S-E2CC! „Das nächste Paradies ist in weiter Ferne!“

Vermeintlich großzügig wird den enttäuschten S-E2CC-Inhabern ein Upgrade angeboten. Die „aktuellen Schafe“ nehmen es meist dankend an und applaudieren im Herdentrieb dazu. Hat BCR/Lyconet den mittlerweile erklärt, wie es zu der erbärmlichen Zuteilung kam? Hat es vielleicht mit einer nicht autorisierten Handlung in der Türkei zutun? Die alten üblichen Spielchen funktionieren jedenfalls noch immer. Bereits im August 2013 hat es ein damaliger „Länderpaket-Inhaber“ auf den Punkt gebracht:

„Zahlende Mitglieder anwerben, danach die Vereinbarungen/Regeln ändern, Versprochenes relativieren und wenn der Verlust eintritt, sich als Retter präsentieren und mit einer vermeintlichen Lösung die bereits geleisteten Zahlungen für weitere Jahre binden. DAS IST LYONESS!“

Daran hat sich auch nach all den Neufirmierungen bis zur myWorld nichts geändert, denn auch das damalige sogenannte „Upgrade“ ging „so richtig in die Hose“ und nicht „durch die Decke“, um im Wording von BCR/Lyconet zu bleiben.  

Aktuell bestätigen viele S-E2CC-Inhaber was vorab zitiertes Mitglied bereits 2013 erkannte und erlebte.

So schrieb z.B. ein SE 2-Inhaber am 28.06.2020:

„Mir wurde das Ganze ganz anders verkauft. Mir wurde gesagt nach 3 Jahren bin ich 0 auf 0 anschließend im Plus jeden Monat. Diese Aussage wurde anschließend korrigiert (nachdem ich gekauft hatte), dass man über die ganze Laufzeit 0 auf 0 geht und vielleicht ein kleines Plus rausspringt. Zudem wurden alle alten Videos aus der BCR Gruppe gelöscht, weil sie genau wussten, dass sie dadurch rechtlich belangt werden können. (Screenshot aber gemacht)
Wenn man überlegt, dass über 3 Jahre ein Volumen von 42,15 zustande kam, was etwa 1,50€ im Monat entspricht, wird die nächste Ausschüttung bei 1,50€ liegen und somit geht die Cloud 1300-1400 ins Minus.
Jetzt habe in 3 Optionen:
1. Verklagen
2. An der sogenannten Cloud Börse die Clouds zum halben Preis verkaufen und somit 50% Minus zu machen.
3. Upzugraden und weitere 3 Jahre zu warten“

Ein weitere SE 2-Inhaber schrieb am 29.06.2020:

„Dieses tolle Spiel mit den Upgrades spielt Lyoness schon seit Anbeginn der Zeit. Es kam noch nie bei irgendeinem „Produkt“ am Ende für den Rabattgutscheinkäufer das heraus, was angepriesen wurde. Dafür bekommst du von der Upline zu hören: „Zahl noch mehr ein, mach ein Upgrade, hol dir die noch bessere Cloud und du bekommst später noch mehr Geld.“ Merkst was? (Anmerkung: Noch mehr von wenig ist auch nicht sehr viel…) 

Dieses Spiel mit den super seriösen Hochrechnungen wiederholt sich alle paar Jahre und dann wird wieder ein neues Produkt auf den Markt geworfen und du kannst dir nochmals so viele Rabattgutscheine holen wie du lustig bist, wenn du bis dahin nicht schon verschuldet bist ohne Ende. Lyoness ist wie ein schwarzes Loch. Du kannst all dein Geld hineinwerfen und es kommt nichts mehr zurück außer seltsame Versprechungen. Es sei denn, du findest genug Dumme die es dir gleich tun.“

Dem ist nichts hinzuzufügen. Nach dem Motto: „Meine Schulden kann ich nur bezahlen wenn Du mir noch mehr Geld leihst.“

„Ernüchterung im Paradies“ Zuteilung S-E2CC! „Ich dachte ich bin im falschen Film!“

Die für 25.03. angekündigte Zuteilung der S-E2CC wurde aufgrund Covid-19 und Softwareprobleme zweimal verschoben. Am 26. Juni 2020 war es nun soweit. Die Freude darüber ist bei den Cloud-Inhabern aber wohl eher verhalten. Die bekannten „Lyconet- und BCR-Keiler“ hingegen dürften „ihren Schnitt“ gemacht haben.

