Lyoness Europe AG scheitert mit Beschwerde der internationalen Unzuständigkeit vor Gericht. AGB’s als unwirksam erklärt. Gericht macht keinen Unterschied zwischen my World und/oder Lyoness!

Das Schneeballsystem Lyoness beruft sich gerne auf Unzuständigkeiten einzelner Gerichte und verweist auf den Schweizer Gerichtsstand außerhalb der EU-Rechtsprechung.

Im Rechtstreit eines österreichischen Lyoness-Geschädigten (über 20.000 €) am Handelsgericht Wien (51 Cg 10/19f-13) gegen die Lyoness Europe AG berief sich das Schneeballsystem Lyoness gewohnt auf eine internationale und örtliche Unzuständigkeit österreichischer Gerichte.

Im Beschluss vom 03.Februar 2020 (51 Cg 10/19f-13) am HG Wien wird in der Begründung u. a. festgestellt:

Die Beschwerde/Einrede von Lyoness der internationalen Unzuständigkeit wird verworfen.

Der Geschädigte begehrte namens seines Einzelunternehmens „XXXXXXXXXX“ von der in der Schweiz ansässigen Beklagten/Lyoness die Rückzahlung mehrerer getätigter Investments. Zur Zuständigkeit österreichischer Gerichte berief er sich – hier von Relevanz – auf eine getroffene Gerichtsstandsvereinbarung. Alle Mitglieder bei Lyoness seien in der Folge gezwungen worden, auf die neuen AGB umzusteigen, ansonsten sie nicht länger in ihr Online-Mitgliedskonto einsteigen hätten können; im Übrigen ohne von den neuen AGB vorab Kenntnis nehmen zu können.

Im Prozedere zur Umstellung auf die neuen AGB sperrte Lyoness den Zugang des Klägers zu seinem Online-Account bzw. seinem persönlichen Nutzerbereich auf der Webseite der Beklagten/Lyoness bis dieser die neuen „Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lyoness Mitglieder“ und die „Zusätzliche Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lyoness Mitglieder zur Nutzung der erweiterten Mitgliedsvorteile“ akzeptierte. Dazu erging auf der Lyoness-Website folgender Hinweis:

„[…] AGB Bestätigung ausständig

Ihre AGB-Bestätigung ist noch ausständig! Damit Sie in den Internen Bereich kommen, ist es notwendig, dass Sie die AGBs lesen und akzeptieren.“

Bevor die Akzeptanz der neuen AGB nicht mit Häkchensetzen bestätigt wurde, war der Online-Nutzerbereich des Klägers (technisch) nicht freigegeben bzw erreichbar.

Im Hinblick auf den Sitz von Lyoness in der Schweiz richtet sich die internationale Zuständigkeit nach dem am 30.10.2007 in Lugano abgeschlossenen Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (LGVÜ 2007). Im Verhältnis zur Schweiz ist das LGVÜ 2007 seit 1.1.2011 anzuwenden.

Daneben hielt sich Lyoness in vorgesehener Umstellung auf die neuen AGB nicht an die festgelegte Vorgehensweise (Änderungsmitteilung); insbesondere der Hinweis auf die Rechtsfolgen des (Nicht)Widersprechens ist nicht ergangen, weshalb die AGB nicht wirksam in Geltung traten.

„Ob es sich bei der my World Austria GmbH um die umfirmierte Lyoness Austria GmbH handelt, spielt insofern keine Rolle, als auch diese Unternehmung ihren Sitz in Graz hat“, führt das Gericht zudem aus. Die turnusmäßigen Wechsel der Unternehmensnamen hatte nicht den von Lyoness erhofften Erfolg. 

4 Kommentare
    • Josef
      Josef sagte:

      Hallo DERBOSS. Was genau sind denn an dem Artikel keine Fakten? Hast du beim Handelsgericht in Wien angerufen und dir alles bestätigen lassen? Offensichtlich nicht, sonst wüsstest du, dass das einzig Lächerliche hier, dein Kommentar ist.

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        • Ben Ecker
          Ben Ecker sagte:

          Ist das alles was Dir dazu einfällt „immer alte Geschichten“…echt jetzt? Josef hat vollkommen recht in seinen Kommentaren. In all den Jahren müssen wir uns die „Durchhalteparolen“ bei Lyoness/Lyconet anhören. „Jetzt geht alles durch die Decke“ , „in ein paar Jahren lösen wir Unternehmen wie Amazon, Google etc. an der Weltspitze ab“ usw. usw. Lyoness klagt seit Jahren gegen mich persönlich, unsere Artikel mussten (per Beschluss) noch nie gelöscht werden, da alles klar und transparent dokumentiert werden konnte. Merke dir das Wort „Intransparenz“, denn in all den unzähligen Verfahren was Lyoness gegen mich persönlich führt, wird immer wieder gerichtlich der Begriff „Intransparenz“ im Zusammenhang Lyoness/myWorld etc. erwähnt.

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