Die österreichische „Zentrale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftssachen und Korruption“ hat ein Gutachten in Auftrag gegeben. Gegenstand des Gutachten waren alle die von Lyconet angebotenen Cloud’s. Die bestellten Wirtschaftsexperten Frau Magister Andrea Komposch und Magister Christian Steiner erstellten ein 21-seitiges Gutachten. Wie dem Gutachten zu entnehmen ist wurde auch Schneeballsystem-Gründer Hubert Freidl befragt, der 12 von 14 Fragen nicht beantworten konnte oder wollte.
Die österreichische Justiz lässt einmal mehr die Chance ungenutzt, ein in Auftrag gegebenes Gutachten bei gerichtlichen Beurteilungen heranzuziehen. Bei den zahlreichen Zivilverfahren gegen Lyoness/Lyconet/myWorld ist dieses Gutachten weniger von Bedeutung, da in Hunderten von bereits ergangenen Urteilen das Schneeballsystem abgeurteilt wurde.
Auszug aus dem Gutachten:
LEDV = Limited Edition Discount Voucher ; SP = Shopping Points ; Beklagte = Lyoness/Lyconet , KP = Klagende Partei
A. ……. dort eingeholtes Gutachten der Wirtschaftsexpertin Mag. Andrea Komposch, welches sich mit dem hier klagegegenständlichen Modell beschäftigt und zum Ergebnis gelangt, dass Rabattgutscheine und LEDV ebenso wie die Clouds undefinierbar sind, die Werbeunterlagen der Beklagten unvollständig und irreführend sind und das Risiko des Totalverlusts besteht.
B. Die Rabattgutscheine und Clouds wurden vom CEO der Beklagten (Hubert Freidl) kreiert. Er wurde dazu am 31.01.2017 vor der WKStA als Beschuldigter einvernommen. Auf insgesamt 14 Fragen konnte er nicht antworten, obwohl Idee und Entwicklung von ihm selbst stammen und er daher ohnehin bestens Bescheid wissen müsste. Die von ihm zur Beantwortung angekündigten schriftlichen Erläuterungen und Urkunden blieben aus. Damit weiß nicht einmal der Schöpfer über seine Phantasiekreationen Bescheid. Hauptsache ist, das Produkt klingt vielversprechend, es werden hohe Gewinne suggeriert und die gutgläubigen Investoren fallen drauf rein.
C. Jedenfalls behauptet Freidl, dass das Geld als Verbindlichkeit gegenüber dem Kunden ausgewiesen und nicht anderweitig verwendet wird (Antwort zu Frage 20).
D. Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass die wesentlichen Faktoren, von welchen eigentlich der Erfolg der Veranlagung abhängt, unbestimmt sind und somit von der Beklagten willkürlich gesteuert werden können. Soweit im Folgenden auf Feststellungen aus dem Gutachten Bezug genommen wird, sind die entsprechenden Randziffern angeführt.
E. Die Beklagte kann daher den Leistungsinhalt willkürlich bestimmen und so die Anleger prellen, was auch tatsächlich erfolgte.
F. Die Beklagte hat es offensichtlich darauf angelegt, die Vorteile der Investition anzupreisen, aber die konkreten Parameter so unbestimmt zu formulieren, dass der Verlust der Investitionen vorprogrammiert ist. Die Beklagte kann nach freiem Ermessen die Anzahl der Kunden einer Cloud bestimmen und ebenso die Einkaufsumsätze willkürlich festsetzen. Der Anleger hat nicht die geringste Möglichkeit, darauf Einfluss zu nehmen, er ist der Willkür der Beklagten ausgeliefert.
G. Eine überprüfbare Dokumentation sowie Belege über die Anzahl der Kunden einer Cloud und deren Einkaufsumsätzen lieferte die Beklagte erst gar nicht. Sie begnügte sich damit, die Anleger einfach leer ausgehen zu lassen. Die Anleger verloren ihre Einsätze für die LEDVs und erhielten keine Ausschüttungen. Somit sind die Clouds nur eine Blase, welche als gewinnbringend verkauft wird, aber die Anleger leer ausgehen lässt. Der Betrugsvorsatz liegt auf der Hand.
H. In den Werbeprospekten wird behauptet, dass alle registrierten Kunden ohne Empfehlungsgeber in der Cloud vereint werden.
I. Darin wird aber nicht konkretisiert, innerhalb welchen Zeitraums vor dem Start der Cloud die Registrierungen berücksichtigt werden. Für die Höhe des SP-Volumens ist dies (Anzahl der registrierten Kunden) jedoch von Bedeutung (Rz 50). Somit werden die Investoren über die Anzahl der Kunden getäuscht, es liegt ausschließlich im Ermessen der Beklagten, welche Kunden sie in die Cloud aufnimmt oder auch nicht.
J. Auch bei der Zuteilung der SP gibt es Ungereimtheiten. Die Beklagte verspricht in den Werbeunterlagen, dass bei Erstzuteilung 1.500 bzw. 500,00 SP je LEDV gegen Discount Voucher im Wert von € 1.500,00 bzw. € 500,00 eingelöst und ausbezahlt werden. Der Gutachterin gegenüber erläuterte die Beklagte allerdings, dass dies lediglich eine Annahme sei, weil die Beklagte keinerlei Gewähr über Umfang und Ausmaß barer/unbarer Vorteile, die durch die Teilnahme an der Cloud entstehen können, übernimmt (Rz 36, 53).
