TV-Reportage in Österreich. Lyconet ein Schneeballsystem!

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TV-Sendung vom 26.02.2020

Endlich hat auch ein österreichischer TV-Sender den Mut gefunden und Lyoness/Lyconet als das bezeichnet was es ist. Schon am 9. Dezember 2017 hatte sich das österreichische TV-Format „Bürgeranwalt“ beim ORF mit Lyoness befasst. Obwohl bereits zum damaligen Zeitpunkt Lyoness als Schneeballsystem gerichtlich klassifiziert war und die umstrittenen Lyoness-AGB erstmals mit rechtskräftigem Urteil (5 R 212/16g) vom 18.01.2017 abgeurteilt wurden, vermied es der ORF-Moderator Peter Resetarits der Sendung, Lyoness als Schneeballsystem darzustellen.

Vielen Dank dem TV-Format „Der Tag“!

Bereits wenige Minuten nach der Veröffentlichung wurden wir von unbelehrbaren Lyonesen scharf kritisiert: „Eine email wurde jetzt an Lyconet gesendet. Mal sehen Wielange das Video noch verfügbar ist (Rechtschreibfehler nicht korrigiert!).“ „Lyconet wird Amazon in zwei Jahren in den Schatten stellen“ „Lyoness & Lyconet = Weltherrschaft.“, „Man sollte dir die Fresse einschlagen, ich bin seit drei Monaten dabei und erlebe nur gutes“ usw. usw…..nur um einige der geistreichen Kommentare von Lyonesen zu veröffentlichen.

Die polnische UOKIK (Amt für Wettbewerb und Verbraucherschutz) hat per Beschluss vom 30.12.2019 Lyoness als Schneeballsystem eingestuft. Gelder müssen rückerstattet werden.

Die polnische Geschäfts- und Juristenzeitschrift „GAZETA PRAWNA“ hat am 12.02.2020 einen Artikel zu dem Beschluss der UOKIK veröffentlicht.

https://biznes.gazetaprawna.pl/artykuly/1453526,lyoness-piramida-finansowa-program-lojalnosciowy.html

Das in 47 Ländern betriebene Loyalitätsprogramm hat sich in Polen als Fehlinvestition erwiesen. Zu diesem Schluss kam der Präsident der UOKIK (Amtes für Wettbewerb und Verbraucherschutz).

Mit dem Beschluss des Präsidenten der UOKIK vom 30. Dezember 2019 wird das seit Januar 2013 laufende Verfahren gegen Lyoness abgeschlossen. Es endete mit der Feststellung, dass das Lyoness Loyalitätsprogramm de facto auf der Vermittlung weiterer Menschen in das Lyoness/Lyconet-System basierte. Dies wiederum untergräbt die kollektiven Interessen der polnischen Verbraucher. Kurz und gut: Lyoness erwies sich als Schneeballsystem, bei dem nur Geld verdienen wäre, wenn man möglichst viele Menschen dem Lyconet-System zuführte. Rechtsberaterin Dorota Karczewska, Anwältin in der WKB Wierciński Kwieciński empfahl den Fall Lyoness an die Strafverfolgungsbehörden weiter zu leiten. 

Der Beschluss (80 Seiten) sieht u. a. die Verpflichtung vor, innerhalb von vier Monaten, nachdem die Entscheidung rechtskräftig geworden ist, die von den Verbrauchern für den Kauf von Lyoness Europe AG Gutscheinen oder Geschenkkarten gezahlten Vorschüsse zurück zu erstatten, soweit diese Vorschüsse nicht gegen Gutscheine und Karten eingetauscht worden sind.

Das UOKiK in seiner Entscheidung: „Die Geschäftstätigkeiten des Unternehmers sind darauf ausgerichtet, die Struktur des Lyoness Cashback-System so zu fördern das Mitglieder der Lyconet-Vertriebsstruktur zugeführt werden. Die Mitglieder könnten zwar durch die Vermittlung einer gewissen Anzahl von weiteren Cashback-Mitgliedern im Lyoness-System unbedeutend partizipieren und eine begrenzte Provision erhalten, um jedoch erwähnenswerte Gewinne zu erhalten, mussten die geköderten Cashback-Mitglieder dem Lyconet-Programm beitreten, wo sie eine Eintrittsgebühr von 2.400 € (Rabattgutscheinvorschuss) und andere Gebühren (Vorauszahlungen) zahlen, um Premium-Vermarkter zu werden.

„Das Verfahren gegen Lyoness war sehr kompliziert. Das Verfahren dauerte sehr lange, da es für die Behörde schwierig war, den tatsächlichen Funktionsmechanismus des Schneeballsystems zu erkennen. Lyoness hat auch seine Unternehmensnamen und seine jeweiligen Eigentümer fortwährend geändert“, kommentiert Rechtsberaterin Dorota Karczewska, Anwältin in der WKB Wierciński Kwieciński. Baehr, ehemalige Vizepräsidentin des Amtes für Wettbewerb und Verbraucherschutz, die bereits 2017, noch als Sachbearbeiterin, den Antrag einbrachte, dass Lyoness ein Schneeballsystem sei („Neue Priorität des Amtes für Wettbewerb und Verbraucherschutz: Kampf gegen Schneeballsysteme“, DGP vom 11. Mai 2017). Ihrer Meinung nach sollte dieser Beschluss nur ein Element des staatlichen Handelns gegenüber des Lyoness-Schneeballsystem sein. Es ist notwendig, dass die Strafverfolgungsbehörden reagieren.“

Die Geschäftspraktiken von Lyoness wurden bereits in Italien verurteilt und in Norwegen verboten. In einigen Ländern wurden unter anderem die AGB derart (mutmaßlich vorsätzlich) derart kompliziert und intransparent verfasst, dass dadurch bei einer erster Prüfung für Behörden eventuelle Gesetzesübertretungen zunächst nicht erkennbar waren.

