Lukoil-Rabatt! Mit der Cashback-World-Card 1 %, mit Lukoil-Card 6 % !

LUKOIL ist ein russischer Mineralölkonzern und kam 2018 auf einen Börsenwert von rund 60 Mrd. US-Dollar. Doch später mehr dazu.

Immer wieder erhalten wir Berichte darüber, wie nutz- und sinnlos die Cashback-World-Card tatsächlich sei. Kaum Einkaufsläden, die die Karte akzeptieren und magere Rabatte. Zudem sei man meist an überteuerte und namenlose Produkte gebunden, für Sparfüchse sei die Karte nichts.

Der in Lettland lebende Unternehmer Virgis M. wurde mit dem Lyoness Loyalitätsprogramm über einen Freund vertraut gemacht. Es könne für sein Unternehmen durchaus nützlich sein, beteuerte dieser. Virgis selbst gefiel zunächst das Konzept des Network-Marketings.

Nachdem er einige Trainingseinheiten besucht hatte, entschied er sich, am Lyconet Network Marketing Programm teilzunehmen und kaufte das Starterpaket für 350 Euro. Diese 350 Euro wurden ausgegeben, um Einheiten im Rahmen des Lettischen Programm zu kaufen. Er habe zudem sofort die Easy-Shop-Funktion aktiviert, die von 50-150 Euro im Monat kostet. Mit einer monatlichen Zahlung von 50 Euro erhalte er Zugang zu allen Funktionen der Lyconet Partnerprofile.

Diese Geschäftsidee fand er zunächst ausgezeichnet – eine Kundenkarte für alle täglichen Einkäufe. Durch die Verknüpfung der Website und eigenen Facebook-Anzeigen gelang es ihm, Hunderte neue Nutzer unter sich zu bringen. Natürlich habe er auch klassische Network-Marketing-Aktivitäten durchgeführt um diese Geschäftsmöglichkeit auch anderen zu erklären.

„Insgesamt habe ich 19 Einheiten – 4 im Lettischen Balance-Programm und 15 im Balance-Programm anderer Länder. Ich besuchte auch einige Seminare in Italien, Prag etc..,“ außer Spaß und leeren Versprechungen sei aber nicht gewesen, erzählte er kopfschüttelnd weiter.

Virgis versuchte ein Team aufzubauen, hauptsächlich auf der Grundlage der Kartenbenutzer, aber nachdem er mehr als 700 Karten verteilt hatte, erreichte „sein Einkommen“ kaum 10 Euro. Die Personen erklärten ihm, weder in Geschäften, Lokalen oder beim tanken würde es sich lohnen die Cashback-Card einzusetzen, sofern sie überhaupt akzeptiert würde.  

„Es ist eine Tatsache, dass die Menschen in Wirklichkeit diese Karte nicht benutzen. Die Produkte zum Bedarf im alltäglichen Leben, gibt die Karte mangels flächendeckender und etablierter Handelsketten überhaupt nicht her. Die aktivsten Nutzer dieser Karte sind die überzeugten Teilnehmer des Lyconet-Programms, die tägliche ihre Fahrt ändern, nur um diesen 1-2%igen Rückerstattungsbetrag aus dem täglichen Einkauf zu erhalten. Meiner Meinung nach ist die Ersparnis, die diese Karte bietet, einfach zu niedrig“, so der 29-Jährige.

Ein gutes Beispiel wären die Lukoil-Tankstellen (beliebte Tankstellen im ganzen Baltikum), wo Lyoness mit großem Geläut eine Partnerschaft bekannt gab. Mit der eigenen Lukoil-Karte erhalten Kunden 4-6 Cent/Liter Rabatt, bei der Cashback-Card hingegen beträgt der Rabatt gerademal 1% ab 100 Euro Einkauf! Zusätzlich wird der 1%ige Rabattbetrag erst innerhalb eines Monats oder sogar noch längerer Zeit auf das Lyoness-Konto zurückgebucht, mit der Lukoil-Karte werden die 4-6 Cent Rabatte sofort gebucht. Jeder, der mit einer Cashback-Card bei Lukoil-Tankstellen tankt, mache sich lächerlich.

Zuletzt war Virgis auf dem Elite-Seminar in der Veltins-Arena/Gelsenkirchen, er reiste mit vier weiteren „noch“ begeisterten Neu-Marketern an. Zwischenzeitlich hatte er von Verurteilungen als Schneeballsystem und demVerbot in Norwegen gelesen. Gestellte Fragen hierzu wurden beim Elite-Seminar sofort mit harschen Worten heruntergespielt und als „bezahlte Sabotage von Neidern“ abgetan, erklärt er.       

