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Österreichische Geschädigte aufgepasst! „AKTION AUSTRIA“ startet! BECM Inc. kauft u. a. Forderungen gegen Lyoness/Lyconet/myWorld auf! (NUR FÜR ÖSTERREICHER!)

1. Juni 2020

Die BECM Inc. kauft ihre Forderungen gegen Lyoness/Lyconet (nach einer Prüfung) auf! Kontaktieren Sie uns unter [email protected] und erhalten weitere Informationen.

Man möchte es nicht für möglich halten, aber die österreichische VKI (Verein für KonsumentenInformation und gemeinnützige Verbraucherschutzorganisation) hat sich bei der „stillen Übereinkunft“ mit Lyoness/Lyconet im Juni 2017 dahingehend instrumentalisieren lassen, die österreichischen Geschädigten für fast drei Jahre still zu halten. Na Bravo! In Folge sind dem VKI jetzt mit diesem „faulen Deal“ selbst die Hände gebunden und kann auf die Zahlungsweigerung von Lyoness/Lyconet/myWorld seit Jänner 2020 nur bedingt agieren. Die Geschädigten müssen sich jetzt mit Lyoness vertrauten Anwälten prozessieren, bleibt nur zu hoffen das der VKI wenigstens die mit Lyoness getroffene Vereinbarung bei Gericht bestätigt.    

Österreichische Geschädigte die sich bis 2014/2015 bei Lyoness/Lyconet registrierten und dem Versprechen auf ein „passives Einkommen“ glaubten, müssen ihr Geld aber nicht verloren gegeben. Wir wissen aus den uns vorliegenden Mitgliederlisten von Lyoness/Lyconet aus den Jahren 2007–2015 das es in Österreich noch sehr viele Geschädigte gibt, die bisher dato keine Rückerstattung erhalten haben. Die Vertrags-AGB bis 2014/2015 und der damalige Umstieg, den Lyconet seinen Mitgliedern abnötigte, ist bereits mehrfach u. a. als sittenwidrig rechtskräftig abgeurteilt worden.

U. a. hat das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, Gerichtsabteilung 5, hat als Berufungsgericht durch die Richterinnen Dr. Clementschitsch (Vorsitz), Mag. Janisch und Dr. Unterberger, in der Rechtssache 5 R 212/16g für Recht erkannt:

Der von Lyoness eingebrachten Berufung wird nicht Folge gegeben und eine Revision sei nach § 502 Abs 2 ZPO ebenso unzulässig. Dieses Urteil ist rechtskräftig.

Auszug aus dem Entscheidungsgründe im Urteil (Seite 4):

„Das von der Beklagten geschaffene System, das beträchtliche Zahlungen vereinnahme, umverteile, zurückbehalte und wieder ausschütte, sei in seinen Verästelungen nicht zu durchschauen und nicht nachzuvollziehen. Dies liege nicht zuletzt daran, dass in den AGB und ZAGB eine Fülle von Begriffsbestimmungen enthalten sei, deren Bedeutung dem Mitglied nicht oder nur schwer verständlich sei und anhand des Regelwerks auch nicht festgestellt werden könne. Die Klägerin stützte ihren Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Betrags auf die Nichtigkeit des zwischen den Parteien abgeschlossenen Rechtsgeschäfts im Sinne des § 879 Abs 1 ABGB, weil ein unzulässiges Schneeballsystem gemäß Anhang Z 14 zu § 2 UGB vorliege. Im Übrigen läge die Beklagte dem Vertragsverhältnis nur seine unverständlichen AGB zugrunde. Diese seien nach § 864a ABGB nichtig, weil sie objektiv ungewöhnliche Klauseln enthielten, die von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abwichen und mit denen er nach den Umständen nicht zu rechnen brauche. Die AGB würden auch grob benachteiligende Klauseln enthalten, die gemäß § 879 ABGB und § 6 Abs 3 KSchG nichtig und unwirksam seien. Die AGB 2014 seien gemäß § 864a ABGB auch nicht Vertragsinhalt geworden. Sie seien im Übrigen wegen Sittenwidrigkeit und Intransparenz nichtig. Weiters habe sich die Klägerin mangels Aufklärung bzw. durch Irreführung durch die Beklagte bei Abgabe der Erklärung, die neuen AGB 2014 zu akzeptieren, in einem Irrtum befunden. Die Klägerin mache auch die vorzeitige Vertragsauflösung aus wichtigem Grund geltend, in eventu die Kündigung des Vertrags, sodass ihr Rückzahlungsanspruch zu Recht bestehe.“