Beschwerden von Cloudbesitzern gab es schon immer, auch in Zeiten der damaligen „Länderpakete“ schon, wo eben nichts „durch die Decke ging“ und sich kein „passives Einkommen“ einstellte. Bei dieser Cloud aber sind die Beschwerden außergewöhnlich viel und scharf.  

„Was hat man uns nur für einen Müll erzählt!“ „Und darauf haben wir drei Jahre gewartet?“ „Danke für nichts!“ sind nur einige Kommentare in den zahlreichen Mail an uns.

Weshalb die Zuteilung derart gering ausgefallen ist, will oder kann bis dato nicht erklärt werden! Ob Covid-19 auch daran Schuld trägt?!

Auszug aus einer Mail (Mail liegt im Original vor):

……..ich habe vor 2 Jahren durch Empfehlung eines damaligen Freundes, ein
Mitglied der BCR, in die SE2 Cloud investiert. Eigentlicher Zahlungstermin war der 25.3.2020 und heute trifft
„endlich“ die Zahlung ein.


Als ich meinen Backoffice öffnete, dachte ich bin im falschen Film.
Eine Cloud, für die ich insgesamt 1500 € bezahlt habe, hat gerade mal
etwas über 40€ ausgeschüttet. Und das nach 3 Jahren Wartezeit.


Ich sitze jetzt auf einen Verlust von über XXXXX € insgesamt und kenne
zahlreiche Leute, die auch in diese und weitere Clouds investiert
haben……..ich war auf der Convention im Februar und im Mai 2018 der BCR.
Ansonsten war ich auf zahlreichen Business Infos, wo man die ganze Zeit von einem passiven Einkommen geschwärmt hat.

Ich kann Ihnen gerne Namen nennen.

Andreas Matuska, Markus Käfer, Sebastian Hager, Mario Kapun, Giuliano Esposito, Ferhat Güngor, Daniel Rummler, Gerry und Walther Seebacher, Thomas Knittl, Fabian Lehner

All diese Menschen haben aufgerufen Clouds zu erwerben und vorgerechnet was für tolle Renditen möglich wären und es so gut wie kein Risiko gäbe. Ich könnte wirklich stundenlang darüber reden, was nicht alles versprochen wurde. 40 €!!! Ich fasse es nicht!“

Passend dazu hat BCR-Brüllaffe A. Matuska seinen Jüngern mit einer Video-Message noch „Sand in die Augen gestreut“:

„WICHTIGE INFORMATION FÜR ALLE SE2 CLOUD BESITZER!

Die Firma entschuldigt sich bezüglich der Verzögerung zwecks COVID19 und belohnt alle SE2 CLOUD Besitzer mit 1 ZUSÄTZLICHEN JAHR Auszahlung! (Die SE2 war ja noch ne alte Cloud)

Ebenfalls bekommt jeder SE2 Cloud Besitzer einen VOLLEN SHARE der Enterprise Cloud 4 for FREE gebucht, und somit wird jeder SE2 Cloud Besitzer ebenfalls LEBENSLÄNGLICH an allen 47 Ländern beteiligt :)“

So hält man seine Downline auch unter Kontrolle, indem man „einfach die Wurst etwas höher hängt.“

„Höhlenmalerei“ bei myWorld! 100 Millionen Mitglieder in den nächsten drei Jahren! Amazon und Alibaba wird als Weltmarktführer abgelöst!