Seine Wahrnehmung, der gesunde Menschenverstand und das Gewissen habe er inzwischen wiedergefunden, erzählt er lachend und erwähnt abschließend „Ich bin mir sicher. Geld kann bei diesen Unternehmen nur dadurch verdient werden, wenn man andere Menschen zu Teilnehmern des Lyconet Network Marketing macht. Wenn du jemals eines der Lyconet-Trainings besucht hast, wirst du definitiv gehört haben, dass du mit diesem Programm auf verschiedenste Arten Geld verdienen kannst. Und in den Seminaren kommt immer der Hinweis, dass „echtes Geld“ nur dann verdient wird, wenn Du so viele Menschen wie möglich rekrutierst.“

Fall Lyoness: Italienische Verbraucher fordern Rückzahlungen in Höhe von zwei Millionen Euro!

Bei der Guardia di Finanza [ital. Finanzpolizei] von Turin, Corsico und Bologna sind die ersten Klagen von Verbrauchern eingegangen, welche die Rückzahlung von Geldbeträgen durch Lyoness fordern. Die Höhe der Gesamtforderung beläuft sich auf rund zwei Millionen Euro. Bei Lyoness handelt es sich um eine „Shopping Community“, die von der Autorità Garante per la Concorrenza e il Mercato [Agcm – ital. Wettbewerbsbehörde] sanktioniert wurde, weil sie ein gesetzlich verbotenes Schneeballsystem geschaffen hatte, bei dem sich die Gründer der Gemeinschaft mit beträchtlichen Summen bereichert hatten, wohingegen die Neueinsteiger mitunter erhebliche Summen investierten, ohne diese aber wieder reinzuholen oder gar Gewinne einzufahren.

In diesem Fall handelt es sich in Italien um 241 Betrugsopfer, die durch die Kanzlei 3A-Valore vertreten werden und mit der Anzeige ihres Falles eine Sammelklage vor dem Gericht Verona einleiten werden, wo die Gesellschaft Lyoness Italia ihren Rechtssitz führt. Zusammengefasst fordern sie einen Betrag in Höhe von 1,815 Mio. Euro. Im Jahr 2017 erwirtschaftete die Gesellschaft Lyoness Italia einen Umsatz von 53 Mio. Euro.

Im Januar 2019 schlussfolgerte die AGCM nach Abschluss eines Ermittlungsverfahrens, dass „das Förderungssystem, das verwendet wurde, um unter den Verbrauchern ein Cashback-System beim Warenkauf (d. h. mit Rückzahlung eines Prozentsatzes des bei den Vertragshändlern ausgegeben Geldes) zu verbreiten, regelwidrig ist, da es ein Schneeballsystem umfasst, das gemäß dem Codice del Consumo zu den irreführenden Geschäftspraktiken gezählt wird“. Im Zuge dessen verhängte die italienische Wettbewerbsbehörde AGCM eine Geldstrafe in Höhe von 3,2 Millionen Euro gegen die Gesellschaft. Von den Mitgliedern wurde eine Beitrittsgebühr von 2.400 Euro verlangt, aber was das System wachsen ließ, war die Beteiligung von anderen Verbrauchern, die ihrerseits die Beitrittsgebühr zahlten.

In Turin wurde eine Klage durch einen 25-jährigen Mann eingereicht, der Lyoness im Dezember 2017 beigetreten ist und der zusätzlich zur Beitrittsgebühr jeden Monat 50 Euro zahlte, einen Anteil in Höhe von 1.500 Euro erwarb und anschließend weitere 500 Euro bezahlte, um an einer von der Gesellschaft in Prag organisierten Veranstaltung teilzunehmen, nach welcher er überzeugt worden war, einen weiteren Anteil zu kaufen: Eine Gesamtinvestition „von 7.000 Euro in einem Unternehmen, in das ich auf intransparente Art und Weise und auf der Grundlage von falschen Tatsachen, nie gehaltenen Versprechen und einer Arbeitsmethode hineingezogen wurde, die nicht mit meinen Moralvorstellungen vereinbar ist“, wie er den Finanzbeamten berichtete.

In einer Mitteilung erklärte Lyoness: „Unser Geschäftsmodell sieht vor, dass jeder, der sich kostenlos für das Programm Cashback World anmeldet, für jeden Einkauf, den er bei einem vertraglich gebundenen Händler tätigt, die Rückzahlung eines Teils des bezahlten Preises sowie Bonuspunkte erhalten kann, die weitere Vorteile bringen. Lyoness hat weltweit einige Änderungen umgesetzt, welche die größtmögliche Transparenz gewährleisten und verhindern sollen, dass einige einzelne Marketer irrationale Investitionen tätigen und somit gegen die Weisungen von Lyoness selbst verstoßen, bevor sie nicht zumindest einen angemessenen Teil der durch das System selbst gewährleisteten Gewinne einfahren konnten. Da die Gesellschaft Lyoness der von der Behörde bezogenen Position in keiner Weise zustimmt, insbesondere nicht in Bezug auf das vorgeworfene Schneeballsystem, hat sie Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt, um unsere Ansprüche geltend zu machen und die Unbegründetheit der uns entgegengebrachten Rügen zu belegen“.

