten. Es besteht ein Zusammenhang zwischen den von neuen Teilnehmern gezahlten Beträgen und den von den bereits vorhandenen Teilnehmern bezogenen Vergütungen. Das System der Beklagten basiert darauf, dass der Kläger Kapital der Beklagten zuführt mit der Zusage, hierfür einen Gewinn zu erzielen. Der Gewinn fällt umso höher aus, je mehr weitere Kapitalgeber der Kläger zuführt und je mehr Kapitalgeber insgesamt am System teilnehmen. Dem Kläger wurde vor Augen geführt, dass er die Möglichkeit habe, Vergütungen zu erzielen. Dem Kläger wurde auch gesagt, wenn er mehr Leute zu Lyoness bringe, bekomme er mehr Geld, weshalb der Kläger seine Lebensgefährtin und zwei Freunde vemittelte. Die Finanzierung der Vergütung, die ein Verbraucher beziehen kann, ist hauptsächlich oder grundsätzlich von den später von neuen Teilnehmern an das System gezahlten Beträgen abhängig. Bei wirtschaftlicher Betrachtung erfolgt nämlich die Vergütung fast ausschliesslich über die Anwerbung neuer Mitglieder und deren Kapitalleistungen an die Beklagte, bei welcher der Kläger z.B. eine Prämie von 18,75 % lukrieren kann. Die Teilnahme an einem Schneeballsystem habe auch aleatorischen Charakter. Da der einzelne Teilnehmer nicht überblicken könne, wie viele andere Personen bereits teilnehmen, könne er auch nicht abschätzen, wie gross seine Chancen stehen, weitere Kunden zu gewinnen. Er nimmt damit ein gewisses Risiko auf sich. §27 UWG greift auch dann, wenn der Kunde jeweils vollständig über seine Chancen aufgeklärt wird. Im Anhang zu §2 UWG wird unter Z14 konkret auf das Modell Schneeballsystem eingegangen: Eine irreführende Geschäfts- Praktik ist die Einführung, der Betrieb oder die Förderung eines Schneeballsystems zur Verkaufsförderung, bei dem der Verbraucher die Möglichkeit vor Augen hat, eine Vergütung zu erzielen, die überwiegend das Einführen neuer Verbraucher in ein solches System und weniger durch den Verkauf oder Verbrauch von Produkten zu erzielen ist. Diese Bestimmung enthält ein Per-se-Verbot und ist weiter gefasst als § 27 UWG. Telos des § 2 UWG ist, jegliche Irreführung zu verhindern. Irreführend sind alle Geschäftspraktiken mit Täuschungsabsicht, die den Durchschnittsverbraucher aus dem Kreis der Werbeadressaten zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Das Berufungsgericht verurteilt Lyoness zur Zahlung von EUR 6,000 (abzüglich der an den Kläger ausbezahlten Vergütungen von rund EUR 670.-) , die gemäss § 879 ABGB unwirksam ist. Der Vertrag ist n i c h t i g und das Geschäft ex tunc rückabzuwickeln. Dem Kläger wurden auch die drei Jahre seit Klagseinbringung zurückreichenden Zinsen in Höhe von 4 % zugesprochen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig. So weit die Stellungnahme des VKI.

Meine Meinung: Dieses Urteil hat insofern wegweisenden Charakter, als sich nun alle Anzahler mit Konsumentenstatus mit hervorragenden Prozesschancen ihr Geld mit Zinsen zurückholen können.

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