Mit dem Niveau eines 5-jährigen aus dem Wiener Gemeindebau hat sich „Schreiäffchen A. Matuska“ im Webinar am 20.06.2020 wieder in Rage gebrüllt. Ja, in der Vergangenheit habe man einige Fehler gemacht. Das System war zu kompliziert, aber jetzt wird alles transparenter und einfacher, erklärte er scheinbar geläutert.

Was hat man sich in den letzten Jahren von den Lyoness/Lyconet/myWorld-Blendern nicht schon alles anhören müssen. Als Quantensprünge angekündigte Veränderungen in den Webinaren am 12.06. und 20.06.2020 belegen erneut, welch „temporäre Traumwelt“ hier für die Mitglieder beschworen wird. Bereits 2009/2010/2013/2014 und 2015 wurde vieles angekündigt, u.a. das es weltweit ab 2015 nur noch die Lyoness-Cashback-Card geben werde und niemand in der Welt daran vorbeikommen würde.

Aktuell sollen innerhalb der nächsten zwei Jahre insgesamt 100 Millionen Personen als Mitglieder gewonnen werden, dabei weiß bis heute niemand wieviel Mitglieder das Schneeballsystem tatsächlich hat. Eine Offenlegung von belastbaren Zahlen erfolgte bis dato nicht, lediglich vage Zahlen die mit den Einnahmen aus Cloudverkäufen und der „verteilten aber ungenutzte Karten“ schön gerechnet wurden, hatte man vor Jahren mal erwähnt jedoch nie überprüft. Der stetige Anstieg von Mitgliedern wie ihn sich myWorld/Lyconet gerne selbst vorrechnet, kann nicht aus seriöse Zahlen basieren. Cashback World sollte einmal offenlegen, wie viele der ausgegebenen Karten tatsächlich aktiviert und in welchem Umfang genutzt werden. Fakt ist! Dort wo Zahlen offengelegt werden mussten, kam man zu dem Ergebnis, dass rund 90 % der Einnahmen aus dem Vertrieb der Cloud’s stammen und nur ca. 10 % aus dem Cashback World-Bereich. Der Rest ist simple Mathematik. Woraus sollen sich bitte all die angeblichen Milliardenumsätze wie in den Webinaren behauptet generieren?

Es klingelt einem noch die damalige „Mastercard-Lüge“ in den Ohren, wie hat man sich in den sozialen Netzwerken damals gefeiert. „Jetzt geht alles durch die Decke“ „Wer jetzt nicht dabei ist schenkt seine Zukunft her“ „Lyoness macht uns alle reich“ „In zwei Jahren gibt es nur noch die Lyoness-Mastercard“ usw. usw. Dabei war alles nur ein einziges Lügengebilde um Mitglieder anzuwerben. Gleiches mit der österreichischen „BAWAG-Card“.

myWorld sollte für alle Geschäftsfelder einmal die Zahlen offenlegen. Nach jahrelangen Aufforderungen der norwegischen Behörden mussten sie es dort letzten Endes doch tun und Lyoness/Lyconet wurde verboten, auch wenn ein A. Matuska noch das Gegenteil behauptet.

Persönliche Anmerkung: Wie man einen Hubert Freidl mit Jeff Bezos (Amazon) oder Jack Ma (Alibaba) vergleichen kann, ist an offenkundiger Dummheit und Unverschämtheit kaum zu überbieten. Jeff Bezos und Jack Ma sind „wirkliche Macher“ und ein Hubert Freidl mit seiner „Drückerkolonne“ will uns tatsächlich Glauben machen, in zwei Jahren diese beiden Unternehmen als Weltmarktführer abzulösen?! Selbst die völlig erblindeten „myWorld-Schafe“ dürften dies nicht mehr glauben und zitiere abschließend BCR-President Andreas Matuska mit seinem unzählige Male wiederholtem Lieblingswort im letzten Seminar. „KRANK!!!“

„Stress im Paradies!“ Zuteilung der S-E2CC erneut verschoben!

Nachdem die Zuteilung der S-E2CC mehrfach verschoben wurde soll sie jetzt am 26.06.2020 doch erfolgen.

