OTTO Versand kein Partner / UNITO Versand und deren Rolle

Wie Herr Surholt (Pressesprecher der OTTO GmbH Hamburg) mitteilte, wisse man im Unternehmen nichts von einer Partnerschaft mit Lyoness. Im Gegenteil. Die Rechtsabteilung ist mit der Klärung beauftragt. Weiterlesen

Lyoness und die Gutscheine! Rechtlich und bilanziell unbedenklich?

In jedem Loyalty-Programm (z.B. bei Miles&More) müssen für nicht monetäre Leistungen, wie das Sammeln von Punkten oder Bonusmeilen Rückstellungen gebildet werden, da diese Punkte, die meine Konsumenten gesammelt haben, irgendwann eingelöst werden können. Lufthansa muss beispielsweise für seine Statuskunden, bei denen die Bonusmeilen nie verfallen, Milliarden Rückstellungen in den Bilanzen ausweisen.

Bei Lyoness hat man Mitgliedern bei den Anzahlungen auf 2000 EUR Gutscheine in einer gewissen Höhe versprochen (je nach Spanne des Händlers). Alleine für diese 2000 EUR ergeben sich demnach Gutscheinansprüche von Minimum ca. 10%, die auf alle Fälle hätten zurückgestellt werden müssen, selbst wenn keine Aufzahlung erfolgt. Gemessen am Versprechen von Lyoness, dass alles so einfach ist und ja alle shoppen, hätte Lyoness darüber hinaus sogar davon ausgehen müssen, dass ein hoher Prozentsatz der angezahlten Gutscheine tatsächlich zur Aussendung kommt. Dafür hätten Millionen an Gutscheinen oder Geldmittel zurückgestellt werden müssen. Ebenfalls hätten auch die jeweiligen Händler solche Gutscheinrückstellungen bilden müssen, um dieses Volumen der angezahlten Gutscheine bei Vollzahlung überhaupt liefern zu können. Nichts davon dürfte aber je geschehen sein.

Angeblich interessiert sich die österr. Finanz nur für operative Geschäfte im eignen Land und für im Land getätigte Geschäfte mit österr. Firmen. Lyoness hat also nicht umsonst die Verträge mit Konsumenten/Mitgliedern mit einer schweizer Firma geschlossen. Und für schweizer Mitglieder mit der Lyoness-Management GmbH in Graz (!!) Dies wurde aber nie vernünftig hinterfragt, denn die operative Anwerbung von Mitgliedern mit Anzahlungen erfolgte in Österreich, die Mitglieder sind Österreicher, die Händler wurden von Österreich aus angeworben, die Gutscheine in der Bestellung sind österr. Firmen und sämtlich in diesem Zusammenhang stehenden Werbemaßnahmen und Werbedokumente sind in Österreich entstanden. Das Vorschieben eines schweizer Vertragspartners, der überhaupt kein operatives Büro (Tatsächlichkeitsmerkmale!) in Buchs unterhält bzw. operativ involviert war, muss doch auch steuerlich für Österreich relevant sein. (Das gilt natürlich auch gleichermaßen für andere Länder)

Wir werden sehen wie es die noch verbliebenen Gutscheinpartner sehen und eine Finanzpolizei reagiert.

 

Rechtskräftiges Urteil des Berufungsgericht – Bedeutung

Das Gericht hat mit der rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren (Az. 31 C 651/16z 11) sehr klar dargelegt, was sicherlich für die meisten der Geschädigten gilt: Sie haben als Konsumenten gehandelt und hatten nie die Chance, an die versprochenen Vorteile zu gelangen, ohne weitere Mitglieder anzuwerben.

Die inhaltliche Begründung des Gerichts führt zu einem umfassenderen Blick auf die Zusammenhänge. Es kommen hier nämlich mehrere entscheidende Aspekte zusammen, die in Zusammenhang gebracht und aufgezeigt gehören, um die vordergründig beworbene „Einkaufsgemeinschaft“ und das dahinterliegende „Schneeballsystem“ in Form des MLM-Systems deutlich zu machen.

Das vom Gericht als gesetzwidrig klassifizierte Geschäftsmodell, das ja u. a. die Anzahlung auf solche Gutscheinbestellungen sowie das notwendige weitere Anwerben von neuen Mitgliedern als Grundlage des Schneeballsystems wurde hervorgehoben.

Lyoness hat das Geschäftsmodell „Kundenkarte + Cashback“ vorgeschoben und so getan, als ginge es um „Shoppen“. Umsätze auf Cashback sind aber so gut wie nicht realisiert worden, sondern primär Umsätze über Gutscheine. Eigentlich für jeden Konsumenten ein völlig umständliches und aufwendiges Bezahlmittel, welches man sich kompliziert bei wenigen Lyoness-Verkaufsstellen abholen muss. Dagegen viel einfacher war das „virtuelle“  Verkaufen von Gutscheinen über ebensolche „Anzahlungen“ von 2000 EUR und den damit verbundenen Anspruch auf Gutscheine von 20.000-100.000 EUR und mehr, falls der Anzahler die Differenzsumme aufzahlt, entsprechend dafür einkauft, oder aber andere wirbt, die ebenfalls anzahlen.

Namhafte Handelsmarken sind durch Lyoness für sämtliche Anzahlungen und „Länder-, Businesspakete etc.“ missbraucht wurden, in dem ihr guter Name für den notwendigen Imagetransfer und die Glaubwürdigkeit gesorgt haben (denn auf reine „Lyoness-Gutscheine“ hätte sicherlich niemand vertraut bzw. darauf angezahlt). Diesen Handelsmarken dürfte bis heute nicht klar sein, dass in den „Bestellverträgen“ ihre Marken/Gutscheine aufgeführt und hinterlegt waren – und zwar auch im Ausland, wo mit diesen gar nicht bezahlen werden kann. Betroffene Händler werden nun von uns darauf aufmerksam gemacht werden, dass eben genau ihre Glaubwürdigkeit und ihr Image dafür unrechtmäßig missbraucht wurde, um sehr hohe Umsätze durch Anzahlungen zu generieren. Die sogenannten „Gutscheinpartner“ stünden somit also im direkten Zusammenhang mit den Milliarden, die Lyoness umgesetzt und Schaden produziert hat.

Wie sehen diese Firmen wohl die Situation, dass nun deren Gutscheinverkauf Bestandteil eines Schneeballsystems ist und tausende von Konsumenten auf Gutscheine von ihnen angezahlt haben? Können sich Unternehmen wie Otto, McDonalds, OMV etc. rechtlich davon freimachen, hier u. U. entscheidend zum Schaden an gutgläubigen Mitgliedern beigetragen zu haben, da tausendfach ihre Gutscheine in solchen Anzahlungen hinterlegt waren?

 

 

 

 

Lyoness ist nun „offiziell“ ein Schneeballsystem!

 

Gegen das seinerzeitige Urteil (31 C 651/16z – 11) vom 11.10.2016 des BG Salzburg war Lyoness selbstverständlich in Berufung gegangen.

Das Berufungsgericht am LG Salzburg hat am 04. Januar 2017 die Berufung (22 R 351/16w) nun verworfen und bestätigt, dass es sich bei Lyoness um ein Schneeballsystem handelt.

Eine Revision am OGH ist nicht zulässig.