Sportfachhandel INTERSPORT untersagt Cashback-World länderübergreifend die Logo-Nutzung!

INTERSPORT ist die größte mittelständische Versandhausgruppe im weltweiten Sportfachhandel. Unter dem Dach der IIC-Intersport International Corporation GmbH, der Einkaufs- und Management-Gesellschaft der Intersport-Gruppe, sind 5800 Standorte in 65 Ländern zusammengeschlossen. Diese erwirtschafteten 2014 einen Umsatz von 10,5 Mrd. Euro. Das weltweit führende Unternehmen ist mit einem Marktanteil von rund 36 % in Deutschland und über 20 % in Europa auf Platz 1 im Sportfachhandel positioniert.

Am 01. Oktober 2018 wurde bereits berichtet, dass INTERSPORT Deutschland die Nutzung des INTERSPORT Unternehmens-Logos untersagt hat. ( Beitrag vom 01.10.2018 )

Bekennende Lyonesen hatten uns daraufhin der Lüge bezichtigt und übersandten als Beweis die INTERSPORT-Logos aus verschiedenen Ländern auf den Cashback World-Seiten als angeblichen Beweis, worauf ich die INTERSPORT-Zentrale erneut befragte.

Die INTERSPORT-Firmenzentrale teilte am 25.03.2019 auf meine Anfrage hierzu schriftlich mit:

„Sehr geehrter Herr Ecker,

vielen Dank für Ihre Nachricht, bitte entschuldigen Sie meine späte Antwort. Wie wir Ihnen bereits Ende vergangenen Jahres geschrieben haben, haben wir von Seiten INTERSPORT Deutschlands die Lyoness Europe AG aufgefordert, mit sofortiger Wirkung unser Logo von ihrer Seite zu nehmen. Dies ist nach unserem Kenntnisstand auch passiert. Inzwischen ist dies auch für die weiteren Ländergesellschaften innerhalb unseres Verbundes vollzogen.

Wir möchten deshalb noch einmal betonen, dass wir in keiner Weise in Kooperation mit Lyoness stehen und es auch keinerlei Vertragsbeziehung mit der Lyoness Europe AG gibt.

Freundliche Grüße

INTERSPORT eG
Unternehmenskommunikation

Wannenäckerstraße 50
74078 Heilbronn“

Es zeigt sich immer wieder, dass verschiedene Affiliate-Partner offensichtlich bei der myWorld-Geschäftsführung in „Lohn und Brot“ stehen. Auch zeigen die fortlaufenden Dementis von namhaften Unternehmen sehr deutlich, wie unbedeutend und gering die Shoppingumsätze bei Lyoness (Cashback World) sein müssen. Existierten diese enormen Shoppingumsätze bei Cashback World tatsächlich, wie behauptet, wären große und umsatzstarke Unternehmen/Konzerne sicher auch bereit, sich bei myWorld/Lyoness (Cashback World) listen zu lassen.

Lyoness Europe AG und Lyoness Norway AS und die letzte Runde in Norwegen!

Lyoness/Lyconet etc. versteht es allgemein sehr gut negative Beschlüsse von Behörden so lange wie möglich hinauszuzögern, prinzipiell zu verneinen, zu leugnen oder zu beschönigen.

Der Veröffentlichung der norwegischen Behörde vom 13.03.2019 zum Beschluss vom 27.01.2019 ist jedoch nichts hinzuzufügen. Auch in dieser Instanz ist die Lyoness Europe AG und Lyoness Norway AS gescheitert.

Wie die Lyoness Europe AG & und Lyoness Norway AS als ziviler Delinquent, die Missstände zeitnah transparent und für die Behörden nachvollziehbar beheben will, darf mit Spannung erwartet werden.