Quelle: https://torino.repubblica.it/cronaca/2019/07/03/news/truffa_lyoness_i_consumatori_chiedono_rimborsi_per_due_milioni_di_euro-230221505/?refresh_ce

Anmerkung: Wir haben hier den exakt gleichen Sachstand wie in Norwegen vor ca. zwei Jahren, auch damals hat Lyoness bestritten, ein Schneeballsystem zu betreiben, obwohl es in Österreich und der Schweiz längst rechtskräftig als solches verurteilt war.  

Oberster Gerichtshof verurteilt die „Firmen-Scheinkonstruktionen“ von myWorld/Lyoness/Lyconet!

Seit jeher betreibt Lyoness/Lyconet/myWorld eine Art „Hütchenspiel“ mit seinen nationalen und internationalen Firmierungen bei Gerichten und seinen Geschädigten. Der Wiener Rechtsanwalt Dr. Josef Fromhold hat trotz massiver Widerstände ein OGH-Urteil realisieren können, dass dem Firmen-Versteckspiel ein Ende bereitet hat.  

Der oberste Gerichtshof in Wien hat mit Beschluss (4 Ob 69/19d) vom 28.05.2019 ein entscheidendes Urteil bestätigt und den eingereichten Rekurs von Lyoness zurückgewiesen. Die seit Jahren von Lyoness genutzten Firmen-Scheinkonstruktionen sind nun als solche erstmals rechtlich gewürdigt worden.

Die Lyoness Europe AG mit formellen Sitz in der Schweiz bediente sich einer ausgeklügelten Firmenkonstruktion, um die Durchsetzung der Rechte der geschädigten Mitglieder zu sabotieren. Mit einem „Hin und Her“ von internationalen und nationalen Unzuständigkeiten jonglierte das Schneeballsystem Lyoness bisher recht geschickt, nämlich:

Alle Mitglieder in Europa hatten die Lyoness Europe AG zum Vertragspartner. Nur ausgerechnet die Schweizer Mitglieder haben nicht – wie eigentlich naheliegend – die Lyoness Europe AG mit Sitz in der Schweiz als Vertragspartner, sondern deren Tochtergesellschaft Lyoness Management GmbH mit Sitz in Österreich.

Paradoxer Weise betrieb somit die internationale Einkaufsgemeinschaft für alle Mitglieder Europas die Lyoness Europe AG in der Schweiz und ein anderes Mal – aber nur für die Schweizer – die Lyoness Management GmbH in Österreich. Somit hatte kein Mitglied einen Vertragspartner im eigenen Land. Eine sachliche Rechtfertigung hierfür besteht nicht. Die Lyoness Europe AG ist nur vorgeschoben, denn sie entfaltet keine Geschäftstätigkeit in der Schweiz und verfügt dort nur über eine Briefkastenadresse. Die Geschäfte werden alle von Österreich aus abgewickelt. Sämtliche für die organisatorischen Belange zuständigen Gesellschaften im Lyoness Konzern haben ihren Sitz in Österreich. Das operative Geschäft wird in Graz betrieben, wo auch die Rechtsabteilung des Konzerns untergebracht ist. Die Entwicklungs-, Verbreitungs- und Förderungshandlungen werden von Österreich aus gesteuert, wie bereits von der WKStA im Strafverfahren gegen die Lyoness Europe AG festgestellt wurde.

Das Mitglied hatte zwar als Registrierungs- und Kontaktstelle eine gleichlautende Gesellschaft im Heimatland (Lyoness Austria GmbH, Lyoness Deutschland GmbH etc.), kontrahierte aber unbewusst mit einer Firma im Ausland. Die Lyoness Europe AG erweckte somit den unrichtigen Anschein eines inländischen Vertragspartners.

Bis vor kurzem waren diese Landesgesellschaften noch Tochtergesellschaften der Lyoness Europe AG. Als aber die ersten Klagen in Österreich eingebracht wurden und die Kläger die Zuständigkeit der Klage in Österreich gegen die Firma in der Schweiz damit begründeten, dass die österreichische Landesgesellschaft als Tochergesellschaft ja für die Lyoness Europe AG auftritt, wurde die Lyoness Austria GmbH in mWA myWorld Austria GmbH umgetauft.