K. In welcher Form die Einlösung und Auszahlung beim Discount Voucher erfolgt, ist in den vorliegenden Unterlagen eben so wenig erklärt, wie die Zuweisung von SP-Volumen (Rz 54).
L. Es ist den Unterlagen nicht zu entnehmen, ab welchem Zeitpunkt die Einkaufsumsätze der Zielländer für die anteilige Verteilung der daraus resultierenden SP berücksichtigt werden. Es ist darüber hinaus keine Erklärung zu entnehmen, wie die daraus generierten SP für Discount Voucher eingelöst und ausbezahlt werden können. Ebenso wenig ist enthalten, welche Anzahl an Units aus den SP resultiert.
M. Es kann daher nicht erläutert werden, wie eine derartige Zuweisung erfolgt und was eine Zuweisung letztlich bewirkt (Rz 55).
N. Aufgrund der vorliegenden Präsentationen von LYCONET hinsichtlich der Teilnahme an den sog. Customer Clouds kann nicht entnommen werden bzw. ist nicht konkret erläutert worden,
- was der Kunde mit dem LEDV in Höhe von EUR 1.500,– tatsächlich erwirbt und welche Konsequenzen sich daraus, außer der Erfüllung der Voraussetzung zur Teilnahme an den Customer Clouds, letztlich für den Kunden ergeben?
- ob dem Kunden die Möglichkeit zusteht, den Betrag von EUR 1.500,– für einen Einkauf zu verwenden oder ob er hinsichtlich dieser Summe keinen Anspruch auf Rückzahlung hat?
- was die Formulierung hinsichtlich des LEDV, ,,Einlösbarer Wert: Bestellwert kann zu 100% eingelöst werden“ tatsächlich bedeutet?
- aus der Beschreibung, ,,die ersten 1.500 SP pro LEDV werden gegen Discount Voucher im Wert von EUR 1.500,– eingelöst und ausbezahlt“ lassen sich keine konkreten Erklärungen entnehmen, zumal die Einlösung und Ausbezahlung offenbar nur im Ausmaß eines bereits vorhandenen Discount Voucher erfolgt. Auch können aus der Formulierung „Zuweisung von SP-Volumen“ im Ausmaß der Differenz (zwischen LEDV und Discount Voucher) keine hinreichenden Erklärungen entnommen werden.
- aus welchen Gründen die erst zugeteilte Anzahl an SP im Ausmaß von 1.500 als angenommen bezeichnet worden ist?
- innerhalb welchen Zeitraums vor dem Start der Cloud am 08.09.2016 die Registrierungen von LYONESS Mitgliedern tatsächlich berücksichtigt werden?
Für die Höhe des zuzuweisenden SP-Volumens und den daraus resultierenden SP ist dies von Relevanz. (Rz 57)
O. Über das Totalausfallsrisiko der Investitionen in die Clouds wird nicht im Geringsten aufgeklärt, im Gegenteil die Veranlagung wird als sicher und risikofrei angepriesen. Das Gesamtbild der professionell gestalteten Prospekte erweckt den unrichtigen Eindruck, dass es sich bei den Rabattgutscheinen und den Clouds um eine erfolgsgarantierte und risikolose Veranlagung handelt.
P. Das Gutachten bestätigt, dass die Werbeunterlagen der Beklagten unvollständig und irreführend sind, die Beklagte es in der Hand hat, wie die Anlegergelder verwendet werden und was ausgeschüttet wird und ein Totalausfallsrisiko besteht.
Q. Es besteht für die Rabattgutscheine kein realer Gegenwert (Rz 69).
R. Der Wert des LEDV kann nicht sofort in Gutscheinform gegen Waren getauscht werden, sondern hängt dies von zukünftigen SP ab (Rz 72).
S. Der Erfolg der Customer Clouds hängt maßgeblich vom Aufbau eines Kundenstocks ab (Rz 77) und dieser erfolgt durch die Beklagte.
T. Der wirtschaftliche Misserfolg der Investition in die Customer Clouds als Ganzes bedingt zwingend den Veranlagungsverlust der jedes Einzelnen und aller Anleger (Rz 74, 77).
U. Die Anleger erhalten eine der Höhe nach unbestimmte Forderung, diese Forderung entsteht erst zu einem späteren Zeitpunkt (Rz 81).
V. Das Geschäftsmodell sowie die Berechnung der Shopping Points ist weitgehend intransparent (Rz 81),
W. Es liegt ein erheblicher Zeitraum zwischen Erwerb und Ausschüttung erster Shopping Points (Rz 81)
X. Es besteht jedenfalls ein das allgemeine Insolvenzrisiko übersteigendes Totalausfallsrisiko, etwa wenn keine oder nicht ausreichend Kunden geworben werden oder diese nicht in entsprechenden Mengen kaufen bzw. Shopping Points generieren (Rz 81)
Y. Die Verwaltung des für die Customer Clouds eingesetzten Kapitals erfolgt nicht durch die Anleger selbst, sondern ausschließlich durch die Beklagte, diese verwendet die vereinnahmten Gelder zur Durchführung der Customer Clouds ohne Mitwirkung der teilnehmenden Anleger. Die Anleger können nicht selbst bestimmen, in welche Projekte usw. die Gelder fließen (Rz 86).
Z. Es bestehen in Summe keinerlei Hinweise darauf, dass die Anleger ernstzunehmenden Einfluss auf die Verwendung des Gelds nehmen können (Rz 87).