Die Veröffentlichung der Behörde vom 13.03.2019 ( Norwegische Behörde 13.03.2019 ) in seiner Übersetzung:

Lyoness – Anforderung einer schriftlichen Bestätigung, dass der Verstoß gegen die Pyramidensystembestimmung im Lotteriegesetz behoben wurde, vgl. § 16 Abs. 4 des Lotteriegesetzes

Die Lotterieaufsicht verweist auf den Beschluss des Ausschusses vom 27. Januar 2019, in dem der Klage von Lyoness Europe AG und Lyoness Norway AS hinsichtlich des Beschlusses der Aufsicht vom 31. Mai 2018 nicht stattgegeben wurde. Des Weiteren verweisen wir auf die Entscheidung des Amtes vom 28. Februar 2019, den Beschluss nicht auszusetzen.

Der Prüfungsausschuss hat schlussgefolgert, dass Lyoness ein Umsatzsystem ist, welches laut § 16 Abs. 2 ein Pyramidensystem ist, und hat dem Beschluss der Lotterieaufsicht stattgegeben. Der Ausschuss hat keinen Grund dafür gefunden, Lyoness Europe AG und Lyoness Norway AS die Möglichkeit einzuräumen, ungesetzliche Umstände zu beheben. Der Beschluss hat zur Folge, dass die Lyoness Europe AG und Lyoness Norway AS den gesamten Betrieb, die Teilnahme und die Verbreitung der Produkte des Unternehmens in Norwegen einzustellen hat.

Aus dem Beschluss der Aufsicht vom 31. Mai 2018 geht hervor, dass der Beschluss zur Einstellung des Betriebs von Lyoness beinhaltet, dass sämtliche Käufe und Einzahlungen norwegischer Teilnehmer und Cashback-Betriebe von Lyoness, Lyconet und Cashback World einzustellen sind. Des Weiteren sind die Vermarktung des Unternehmens, der Einsatz von Bonuskarten und der Verkauf von Rabattcoupons, Anteilen an Customer Clouds, Geschenkkarten, Marketingmaterialien, Seminaren und Ähnlichem einzustellen. Ebenfalls ist Lyoness dazu angehalten, sämtliche Auszahlungen von Rabatten, Boni und Provisionen an die norwegischen Teilnehmer einzustellen.

Die Aufsicht fordert eine zeitnahe schriftliche Bestätigung von Lyoness Europe AG und Lyoness Norway AS dafür an, dass der Verstoß gegen § 16 des Lotteriegesetzes behoben wurde, vgl. Lotteriegesetz § 16 Abs. 4.

Wir verweisen auf den Beschluss der Aufsicht vom 31. Mai 2018 und möchten darauf aufmerksam machen, dass der Beschluss zur Stilllegung des Betriebs von Lyoness in Norwegen Lyoness Europe AG und Lyoness Norway AS nicht daran hindert, den Teilnehmern die Beträge zurückzuzahlen, die sie bis zur Beschlussnahme für den Kauf von Rabattcoupons und Anteilen an Customer Clouds gezahlt haben und die nicht in Form eingelöster Rabattcoupons zurückgezahlt wurden. Ebenso wenig ist Lyoness durch den Beschluss daran gehindert, die Beträge zurückzuzahlen, die die Teilnehmer bis zur Beschlussnahme für den Kauf von Marketingmaterial und Seminaren gezahlt haben. Lyoness ist ebenfalls dazu berechtigt, die Beträge auszuzahlen, die sich die Teilnehmer in Form von Rabatten durch den eigenen Einkauf bei den Cashback-Betrieben bis hin zur Beschlussnahme erarbeitet haben.

Die Aufsicht betont, dass wir die Angelegenheit präzise auswerten werden. Ein Verstoß gegen § 16 ist als grober Verstoß gegen das Lotteriegesetz zu werten und kann mit Bußgeldern oder Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren geahndet werden, vgl. § 17 Abs. 2 des Lotteriegesetzes. Eine solche Strafe kann Unternehmen und Personen auferlegt werden, die vorsätzlich oder fahrlässig ein Pyramidensystem gründen, betreiben, an diesem teilnehmen oder dieses verbreiten, vgl. § 17 u. § 16.