Maciej Maciejewski, Chefredakteur des „Network Magazine“, hat gemischte Gefühle. Er war einer der ersten in Polen, der das Geschäftsmodell von Lyoness in Frage gestellt hat.

„Ich bin froh, dass die Bemühungen des Büros und der investigativen Journalisten nach so vielen Jahren Früchte tragen. Es ist schade, dass es so lange gedauert hat. Es zeigt, dass die UOKiK zu wenig Handlungsspielraum zur Analyse von Finanzpyramiden/Schneeballsystemen hatte. Es hat eine Weile gedauert, bis Finanzfachleute dem Verdacht nachgingen, dass Lyoness/Lyconet ein Schneeballsystem ist. Die Strafverfolgungsbehörden sollten das Unternehmen entsprechend durchsuchen, Computer beschlagnahmen und überprüfen. Unterdessen konnte die UOKiK mit den ihm zur Verfügung gestellten Werkzeugen jahrelang nur Katz und Maus mit Lyoness spielen“, sagt Maciejewski.

Natürlich wird Lyoness/myWorld auch diese Entscheidung gegenüber seinen Mitgliedern verharmlosen, relativieren und als unbedeutenden Unsinn darstellen sowie bewusst weitere Schritte der Behörden wie in Norwegen in Kauf nehmen und sich mit gekauftem Sponsoring in der Sportbranche als seriöses Unternehmen geben, damit die Illusion bei den Mitgliedern weiter die Kassen klingeln lässt.

Lyoness Europe AG scheitert mit Beschwerde der internationalen Unzuständigkeit vor Gericht. AGB’s als unwirksam erklärt. Gericht macht keinen Unterschied zwischen my World und/oder Lyoness!

Das Schneeballsystem Lyoness beruft sich gerne auf Unzuständigkeiten einzelner Gerichte und verweist auf den Schweizer Gerichtsstand außerhalb der EU-Rechtsprechung.

Im Rechtstreit eines österreichischen Lyoness-Geschädigten (über 20.000 €) am Handelsgericht Wien (51 Cg 10/19f-13) gegen die Lyoness Europe AG berief sich das Schneeballsystem Lyoness gewohnt auf eine internationale und örtliche Unzuständigkeit österreichischer Gerichte.

Im Beschluss vom 03.Februar 2020 (51 Cg 10/19f-13) am HG Wien wird in der Begründung u. a. festgestellt:

Die Beschwerde/Einrede von Lyoness der internationalen Unzuständigkeit wird verworfen.

Der Geschädigte begehrte namens seines Einzelunternehmens „XXXXXXXXXX“ von der in der Schweiz ansässigen Beklagten/Lyoness die Rückzahlung mehrerer getätigter Investments. Zur Zuständigkeit österreichischer Gerichte berief er sich – hier von Relevanz – auf eine getroffene Gerichtsstandsvereinbarung. Alle Mitglieder bei Lyoness seien in der Folge gezwungen worden, auf die neuen AGB umzusteigen, ansonsten sie nicht länger in ihr Online-Mitgliedskonto einsteigen hätten können; im Übrigen ohne von den neuen AGB vorab Kenntnis nehmen zu können.

Im Prozedere zur Umstellung auf die neuen AGB sperrte Lyoness den Zugang des Klägers zu seinem Online-Account bzw. seinem persönlichen Nutzerbereich auf der Webseite der Beklagten/Lyoness bis dieser die neuen „Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lyoness Mitglieder“ und die „Zusätzliche Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lyoness Mitglieder zur Nutzung der erweiterten Mitgliedsvorteile“ akzeptierte. Dazu erging auf der Lyoness-Website folgender Hinweis:

„[…] AGB Bestätigung ausständig

Ihre AGB-Bestätigung ist noch ausständig! Damit Sie in den Internen Bereich kommen, ist es notwendig, dass Sie die AGBs lesen und akzeptieren.“

Bevor die Akzeptanz der neuen AGB nicht mit Häkchensetzen bestätigt wurde, war der Online-Nutzerbereich des Klägers (technisch) nicht freigegeben bzw erreichbar.

Im Hinblick auf den Sitz von Lyoness in der Schweiz richtet sich die internationale Zuständigkeit nach dem am 30.10.2007 in Lugano abgeschlossenen Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (LGVÜ 2007). Im Verhältnis zur Schweiz ist das LGVÜ 2007 seit 1.1.2011 anzuwenden.

Daneben hielt sich Lyoness in vorgesehener Umstellung auf die neuen AGB nicht an die festgelegte Vorgehensweise (Änderungsmitteilung); insbesondere der Hinweis auf die Rechtsfolgen des (Nicht)Widersprechens ist nicht ergangen, weshalb die AGB nicht wirksam in Geltung traten.

„Ob es sich bei der my World Austria GmbH um die umfirmierte Lyoness Austria GmbH handelt, spielt insofern keine Rolle, als auch diese Unternehmung ihren Sitz in Graz hat“, führt das Gericht zudem aus. Die turnusmäßigen Wechsel der Unternehmensnamen hatte nicht den von Lyoness erhofften Erfolg.