Oberster Gerichtshof verurteilt die „Firmen-Scheinkonstruktionen“ von myWorld/Lyoness/Lyconet!

Seit jeher betreibt Lyoness/Lyconet/myWorld eine Art „Hütchenspiel“ mit seinen nationalen und internationalen Firmierungen bei Gerichten und seinen Geschädigten. Der Wiener Rechtsanwalt Dr. Josef Fromhold hat trotz massiver Widerstände ein OGH-Urteil realisieren können, dass dem Firmen-Versteckspiel ein Ende bereitet hat.  

Der oberste Gerichtshof in Wien hat mit Beschluss (4 Ob 69/19d) vom 28.05.2019 ein entscheidendes Urteil bestätigt und den eingereichten Rekurs von Lyoness zurückgewiesen. Die seit Jahren von Lyoness genutzten Firmen-Scheinkonstruktionen sind nun als solche erstmals rechtlich gewürdigt worden.

Die Lyoness Europe AG mit formellen Sitz in der Schweiz bediente sich einer ausgeklügelten Firmenkonstruktion, um die Durchsetzung der Rechte der geschädigten Mitglieder zu sabotieren. Mit einem „Hin und Her“ von internationalen und nationalen Unzuständigkeiten jonglierte das Schneeballsystem Lyoness bisher recht geschickt, nämlich:

Alle Mitglieder in Europa hatten die Lyoness Europe AG zum Vertragspartner. Nur ausgerechnet die Schweizer Mitglieder haben nicht – wie eigentlich naheliegend – die Lyoness Europe AG mit Sitz in der Schweiz als Vertragspartner, sondern deren Tochtergesellschaft Lyoness Management GmbH mit Sitz in Österreich.

Paradoxer Weise betrieb somit die internationale Einkaufsgemeinschaft für alle Mitglieder Europas die Lyoness Europe AG in der Schweiz und ein anderes Mal – aber nur für die Schweizer – die Lyoness Management GmbH in Österreich. Somit hatte kein Mitglied einen Vertragspartner im eigenen Land. Eine sachliche Rechtfertigung hierfür besteht nicht. Die Lyoness Europe AG ist nur vorgeschoben, denn sie entfaltet keine Geschäftstätigkeit in der Schweiz und verfügt dort nur über eine Briefkastenadresse. Die Geschäfte werden alle von Österreich aus abgewickelt. Sämtliche für die organisatorischen Belange zuständigen Gesellschaften im Lyoness Konzern haben ihren Sitz in Österreich. Das operative Geschäft wird in Graz betrieben, wo auch die Rechtsabteilung des Konzerns untergebracht ist. Die Entwicklungs-, Verbreitungs- und Förderungshandlungen werden von Österreich aus gesteuert, wie bereits von der WKStA im Strafverfahren gegen die Lyoness Europe AG festgestellt wurde.

Das Mitglied hatte zwar als Registrierungs- und Kontaktstelle eine gleichlautende Gesellschaft im Heimatland (Lyoness Austria GmbH, Lyoness Deutschland GmbH etc.), kontrahierte aber unbewusst mit einer Firma im Ausland. Die Lyoness Europe AG erweckte somit den unrichtigen Anschein eines inländischen Vertragspartners.

Bis vor kurzem waren diese Landesgesellschaften noch Tochtergesellschaften der Lyoness Europe AG. Als aber die ersten Klagen in Österreich eingebracht wurden und die Kläger die Zuständigkeit der Klage in Österreich gegen die Firma in der Schweiz damit begründeten, dass die österreichische Landesgesellschaft als Tochergesellschaft ja für die Lyoness Europe AG auftritt, wurde die Lyoness Austria GmbH in mWA myWorld Austria GmbH umgetauft.

Weiters wurden die Anteile an der Lyoness Austria GmbH an eine kurz zuvor gegründete myWorld International Limited mit Sitz in London übertragen. Das Stammkapital der Limited beträgt lächerliche 100 Pfund und erzielt keine Einnahmen.

Lyoness behauptete nun, dass die Lyoness Austria GmbH mit ihr nichts mehr zu tun habe.

