Der Schweizer Lyconet-Marketer
Ede Buser veröffentlicht auf seiner Website https://lyconet-basel.ch/infos/tatsachen/
gravierende Unwahrheiten.
Wir sind zwischenzeitliche Beleidigungen, Beschimpfungen und Drohungen von Lyonesen gewohnt, aber die meisten Inhalte auf der Website von Ede Buser sind an Unsinn und glatten Lügen kaum zu überbieten.
Auch
der Lyoness-Anwalt Herr Mag. Zotter wird nicht müde, für seine werte Mandantschaft
in Bezug auf unsere Veröffentlichungen eine Klage nach der anderen einzureichen.
Wer unsere Website verfolgt, weiß, ohne Erfolg. Im Gegenteil!
Mit Teilurteil des HG Wien Az. 11 Cg 75/16s-39 vom 21. März 2019 wurde unter Punkt 2. geurteilt: „Das weitere Klagebegehren, der Beklagte (B. Ecker, damit es auch Herr Ede Buser versteht) sei gegenüber der Klägerin (Lyoness Europe AG) schuldig, ab sofort die Behauptung und/oder Verbreitung der Äußerung – Lyoness lügt – und/oder sinngleiche Äußerungen zu unterlassen, wird abgewiesen.“ Es ging in diesem Fall um eine angebliche Bankkooperation mit der BAWAG P.S.K Cashback-Card (http://www.bekm.eu/deja-vu-angebliche-bawag-p-s-k-cashback-card-wieder-eine-luege/), mit der geworben wurde.
Schon
mit einer Lyoness-Mastercard bewarb man schonungslos eine Kooperation, die
jedoch nicht bestand, was MASTERCARD schriftlich bestätigte. Der abgemahnte sogenannte
Drittanbieter (die Presse berichtete), von dem Lyoness nichts gewusst haben
will, war in Wahrheit ein in Gibraltar ansässiges Unternehmen, das zuvor von
einem Lyonesen für diesen speziellen Fall zum Zweck der Täuschung gegründet worden
war.
Kurz
um: wenn Lyoness lügt, dann darf es auch veröffentlicht werden!
Als
charakterliche Bankrotterklärung von Ede Buser ist seine Aussage über Herrn
Fritz Bähler zu werten, einem 87-jährigen pensionierten Schweizer Bankdirektor.
Er
schreibt (Rechtschreibung von Ede Buser übernommen): „Sein Freund Fritz Bähler
unterstützt ihn Tatkräftig bei dessen Machenschaften. Der 87-jährige Fritz Bähler
schreibt täglich im K-Tipp sine Lügengeschichten. Das er schon länger in seiner
Nachbarschaft unbeliebt ist und auch in der Familie der Segen schief hängt ist
Ihm egal. Leute, welche Ihn kennen, schütteln nur ratlos den Kopf und bedauern
den Rentner.“
Wie tief muss man sinken und seinen Anstand im Umgang mit
anderen Menschen vergessen, über einen anderen Menschen solch abwertende Zeilen
zu veröffentlichen? Für diese öffentliche Diffamierung sollte sich Herr Buser bei
Herrn Bähler entschuldigen und Abbitte leisten.
Herr Buser behauptet auf seiner Website weiter, wir würden anonym Lyoness-Partner kontaktieren und mit Lügen verunsichern.
Richtig ist, wir kontaktieren große sogenannte Lyoness-Partnerunternehmen aber niemals anonym. Der Erfolg gibt uns außerdem Recht, oftmals wissen diese Unternehmen nichts von einer Partnerschaft und sind lediglich über Affiliate-Verträge als Partnerunternehmen bei Cashback World gelistet.
Herr Buser behauptet weiter unter der Überschrift „Ebenfalls wurde die Klage in Österreich zurückgewiesen“, dass klar und unmissverständlich klargestellt wurde, dass es sich bei Lyoness nicht um ein Schneeballsystem handle.“ Das ist falsch!
Dass
Lyoness ein Schneeballsystem betreibt, wurde nicht nur in hunderten
Zivilurteilen festgestellt, sondern sogar vom OGH bestätigt. Er verwechselt –
mehr bewusst als unbewusst – offenkundig die Begriffe Schneeballsystem und
unzulässiges Pyramidenspiel nach § 168a StGB.
Weiters
behauptet er (Rechtschreibung von Ede Buser übernommen): „Es wird immer
von einem Gerichtsurteil gesprochen welches Lyoness als Schneeballsystem
deklarieren würde. Liesst man dieses Urteil, steht auf der letzten Seite
Urteilsspruch: Die Beschwerde wird abgewiesen….“
Zum Beweis veröffentlicht er dazu ein Foto der letzten Seite einer Entscheidung des Obergerichts des Kantons Zug und erweckt so den falschen Eindruck, dass die Beschwerde eines Lyoness-Geschädigten abgewiesen wurde. In Wahrheit hat das Obergericht des Kantons Zug am 23.02.2017 zu BZ 2016 78 die Beschwerde der Lyoness Suisse GmbH gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 20.09.2016 EV 2016 42 abgewiesen und somit dessen Entscheidung, dass es sich um ein Schneeballsystem handelt, sogar bestätigt. Hier ist das 22-seitige Schweizer Urteil, das Herr Ede Buser fälschlich als Beweis anführt. Vergleichen Sie selbst die letzte Seite mit seiner Veröffentlichung: Urteil Schweiz v. 28.02.2017
Auch wird mit einer kruden Erklärung behauptet: „Einstellung des Ermittlungsverfahrens Az. 115 Js 916/16: Verbotenes Schneeballsystem“
Nach eingehender Überprüfung des
Sachverhalts wurde das Ermittlungsverfahren nun auch in Deutschland seitens der
Staatsanwaltschaft Köln mit dem Schreiben vom 18.12.2018 eingestellt und damit
bestätigt, dass Lyoness / MyWorld in Deutschland kein Schneeballsystem ist und
auch zu keinem Zeitpunkt war.
Herr
Buser kennt offensichtlich das Schreiben der Staatsanwaltschaft Köln vom
30.04.2019 nicht. Darin heißt es u. a.: „Die unmittelbare Verknüpfung von
Warenbezug und Vorteilsgewährung für die Werbung Dritter deutet demnach
durchaus auf einen (strafbaren) progressiven Charakter des Lyoness-Systems hin“.
Wir werden schon bald hierzu einige tatsächliche Fakten veröffentlichen.
Einer schriftlichen Aufforderung zur Richtigstellung und zum Entfernen der Unwahrheiten ist Herr Buser nicht nachgekommen. Wir werden sowohl zivil- als auch strafgerichtlich gegen Herrn Buser vorgehen und insbesondere Ansprüche auf Unterlassung, Widerruf und Veröffentlichung des Widerrufs, Schadenersatz sowie auf Entschädigung nach dem Mediengesetz geltend machen.