Die bisher geplanten Zuteilungen wurden wegen Corona und Softwareproblemen wiederholt verschoben. Einzahlungen für die Enterprise Cloud X hingegen funktionierten hervorragend. Schon zu Zeiten der Länderpakete waren Softwareprobleme als Begründung für eine verspätete Zuteilung sehr beliebt.

Die Upline von Mitgliedern reagiert zusehend ungehalten und aggressiv, wenn ein Mitglied sich über den Verbleib seiner eingezahlten Gelder in seiner Lyconet- oder BCR-Gruppe zu informieren versucht.

Uns liegen Gesprächsmitschnitte und Nachrichten aus Lyconet & BCR-Gruppen vor, in denen Mitglieder geblockt oder aus Gruppen entfernt wurden, weil sie sich innerhalb der Gruppe einfach Antworten auf die Zuteilung der S-E2CC erhofften. Ein Lyconet-Marketer versucht das Verhalten eines Markus Käfer, der einfach denjenigen gelangweilt aus der Gruppe warf zu erklären. „Es gehe prinzipiell überhaupt nicht, wenn die Leute meinen sie können einem Präsidenten abverlangen, etwas zur Sache in der Gruppe zu posten“ „Die Führungskräfte haben besseres zu tun und wenn ihr was wollt wendet euch an das Office.“ Das Office versendet aber – je nach Anfrage – immer noch Autoresponder via Mail mit Verweis auf die Corona-Krise. Dabei wirbt man doch laut aktuellen Webinar mit neuer verbesserter Transparenz und die Upline würde jeden uneingeschränkt unterstützen, offensichtlich gilt dies aber nur für die Marketer die weitere Mitglieder dem Schneeballsystem zuführt.

So einfach macht man es sich. Wer Fragen hat muss damit rechnen aus der Gruppe geworfen zu werden und die Upline solle man mit solchen Fragen gefälligst nicht belästigen. Auch eine Möglichkeit die Mitglieder gefügig und unter Kontrolle zu halten. Als würden „Chefkeiler“ wie Matuska, Käfer, Oreggia „über Wasser gehen“ können.

Lyoness/Lyconet – 21-seitiges Gutachten gerichtlich bestellter Wirtschaftsexperten.

Die österreichische „Zentrale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftssachen und Korruption“ hat ein Gutachten in Auftrag gegeben. Gegenstand des Gutachten waren alle die von Lyconet angebotenen Cloud’s. Die bestellten Wirtschaftsexperten Frau Magister Andrea Komposch und Magister Christian Steiner erstellten ein 21-seitiges Gutachten. Wie dem Gutachten zu entnehmen ist wurde auch Schneeballsystem-Gründer Hubert Freidl befragt, der 12 von 14 Fragen nicht beantworten konnte oder wollte. 

Die österreichische Justiz lässt einmal mehr die Chance ungenutzt, ein in Auftrag gegebenes Gutachten bei gerichtlichen Beurteilungen heranzuziehen. Bei den zahlreichen Zivilverfahren gegen Lyoness/Lyconet/myWorld ist dieses Gutachten weniger von Bedeutung, da in Hunderten von bereits ergangenen Urteilen das Schneeballsystem abgeurteilt wurde.

Auszug aus dem Gutachten:

LEDV = Limited Edition Discount Voucher ; SP = Shopping Points ; Beklagte = Lyoness/Lyconet , KP = Klagende Partei

A.    ……. dort eingeholtes Gutachten der Wirtschaftsexpertin Mag. Andrea Komposch, welches sich mit dem hier klagegegenständlichen Modell beschäftigt und zum Ergebnis gelangt, dass Rabattgutscheine und LEDV ebenso wie die Clouds undefinierbar sind, die Werbeunterlagen der Beklagten unvollständig und irreführend sind und das Risiko des Totalverlusts besteht.