Weiters wurden die Anteile an der Lyoness Austria GmbH an eine kurz zuvor gegründete myWorld International Limited mit Sitz in London übertragen. Das Stammkapital der Limited beträgt lächerliche 100 Pfund und erzielt keine Einnahmen.

Lyoness behauptete nun, dass die Lyoness Austria GmbH mit ihr nichts mehr zu tun habe.

Diese Behauptung ist aber eindeutig widerlegt: Als „person with significant control“ (mindestens 75% der Anteile, mindestens 75% der Stimmrechte und das Recht, die Mehrheit der Organe zu ernennen und abzuberufen) der Limited war Hubert Freidl ausgewiesen.

Als auch dies durchschaubar war, wurde am 21.01.2018 statt Hubert Freidl die myWorld Holdings Limited als „person with significant control“ eingetragen.

Doch auch die myWorld Holdings Limited mit derselben Anschrift 3rd Floor 40 Bank Street London E14 5NR und einem Stammkapital von nur 100 Pfund ist im Eigentum von Freidl: Gesellschafter sind Hubert Freidl mit 90% und Marko Sedovnik mit 10%. Als „person with significant control“ ist wiederum Hubert Freidl ausgewiesen.

Jedenfalls haben auch die Gerichte dieses Versteckspiel durchschaut und hat das LG Graz am 21.08.2018 AZ 257 C 841/17y entschieden, dass die Lyoness Austria GmbH untypischerweise nicht (nur) für sich selbst, sondern hauptsächlich für die Muttergesellschaft Lyoness Europe AG gehandelt und in ihren Geschäften unter Aufsicht und Leitung der Muttergesellschaft gestanden hat. Die Lyoness Europe AG hat sich in ihren geschäftlichen Beziehungen zu den Mitgliedern so dargestellt, dass ihre Tochter ihrer vollen Kontrolle unterliegt und dass sie sich über ihre Tochter – die von ihr beauftragte Servicegesellschaft, die auch in den AGB der Beklagten genannt wird – am inländischen Rechtsverkehr beteiligt.

Die Verträge und Bestellungen inländischer Mitglieder sind über die Tochtergesellschaft abgewickelt worden. Die Lyoness Europe AG hat gegenüber der Klägerin und Dritten zumindest den Rechtsschein erweckt, dass die Tochtergesellschaft in ihrem Namen verhandeln und Geschäfte abschließen darf. Der Klägerin kommt das Recht zu, rechtsgeschäftlichen Verkehr mit der Lyoness Europe AG ausschließlich über ihre Tochter als zuständige Landesgesellschaft zu führen, die auch eine inländische Bankverbindung hat und diese in Geschäftspapieren anführt. Die konkrete Rechtskonstruktion und das Verhältnis zwischen der Lyoness Europe AG und ihrer Tochter waren für die Klägerin nicht gänzlich durchschaubar, sodass die Kenntnis vom Umstand, dass die Lyoness Europe AG ihren Sitz in der Schweiz hat, nicht schadet.

Die Lyoness Europe AG hat dagegen einen Revisionsrekurs an den OGH eingebracht und ist abgeblitzt.

Der OGH 28.05.2019 4 Ob 69/19d demaskierte die Scheinkonstruktion und führte im Wesentlichen aus, dass die Namensänderung der Lyoness Austria GmbH sowie der Verkauf der Firmenanteile irrelevant sind. Die Lyoness Austria GmbH ist eine Niederlassung der Lyoness Europe AG und ist somit für Klagen gegen die Lyoness Europe AG auch der Ort der Niederlassung zuständig.

Die im Verfahren hervorgekommenen Umstände sind Indizien für die dauerhafte Etablierung der österreichischen Tochtergesellschaft als Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit der Lyoness Europe AG in Österreich.

Die Konsequenz ist nun, dass die europäischen Geschädigten nicht mehr in der Schweiz klagen müssen, sondern im Heimatland entweder an ihrem Wohnsitz oder am Sitz der Landesgesellschaft ihr Geld einklagen können.

Es besteht aber auch die Möglichkeit die Lyoness Europe AG in Österreich zu klagen, wo diese ja ihren tatsächlichen Sitz hat, die formelle Anschrift in Buchs in der Schweiz ist nur ein Scheinsitz. In Österreich ist der Pfad der Klagen gegen Lyoness schon ausgetreten, es gibt Hunderte Urteile, die Lyoness zur Rückzahlung verpflichten, und zwar aus mehreren Gründen, vor allem wegen Betreibung eines unzulässigen Schneeballsystems.