„Im Übrigen erachtete das Erstgericht zahlreiche Klauseln für sich und auch im Zusammenhalt gemäß § 879 Abs 3 ABGB jedenfalls für nichtig, weil sie das Recht des Kunden, geleistete „Anzahlungen/Teilzahlungen“ zurückzuerhalten, in sachlich nicht nachvollziehbarer Weise und vor allem aus weitgehend im Ermessen der Beklagten liegenden Gründen beschränkten, und nicht nur undurchsichtig, sondern auch gröblich benachteiligend seien. Es könne dahingestellt bleiben, ob die neuen AGB für Lyoness-Mitglieder Fassung November 2014 und die Lyconet-Vereinbarung Fassung November 2014 gemäß § 864a ABGB überhaupt jemals Vertragsbestandteil geworden seien. Alle darin enthaltenen Klauseln, die das Recht des Kunden auf Rückforderung bereits geleisteter An-/Teilzahlungen bei Beendigung des Vertragsverhältnisses beschränken bzw. ausschließen sollten, seien genauso gröblich benachteiligend und intransparent wie jene in den vorangehenden Fassungen der AGB.

Eine Klägerin investierte insgesamt Euro 9.400,- und wollte im Online-Portal ihren Kontostand abrufen und fand dabei eine neue Einstiegsmaske vor. Damit sie überhaupt einsteigen konnte, musste die Klägerin die Geltung der neuen AGB anklicken, ohne diese vorher lesen zu können. Es war nicht ihr Wunsch diese AGB zu vereinbaren und auf ihre Anzahlungen zu verzichten. Erst nach Anklicken konnte sie diese erstmals durchlesen. 

Rechtlich folgt, dass allgemeine Geschäftsbedingungen nur dann wirksam vereinbart werden können, wenn der Geschäftspartner die Möglichkeit hat, vom Inhalt dieser Bedingungen Kenntnis zu nehmen. Fehlt diese Voraussetzung, kann der Klägerin nicht „der objektive Sinn eines Einverständnisses mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens beigelegt werden“, so das Gericht. Die AGB 2014 wurden folglich nicht Vertragsinhalt zwischen den Parteien. 

Die Klägerin erhielt ihre getätigten Investitionen (Anzahlungen) plus Zinsen abzüglich der erhaltenen Vergütungen zurück. 

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/wp-content/uploads/2015/11/logo-konfliktmanagement.jpg 0 0 Dolphin Media Production /wp-content/uploads/2015/11/logo-konfliktmanagement.jpg Dolphin Media Production2020-06-01 11:25:072020-06-07 08:37:50Österreichische Geschädigte aufgepasst! „AKTION AUSTRIA“ startet! BECM Inc. kauft u. a. Forderungen gegen Lyoness/Lyconet/myWorld auf! (NUR FÜR ÖSTERREICHER!)
3 Kommentare
  1. Lisbeth Maler
    Lisbeth Maler sagte:
    6. November 2020 um 12:25

    Unfassbar, dass der VKI sich bei der „stillen Übereinkunft“ mit Lyoness/Lyconet im Juni 2017 dahingehend instrumentalisieren lassen hat, die österreichischen Geschädigten für fast drei Jahre stillzuhalten! Unsere myworld Kündigung haben wir mit einem Anwalt durchgesetzt. Sonst wären wir noch immer in diesem Schneeballsystem gefangen.

    Antworten
  2. Tiberius
    Tiberius sagte:
    6. Februar 2022 um 18:41

    Hallo,

    Weiß jemand wie lange so eine Berufung bei dieser Verbrecherbande dauert?

    Habe vor über einem Jahr in Ö in erster Instanz vor Gericht gewonnen, aber diese Feiglinge sind in Berufung gegangen und seither herrscht Totenstille.

    Antworten
    • Michael
      Michael sagte:
      3. November 2022 um 16:57

      Ohjee, hoffe nicht das es solange dauert, hatte im August meine Verhandlung gegen diese Verbrecher und bisher noch kein Urteil gehört

      Antworten

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