Diese Behauptung ist aber eindeutig widerlegt: Als „person with significant control“ (mindestens 75% der Anteile, mindestens 75% der Stimmrechte und das Recht, die Mehrheit der Organe zu ernennen und abzuberufen) der Limited war Hubert Freidl ausgewiesen.

Als auch dies durchschaubar war, wurde am 21.01.2018 statt Hubert Freidl die myWorld Holdings Limited als „person with significant control“ eingetragen.

Doch auch die myWorld Holdings Limited mit derselben Anschrift 3rd Floor 40 Bank Street London E14 5NR und einem Stammkapital von nur 100 Pfund ist im Eigentum von Freidl: Gesellschafter sind Hubert Freidl mit 90% und Marko Sedovnik mit 10%. Als „person with significant control“ ist wiederum Hubert Freidl ausgewiesen.

Jedenfalls haben auch die Gerichte dieses Versteckspiel durchschaut und hat das LG Graz am 21.08.2018 AZ 257 C 841/17y entschieden, dass die Lyoness Austria GmbH untypischerweise nicht (nur) für sich selbst, sondern hauptsächlich für die Muttergesellschaft Lyoness Europe AG gehandelt und in ihren Geschäften unter Aufsicht und Leitung der Muttergesellschaft gestanden hat. Die Lyoness Europe AG hat sich in ihren geschäftlichen Beziehungen zu den Mitgliedern so dargestellt, dass ihre Tochter ihrer vollen Kontrolle unterliegt und dass sie sich über ihre Tochter – die von ihr beauftragte Servicegesellschaft, die auch in den AGB der Beklagten genannt wird – am inländischen Rechtsverkehr beteiligt.

Die Verträge und Bestellungen inländischer Mitglieder sind über die Tochtergesellschaft abgewickelt worden. Die Lyoness Europe AG hat gegenüber der Klägerin und Dritten zumindest den Rechtsschein erweckt, dass die Tochtergesellschaft in ihrem Namen verhandeln und Geschäfte abschließen darf. Der Klägerin kommt das Recht zu, rechtsgeschäftlichen Verkehr mit der Lyoness Europe AG ausschließlich über ihre Tochter als zuständige Landesgesellschaft zu führen, die auch eine inländische Bankverbindung hat und diese in Geschäftspapieren anführt. Die konkrete Rechtskonstruktion und das Verhältnis zwischen der Lyoness Europe AG und ihrer Tochter waren für die Klägerin nicht gänzlich durchschaubar, sodass die Kenntnis vom Umstand, dass die Lyoness Europe AG ihren Sitz in der Schweiz hat, nicht schadet.

Die Lyoness Europe AG hat dagegen einen Revisionsrekurs an den OGH eingebracht und ist abgeblitzt.

Der OGH 28.05.2019 4 Ob 69/19d demaskierte die Scheinkonstruktion und führte im Wesentlichen aus, dass die Namensänderung der Lyoness Austria GmbH sowie der Verkauf der Firmenanteile irrelevant sind. Die Lyoness Austria GmbH ist eine Niederlassung der Lyoness Europe AG und ist somit für Klagen gegen die Lyoness Europe AG auch der Ort der Niederlassung zuständig.

Die im Verfahren hervorgekommenen Umstände sind Indizien für die dauerhafte Etablierung der österreichischen Tochtergesellschaft als Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit der Lyoness Europe AG in Österreich.

Die Konsequenz ist nun, dass die europäischen Geschädigten nicht mehr in der Schweiz klagen müssen, sondern im Heimatland entweder an ihrem Wohnsitz oder am Sitz der Landesgesellschaft ihr Geld einklagen können.

Es besteht aber auch die Möglichkeit die Lyoness Europe AG in Österreich zu klagen, wo diese ja ihren tatsächlichen Sitz hat, die formelle Anschrift in Buchs in der Schweiz ist nur ein Scheinsitz. In Österreich ist der Pfad der Klagen gegen Lyoness schon ausgetreten, es gibt Hunderte Urteile, die Lyoness zur Rückzahlung verpflichten, und zwar aus mehreren Gründen, vor allem wegen Betreibung eines unzulässigen Schneeballsystems.

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