B.      Die Rabattgutscheine und Clouds wurden vom CEO der Beklagten (Hubert Freidl) kreiert. Er wurde dazu am 31.01.2017 vor der WKStA als Beschuldigter einvernommen. Auf insgesamt 14 Fragen konnte er nicht antworten, obwohl Idee und Entwicklung von ihm selbst stammen und er daher ohnehin bestens Bescheid wissen müsste. Die von ihm zur Beantwortung angekündigten schriftlichen Erläuterungen und Urkunden blieben aus. Damit weiß nicht einmal der Schöpfer über seine Phantasiekreationen Bescheid. Hauptsache ist, das Produkt klingt vielversprechend, es werden hohe Gewinne suggeriert und die gutgläubigen Investoren fallen drauf rein.

C.      Jedenfalls behauptet Freidl, dass das Geld als Verbindlichkeit gegenüber dem Kunden ausgewiesen und nicht anderweitig verwendet wird (Antwort zu Frage 20).

D.     Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass die wesentlichen Faktoren, von welchen eigentlich der Erfolg der Veranlagung abhängt, unbestimmt sind und somit von der Beklagten willkürlich gesteuert werden können. Soweit im Folgenden auf Feststellungen aus dem Gutachten Bezug genommen wird, sind die entsprechenden Randziffern angeführt.

E.     Die Beklagte kann daher den Leistungsinhalt willkürlich bestimmen und so die Anleger prellen, was auch tatsächlich erfolgte.

F.      Die Beklagte hat es offensichtlich darauf angelegt, die Vorteile der Investition anzupreisen, aber die konkreten Parameter so unbestimmt zu formulieren, dass der Verlust der Investitionen vorprogrammiert ist. Die Beklagte kann nach freiem Ermessen die Anzahl der Kunden einer Cloud bestimmen und ebenso die Einkaufsumsätze willkürlich festsetzen. Der Anleger hat nicht die geringste Möglichkeit, darauf Einfluss zu nehmen, er ist der Willkür der Beklagten ausgeliefert.

G.      Eine überprüfbare Dokumentation sowie Belege über die Anzahl der Kunden einer Cloud und deren Einkaufsumsätzen lieferte die Beklagte erst gar nicht. Sie begnügte sich damit, die Anleger einfach leer ausgehen zu lassen. Die Anleger verloren ihre Einsätze für die LEDVs und erhielten keine Ausschüttungen. Somit sind die Clouds nur eine Blase, welche als gewinnbringend verkauft wird, aber die Anleger leer ausgehen lässt. Der Betrugsvorsatz liegt auf der Hand.

H.     In den Werbeprospekten wird behauptet, dass alle registrierten Kunden ohne Empfehlungsgeber in der Cloud vereint werden.

I.      Darin wird aber nicht konkretisiert, innerhalb welchen Zeitraums vor dem Start der Cloud die Registrierungen berücksichtigt werden. Für die Höhe des SP-Volumens ist dies (Anzahl der registrierten Kunden) jedoch von Bedeutung (Rz 50). Somit werden die Investoren über die Anzahl der Kunden getäuscht, es liegt ausschließlich im Ermessen der Beklagten, welche Kunden sie in die Cloud aufnimmt oder auch nicht.

J.      Auch bei der Zuteilung der SP gibt es Ungereimtheiten. Die Beklagte verspricht in den Werbeunterlagen, dass bei Erstzuteilung 1.500 bzw. 500,00 SP je LEDV gegen Discount Voucher im Wert von € 1.500,00 bzw. € 500,00 eingelöst und ausbezahlt werden. Der Gutachterin gegenüber erläuterte die Beklagte allerdings, dass dies lediglich eine Annahme sei, weil die Beklagte keinerlei Gewähr über Umfang und Ausmaß barer/unbarer Vorteile, die durch die Teilnahme an der Cloud entstehen können, übernimmt (Rz 36, 53).

K.     In welcher Form die Einlösung und Auszahlung beim Discount Voucher erfolgt, ist in den vorliegenden Unterlagen eben so wenig erklärt, wie die Zuweisung von SP-Volumen (Rz 54).

