Textilunternehmen „Triumph“ hat vertragliche Beziehung zu Lyoness aufgekündigt!
Der bekannte Textilhersteller Triumph mit ca. 30.000 Mitarbeitern hat die vertraglichen Beziehung mit Lyoness aufgekündigt. Weiterlesen
Der bekannte Textilhersteller Triumph mit ca. 30.000 Mitarbeitern hat die vertraglichen Beziehung mit Lyoness aufgekündigt. Weiterlesen
Es wurden bereits zahlreiche „Fake-Partnerschaften“ von Lyoness (jetzt Cashback World) aufgedeckt, u. a. die „Mastercard-Lüge“. Nun stellt sich auch der weltgrößte Online-Marktplatz eBay als Fake heraus. Über kleine Hintertüren (Affiliate Programme) schleicht sich Lyoness in namhafte Unternehmen, um diese als „direkten, bindenden Geschäftspartner“ bei seinen Mitgliedern zu vermarkten, damit diese in „zahnlose Cloud’s“ investieren.
Wie uns die Pressestelle von eBay schriftlich bestätigte: „…..besteht neben der Teilnahme am Affiliate Programm von eBay keine Partnerschaft mit dem fraglichen Unternehmen. Sofern Sie Belege haben, in welcher Form das Unternehmen den Bekanntheitsgrad von eBay zum Zwecke der Kundengenerierung missbraucht, würden wir uns freuen, wenn Sie uns diese zur Verfügung stellen könnten. Wir werden dem nachgehen und gegebenenfalls geeignete Maßnahmen gegenüber der Firma Lyoness Europe AG ergreifen.“
Bereits im Jahre 2013 warb Lyoness auf Facebook ungeniert mit eBay und hat das der Welt mit folgendem Zitat weismachen wollen: „Tolle Neuigkeiten: eBay ist NEUES Lyoness Partnerunternehmen!“:-) Genau wie bei vielen anderen namhaften Unternehmen. Alles Lüge!
Lyoness (jetzt Cashback World) versucht seit jeher mit vorgetäuschten Geschäftspartnerschaften zu namhaften Unternehmen, deren seriösen Bekanntheitsgrad auf das eigene unseriöse Geschäftsgebaren zu projizieren und für den Vertrieb des Schneeballsystems zu nutzen.
Wunschgemäß haben wir dies gegenüber eBay mit der Lyoness-Website selbst belegt. Dort wird eBay mit der Partner-ID: 609000368 und als Partnerunternehmen mit dem Verweis bei den Bedingungen „Bei diesem Partnerunternehmen ist …….“ geführt.
Die Kanzlei Dr. Reif wurde beauftragt die Lyoness-AGB auszuarbeiten und hat dabei einen Negativrekord gebrochen. Dabei hat sich der AGB-Ärger bei Lyoness schon vor Jahren abgezeichnet und selbst die aktuelle „AGB Neufassung 2014“ wurde zwischenzeitlich in der Rechtssache 5 R 212/16g am 18.01.2017 rechtskräftig als „sittenwidrig, intransparent und nichtig“ abgeurteilt.
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Im folgenden Beitrag haben wir den Artikel aus der norwegischen Zeitung Bergensavisen vom 01. Juli 2017 übersetzt, der einen Einblick in die glanzvolle Welt von Lyoness gibt. Total überzeugte Enthusiasten werden zum Kauf von teuren Uhren animiert und vor großem Publikum gefeiert. Im Schatten dieses Glanzes sehen sich die norwegischen Behörden mit einer Klageflut konfrontiert. Weiterlesen
Die norwegische Zeitung Bergensavisen berichtete am 03. Juli 2017 über die umstrittene internationale Einkaufsgemeinschaft Lyoness, auf die sich viele Bergener in der Hoffnung auf das große Geld eingelassen haben. Weiterlesen
Lyoness will in Norwegen an möglichst viele potenzielle Kunden herankommen und sie dazu zu bringen, ihr Erspartes in ,,Customer Clouds“ zu platzieren. Laut dem Artikel aus der Tageszeitung Bergensavisen vom 15. Juli 2017 zeigte sich im Zentrum von Bergen folgendes Bild: Weiterlesen
Die AGB von Lyoness aus der Vergangenheit wurden per Gericht als „null und nichtig“ erklärt, aber auch die aktuellen AGB wurden inzwischen ebenso als sittenwidrig eingestuft. Weiterlesen
Das Handelsgericht Wien, Abteilung 58.1 Wien hat am 20. Juli 2017 durch Richterin Mag. Mathilde Beranek, AZ: 581 Cg 44/16y-11 als Schneeballsystem erkannt und die AGB als nichtig erklärt.