L.     Es ist den Unterlagen nicht zu entnehmen, ab welchem Zeitpunkt die Einkaufsumsätze der Zielländer für die anteilige Verteilung der daraus resultierenden SP berücksichtigt werden. Es ist darüber hinaus keine Erklärung zu entnehmen, wie die daraus generierten SP für Discount Voucher eingelöst und ausbezahlt werden können. Ebenso wenig ist enthalten, welche Anzahl an Units aus den SP resultiert.

M.      Es kann daher nicht erläutert werden, wie eine derartige Zuweisung erfolgt und was eine Zuweisung letztlich bewirkt (Rz 55).

N.     Aufgrund der vorliegenden Präsentationen von LYCONET hinsichtlich der Teilnahme an den sog. Customer Clouds kann nicht entnommen werden bzw. ist nicht konkret erläutert worden,

  • was der Kunde mit dem LEDV in Höhe von EUR 1.500,– tatsächlich erwirbt und welche Konsequenzen sich daraus, außer der Erfüllung der Voraussetzung zur Teilnahme an den Customer Clouds, letztlich für den Kunden ergeben?
  • ob dem Kunden die Möglichkeit zusteht, den Betrag von EUR 1.500,– für einen Einkauf zu verwenden oder ob er hinsichtlich dieser Summe keinen Anspruch auf Rückzahlung hat?
  • was die Formulierung hinsichtlich des LEDV, ,,Einlösbarer Wert: Bestellwert kann zu 100% eingelöst werden“ tatsächlich bedeutet?
  • aus der Beschreibung, ,,die ersten 1.500 SP pro LEDV werden gegen Discount Voucher im Wert von EUR 1.500,– eingelöst und ausbezahlt“ lassen sich keine konkreten Erklärungen entnehmen, zumal die Einlösung und Ausbezahlung offenbar nur im Ausmaß eines bereits vorhandenen Discount Voucher erfolgt. Auch können aus der Formulierung „Zuweisung von SP-Volumen“ im Ausmaß der Differenz (zwischen LEDV und Discount Voucher) keine hinreichenden Erklärungen entnommen werden.
  • aus welchen Gründen die erst zugeteilte Anzahl an SP im Ausmaß von 1.500 als angenommen bezeichnet worden ist?
  • innerhalb welchen Zeitraums vor dem Start der Cloud am 08.09.2016 die Registrierungen von LYONESS Mitgliedern tatsächlich berücksichtigt werden?

Für die Höhe des zuzuweisenden SP-Volumens und den daraus resultierenden SP ist dies von Relevanz. (Rz 57)

O.      Über das Totalausfallsrisiko der Investitionen in die Clouds wird nicht im Geringsten aufgeklärt, im Gegenteil die Veranlagung wird als sicher und risikofrei angepriesen. Das Gesamtbild der professionell gestalteten Prospekte erweckt den unrichtigen Eindruck, dass es sich bei den Rabattgutscheinen und den Clouds um eine erfolgsgarantierte und risikolose Veranlagung handelt.

P.     Das Gutachten bestätigt, dass die Werbeunterlagen der Beklagten unvollständig und irreführend sind, die Beklagte es in der Hand hat, wie die Anlegergelder verwendet werden und was ausgeschüttet wird und ein Totalausfallsrisiko besteht.

Q.      Es besteht für die Rabattgutscheine kein realer Gegenwert (Rz 69).

R.      Der Wert des LEDV kann nicht sofort in Gutscheinform gegen Waren getauscht werden, sondern hängt dies von zukünftigen SP ab (Rz 72).

S.     Der Erfolg der Customer Clouds hängt maßgeblich vom Aufbau eines Kundenstocks ab (Rz 77) und dieser erfolgt durch die Beklagte.

T.     Der wirtschaftliche Misserfolg der Investition in die Customer Clouds als Ganzes bedingt zwingend den Veranlagungsverlust der jedes Einzelnen und aller Anleger (Rz 74, 77).

U.     Die Anleger erhalten eine der Höhe nach unbestimmte Forderung, diese Forderung entsteht erst zu einem späteren Zeitpunkt (Rz 81).