Letztlich besteht die Klageforderung auch bei Verneinung der Verbrauchereigenschaft der Klägerin zu Recht. Die Ziffern 13.2 und 13.3 der AGB und die Ziffern 8.3 und 8.4 der ZAGB sind sowohl jede für sich als auch in ihrem Zusammenhalt gemäß § 879 Abs 3 ABGB jedenfalls nichtig, weil sie das Recht des Kunden, geleistete „Anzahlungen/Teilzahlungen“ zurückzuerhalten, in sachlich nicht nachvollziehbarer und vor allem im weitgehenden Ermessen der Beklagten liegenden Gründen beschränken. Insofern erweisen sich die Stornobedingungen der Beklagten nicht nur als undurchsichtig iSd § 6 Abs 3 KSchG (10 Ob 45/16i), sondern auch als gröblich benachteiligend.
Selbst wenn daher das Argument von Lyoness, dass die Bestimmungen sich nur auf Unternehmer beziehen, zutreffen würde, sind die ABGB dennoch wegen Verstoßes gegen § 879 Abs 3 ABGB nichtig.
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, Gerichtsabteilung 5, hat als Berufungsgericht durch die Richterinnen Dr. Clementschitsch (Vorsitz), Mag. Janisch und Dr. Unterberger, in der Rechtssache 5 R 212/16g am 18.01.2017 der klagenden Partei (einer Gastronomiefachfrau) für Recht erkannt:
Der von Lyoness eingebrachten Berufung wird nicht Folge gegeben und eine Revision sei nach § 502 Abs 2 ZPO ebenso unzulässig. Dieses Urteil ist rechtskräftig.
Auszug aus dem Entscheidungsgründe im Urteil (Seite 4):
„Das von der Beklagten geschaffene System, das beträchtliche Zahlungen vereinnahme, umverteile, zurückbehalte und wieder ausschütte, sei in seinen Verästelungen nicht zu durchschauen und nicht nachzuvollziehen. Dies liege nicht zuletzt daran, dass in den AGB und ZAGB eine Fülle von Begriffsbestimmungen enthalten sei, deren Bedeutung dem Mitglied nicht oder nur schwer verständlich sei und anhand des Regelwerks auch nicht festgestellt werden könne. Die Klägerin stützte ihren Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Betrags auf die Nichtigkeit des zwischen den Parteien abgeschlossenen Rechtsgeschäfts im Sinne des § 879 Abs 1 ABGB, weil ein unzulässiges Schneeballsystem gemäß Anhang Z 14 zu § 2 UGB vorliege. Im Übrigen läge die Beklagte dem Vertragsverhältnis nur seine unverständlichen AGB zugrunde. Diese seien nach § 864a ABGB nichtig, weil sie objektiv ungewöhnliche Klauseln enthielten, die von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abwichen und mit denen er nach den Umständen nicht zu rechnen brauche. Die AGB würden auch grob benachteiligende Klauseln enthalten, die gemäß § 879 ABGB und § 6 Abs 3 KSchG nichtig und unwirksam seien. Die AGB 2014 seien gemäß § 864a ABGB auch nicht Vertragsinhalt geworden. Sie seien im Übrigen wegen Sittenwidrigkeit und Intransparenz nichtig. Weiters habe sich die Klägerin mangels Aufklärung bzw. durch Irreführung durch die Beklagte bei Abgabe der Erklärung, die neuen AGB 2014 zu akzeptieren, in einem Irrtum befunden. Die Klägerin mache auch die vorzeitige Vertragsauflösung aus wichtigem Grund geltend, in eventu die Kündigung des Vertrags, sodass ihr Rückzahlungsanspruch zu Recht bestehe.“
„Im Übrigen erachtete das Erstgericht zahlreiche Klauseln für sich und auch im Zusammenhalt gemäß § 879 Abs 3 ABGB jedenfalls für nichtig, weil sie das Recht des Kunden, geleistete „Anzahlungen/Teilzahlungen“ zurückzuerhalten, in sachlich nicht nachvollziehbarer Weise und vor allem aus weitgehend im Ermessen der Beklagten liegenden Gründen beschränkten, und nicht nur undurchsichtig, sondern auch gröblich benachteiligend seien. Es könne dahingestellt bleiben, ob die neuen AGB für Lyoness- Mitglieder Fassung November 2014 und die Lyconat-Vereinbarung Fassung November 2014 gemäß § 864a ABGB überhaupt jemals Vertragsbestandteil geworden seien. Alle darin enthaltenen Klauseln, die das Recht des Kunden auf Rückforderung bereits geleisteter An-/Teilzahlungen bei Beendigung des Vertragsverhältnisses beschränken bzw. ausschließen sollten, seien genauso gröblich benachteiligend und intransparent wie jene in den vorangehenden Fassungen der AGB.
Mag. Bauer hält es wie „Die drei Affen von Nikkō“ („nichts sehen, nichts hören, nichts sagen“) scheint mittlerweile gängige Praxis bei den noch aktiven und mutmaßlich mit Gefälligkeiten bei Laune gehaltenen „Lyoness-Partnern“.
Allen voran tut sich der Geschäftsführer der österreichischen Sporthilfe Herr Mag. Harald Bauer hervor..
Dieser hat schriftlich (Mail liegt vor) bestätigt, dass die österreichische Sporthilfe nicht nur kein Problem mit einem rechtswidrigen Schneeballsystem, sondern auch nicht mit Menschen die einer Spielsucht verfallen sind, hat.
Mag. Bauer wurde vom Schweizer Lyoness-Kritiker Fritz Bähler am 18.07.2017 mit den nachstehenden Informationen
auf die aktuelle rechtskräftige OGH-Entscheidung zu den Lyoness-AGB hingewiesen.
Der Sporthilfe-Geschäftsführer Mag. Bauer antwortete am 19.07.2017 (9:52 Uhr) in einer zynischen Mail:
Auszug aus dem Mail:
„……..herzlichen Dank für Ihre stetige Information betreffend unseren Kooperationspartner Lyoness.
Sie können davon ausgehen, dass auch wir die Nachrichten in der österreichischen Presse aufmerksam verfolgen und ich bitte Sie deshalb, von weiteren Mails dringend Abstand zu nehmen.
Wenn Sie die Artikel aufmerksam lesen, werden Sie sehr leicht herausfinden, dass das CashBack Kartensystem nicht betroffen ist und für uns somit kein Anlass besteht, unseren verlässlichen Kooperationspartner vor den Kopf zu stoßen. Wir würden das auch nicht mit unserem Premium Partner, den österreichischen Lotterien machen, wenn auch manche Spieler in den Casinos und Glücksspielhallen ihre Existenz aufs Spiel setzen und so in Schweirigkeiten geraten.
Herzlichen Dank für Ihr Verständnis, einen weitere Kontaktnahme ist aus unserer Sicht entbehrlich.
Mit besten Sportgrüßen
Harald Bauer
Mag. Harald Bauer Geschäftsführer
Der Vergleich mit einem Spieler in einer Spielhalle ist zynisch, menschenverachtend und absurd. Einem Spieler ist bewusst, dass er auch verlieren kann. Bei Lyoness wird den gutgläubigen Menschen seit Jahren ein „passives Einkommen“ versprochen und niemand könne dabei verlieren. Bleiben Sie bei diesem Vergleich?
Die österreichische Sporthilfe lässt sich nach Ihren Ausführungen wissentlich aus Einnahmen, die über ein rechtswidriges Schneeballsystem und finanziell geschädigter gutgläubiger Menschen, sponsern? Bleiben Sie auch bei dieser Einstellung?
Zu allem Überfluss orientiert er sich noch an einer nachweislich falschen Lyoness-Presseaussendung! Das OGH-Urteil selbst führt diese Presseaussendung „ad absurdum“!