V.      Das Geschäftsmodell sowie die Berechnung der Shopping Points ist weitgehend intransparent (Rz 81),

W.     Es liegt ein erheblicher Zeitraum zwischen Erwerb und Ausschüttung erster Shopping Points (Rz 81)

X.     Es besteht jedenfalls ein das allgemeine Insolvenzrisiko übersteigendes Totalausfallsrisiko, etwa wenn keine oder nicht ausreichend Kunden geworben werden oder diese nicht in entsprechenden Mengen kaufen bzw. Shopping Points generieren (Rz 81)

Y.      Die Verwaltung des für die Customer Clouds eingesetzten Kapitals erfolgt nicht durch die Anleger selbst, sondern ausschließlich durch die Beklagte, diese verwendet die vereinnahmten Gelder zur Durchführung der Customer Clouds ohne Mitwirkung der teilnehmenden Anleger. Die Anleger können nicht selbst bestimmen, in welche Projekte usw. die Gelder fließen (Rz 86).

Z.      Es bestehen in Summe keinerlei Hinweise darauf, dass die Anleger ernstzunehmenden Einfluss auf die Verwendung des Gelds nehmen können (Rz 87). 

Österreichische Geschädigte aufgepasst! „AKTION AUSTRIA“ startet! BECM Inc. kauft u. a. Forderungen gegen Lyoness/Lyconet/myWorld auf! (NUR FÜR ÖSTERREICHER!)

Die BECM Inc. kauft ihre Forderungen gegen Lyoness/Lyconet (nach einer Prüfung) auf! Kontaktieren Sie uns unter lyoness2014@bekm.eu und erhalten weitere Informationen.

Man möchte es nicht für möglich halten, aber die österreichische VKI (Verein für KonsumentenInformation und gemeinnützige Verbraucherschutzorganisation) hat sich bei der „stillen Übereinkunft“ mit Lyoness/Lyconet im Juni 2017 dahingehend instrumentalisieren lassen, die österreichischen Geschädigten für fast drei Jahre still zu halten. Na Bravo! In Folge sind dem VKI jetzt mit diesem „faulen Deal“ selbst die Hände gebunden und kann auf die Zahlungsweigerung von Lyoness/Lyconet/myWorld seit Jänner 2020 nur bedingt agieren. Die Geschädigten müssen sich jetzt mit Lyoness vertrauten Anwälten prozessieren, bleibt nur zu hoffen das der VKI wenigstens die mit Lyoness getroffene Vereinbarung bei Gericht bestätigt.    

Österreichische Geschädigte die sich bis 2014/2015 bei Lyoness/Lyconet registrierten und dem Versprechen auf ein „passives Einkommen“ glaubten, müssen ihr Geld aber nicht verloren gegeben. Wir wissen aus den uns vorliegenden Mitgliederlisten von Lyoness/Lyconet aus den Jahren 2007–2015 das es in Österreich noch sehr viele Geschädigte gibt, die bisher dato keine Rückerstattung erhalten haben. Die Vertrags-AGB bis 2014/2015 und der damalige Umstieg, den Lyconet seinen Mitgliedern abnötigte, ist bereits mehrfach u. a. als sittenwidrig rechtskräftig abgeurteilt worden.

U. a. hat das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, Gerichtsabteilung 5, hat als Berufungsgericht durch die Richterinnen Dr. Clementschitsch (Vorsitz), Mag. Janisch und Dr. Unterberger, in der Rechtssache 5 R 212/16g für Recht erkannt:

Der von Lyoness eingebrachten Berufung wird nicht Folge gegeben und eine Revision sei nach § 502 Abs 2 ZPO ebenso unzulässig. Dieses Urteil ist rechtskräftig.

Auszug aus dem Entscheidungsgründe im Urteil (Seite 4):

„Das von der Beklagten geschaffene System, das beträchtliche Zahlungen vereinnahme, umverteile, zurückbehalte und wieder ausschütte, sei in seinen Verästelungen nicht zu durchschauen und nicht nachzuvollziehen. Dies liege nicht zuletzt daran, dass in den AGB und ZAGB eine Fülle von Begriffsbestimmungen enthalten sei, deren Bedeutung dem Mitglied nicht oder nur schwer verständlich sei und anhand des Regelwerks auch nicht festgestellt werden könne. Die Klägerin stützte ihren Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Betrags auf die Nichtigkeit des zwischen den Parteien abgeschlossenen Rechtsgeschäfts im Sinne des § 879 Abs 1 ABGB, weil ein unzulässiges Schneeballsystem gemäß Anhang Z 14 zu § 2 UGB vorliege. Im Übrigen läge die Beklagte dem Vertragsverhältnis nur seine unverständlichen AGB zugrunde. Diese seien nach § 864a ABGB nichtig, weil sie objektiv ungewöhnliche Klauseln enthielten, die von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abwichen und mit denen er nach den Umständen nicht zu rechnen brauche. Die AGB würden auch grob benachteiligende Klauseln enthalten, die gemäß § 879 ABGB und § 6 Abs 3 KSchG nichtig und unwirksam seien. Die AGB 2014 seien gemäß § 864a ABGB auch nicht Vertragsinhalt geworden. Sie seien im Übrigen wegen Sittenwidrigkeit und Intransparenz nichtig. Weiters habe sich die Klägerin mangels Aufklärung bzw. durch Irreführung durch die Beklagte bei Abgabe der Erklärung, die neuen AGB 2014 zu akzeptieren, in einem Irrtum befunden. Die Klägerin mache auch die vorzeitige Vertragsauflösung aus wichtigem Grund geltend, in eventu die Kündigung des Vertrags, sodass ihr Rückzahlungsanspruch zu Recht bestehe.“

„Im Übrigen erachtete das Erstgericht zahlreiche Klauseln für sich und auch im Zusammenhalt gemäß § 879 Abs 3 ABGB jedenfalls für nichtig, weil sie das Recht des Kunden, geleistete „Anzahlungen/Teilzahlungen“ zurückzuerhalten, in sachlich nicht nachvollziehbarer Weise und vor allem aus weitgehend im Ermessen der Beklagten liegenden Gründen beschränkten, und nicht nur undurchsichtig, sondern auch gröblich benachteiligend seien. Es könne dahingestellt bleiben, ob die neuen AGB für Lyoness-Mitglieder Fassung November 2014 und die Lyconet-Vereinbarung Fassung November 2014 gemäß § 864a ABGB überhaupt jemals Vertragsbestandteil geworden seien. Alle darin enthaltenen Klauseln, die das Recht des Kunden auf Rückforderung bereits geleisteter An-/Teilzahlungen bei Beendigung des Vertragsverhältnisses beschränken bzw. ausschließen sollten, seien genauso gröblich benachteiligend und intransparent wie jene in den vorangehenden Fassungen der AGB.

Eine Klägerin investierte insgesamt Euro 9.400,- und wollte im Online-Portal ihren Kontostand abrufen und fand dabei eine neue Einstiegsmaske vor. Damit sie überhaupt einsteigen konnte, musste die Klägerin die Geltung der neuen AGB anklicken, ohne diese vorher lesen zu können. Es war nicht ihr Wunsch diese AGB zu vereinbaren und auf ihre Anzahlungen zu verzichten. Erst nach Anklicken konnte sie diese erstmals durchlesen. 

Rechtlich folgt, dass allgemeine Geschäftsbedingungen nur dann wirksam vereinbart werden können, wenn der Geschäftspartner die Möglichkeit hat, vom Inhalt dieser Bedingungen Kenntnis zu nehmen. Fehlt diese Voraussetzung, kann der Klägerin nicht „der objektive Sinn eines Einverständnisses mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens beigelegt werden“, so das Gericht. Die AGB 2014 wurden folglich nicht Vertragsinhalt zwischen den Parteien. 

Die Klägerin erhielt ihre getätigten Investitionen (Anzahlungen) plus Zinsen abzüglich der erhaltenen Vergütungen zurück.