Cloud „ATCC“: Umschichten erwünscht, versprochener Geldregen bleibt aus!

Es war abzusehen, dass es mit den aufgelegten Cloud’s wie mit den zurückliegenden Länder-, Business- und Premiumpaketen enden wird! Lyoness/Lyconet hat wieder einmal „alten Wein in neuen Schläuchen“ verkauft und da es nun gilt die Zusagen gegenüber den Kunden zu erfüllen, verfährt man wie gewohnt und leider bewährt.

Lyoness/Lyconet teilte den Marketer mit:

„Die Erstzuteilung der ATCC steht bevor! Option 1: Project X, Option 2: Re-Cash. Jetzt Option auswählen und profitieren!“

Weiter heißt es:

Lieber Marketer,

bitte nehmen Sie nachstehend die auswählbaren Optionen hinsichtlich der Zuteilung des Volumens an Shopping Points aus der ATCC ab dem 20.12.2017:

Option 1: „Project X“

Mit dieser Auswahl werden die Shopping Points aus der ATCC entsprechend ihres gesammelten Volumens anteilig für das Career Programm zum jeweiligen Zeitpunkt der Zuteilungen gewertet. Beim Start des Project X gewertet und vom bestehenden Guthaben des Discount Vouchers in Abzuge gebracht.

Option 2: „Re-Cash“

Die Shopping Points aus der ATCC werden entsprechend ihres gesammelten Volumens zunächst anteilig im Umfang eines vorhandenen Discount Vouchers eingelöst und auf die Kontoverbindung überwiesen. Stattdessen besteht die Möglichkeit, die Option „Guthaben in einen Lyoness Shopping Voucher umwandeln“ auszuwählen.

Es wird alles dafür getan, dass kein Geld ausbezahlt werden muss. Einige Vorzeige-Vertriebler werden selbstverständlich entsprechende Zuteilungen erhalten, damit die Motivation weitere zahlende Cloud-Mitglieder zu werben erhalten bleibt.

Verschiedene Marketers hatten telefonisch erfragen wollen, was denn unter „Project X“ den zu verstehen sei. Es ist wohl so zu verstehen, dass in irgendwelche noch zu erschließende Märkte investiert werden soll und eine eigene Krypto-Währung ansteht. 

Viele Marketers sind allerdings sehr verärgert, dass ihnen ihr Geld entgegen ersten Versprechungen, jetzt umgewandelt und/oder anderweitig mit einem Reinvest vorenthalten werden soll.

Schon bei der „Spanien-Cloud“ wurde für November 2017 ein „warmer Geldregen“ angekündigt und plötzlich bis auf weiteres ausgesetzt.

Erste Gruppen von mutmaßlich betrogenen Marketers stellen Strafanzeige, zumal diese fortwährend von Lyoness/Lyconet etc. hingehalten und die Auszahlung- und Zuteilungskriterien sich ständig ändern.

Polnische Finanzmarktaufsicht (KFN) und Verbraucherschutzverband (UOKIK) ermitteln gegen Lyoness!

Wie der polnische Verbraucherschutzverband (UOKIK) am 18.12.2017 auf deren Website (siehe UOKIK Polen) veröffentlicht hat, wird in Polen u. a. gegen Lyoness aufgrund des Betreiben eines illegalen Schneeballsystem hin, ermittelt.

Die dortige Finanzaufsichtsbehörde (KFN) selbst hatte mit Schreiben vom 22.02.2017 & 11.05.2017 den Verbraucherschutzverband (UOKIK) darüber informiert, dass es sich wohl u. a. auch bei Lyoness um ein illegales Schneeballsystem nach polnischen Recht handle. Ermittlungen wurden eingeleitet.

Ebenso wurde in der polnischen Sport-Onlinezeitung „Sportowefakty“ (siehe Sportzeitung) am 19.12.2017 ein Artikel veröffentlicht, aus dem hervorgeht, dass die in Polen gesponserten Fussball-Clubs „Legia Warzawa, Lech Poznan, Lechia Gdansk und Wisla Krakow“ keine Vertragspartner von Lyoness sind, sondern mit myWorld Poland (frühere Lyoness Poland) einen Vertrag geschlossen haben.

Letzteres ist wieder reine „Augenwischerei“ der Beteiligten, denn sämtliche Unternehmen wie Cashback World, myWorld, Lyconet stehen unter der zentralen Führung der Lyoness-Hauptakteure.

Lyoness-AGB! EU-Richtlinien finden Anwendung im OGH-Urteil!

Im ergangenen OGH-Urteil (Gz. 10 Ob 45/16i) vom 18. Mai 2018 zu den Lyoness-AGB, wird auf Seite 8/9 unter Entscheidungsgründe auf EU-Richtlinien verwiesen.

Aus dem OGH-Urteil unter 2.1.2:

„Nach § 6 Abs 3 KSchG ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern
enthaltene Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist. Durch diese Bestimmung wurde die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen umgesetzt und damit ausdrücklich das so genannte Transparenzgebot für Verbrauchergeschäfte normiert.

Dieses soll es dem Kunden ermöglichen, sich aus den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen oder Vertragsbestandteilen zuverlässig über seine Rechte und Pflichten bei der Vertragsabwicklung zu informieren. Der typische Verbraucher soll nicht von der Durchsetzung seiner Rechte dadurch abgehalten werden, dass ihm ein unzutreffendes oder unklares Bild seiner vertraglichen Position vermittelt wird (vgl RIS-Justiz RS0115217 [T3]) oder ihm unberechtigte Pflichten auferlegt werden (RIS-Justiz RS0115217 [T8]).

Das Transparenzgebot erfasst die Erkennbarkeit und Verständlichkeit einer Klausel ebenso wie die Verpflichtung, den anderen Vertragsteil auf bestimmte Rechtsfolgen hinzuweisen (RIS-Justiz RS0115217 [T6]).

Der betroffene Verbraucher muss in der Lage sein, die sich für ihn daraus ergebenden wirtschaftlichen Folgen auf der Grundlage genauer und nachvollziehbarer Kriterien einzuschätzen. Das Transparenzgebot setzt grundsätzlich nur die Verwendung von Begriffen voraus, deren Bedeutung von einem typischen Verbraucher jedenfalls (leicht) festgestellt werden kann (10 Ob 31/16f).“

Um diese EU-Richtlinien in einem korrekten Zusammenhang darzustellen, sollte diese in ihrer Bedeutung auch verstanden werden.

Richtlinien (EU)

Im Gegensatz zu EU-Verordnungen sind EU-Richtlinien nicht unmittelbar wirksam und verbindlich, sondern sie müssen durch nationale Rechtsakte umgesetzt werden, um wirksam zu werden. Es bleibt den einzelnen Mitgliedstaaten überlassen, wie sie die Richtlinien umsetzen. Sie haben also bei der Umsetzung der Richtlinie einen gewissen Spielraum. Wenn die Richtlinie allerdings die Einführung konkreter Berechtigungen oder Verpflichtungen verlangt, muss das nationalstaatliche Recht, das ihrer Umsetzung dient, entsprechend konkrete Berechtigungen oder Verpflichtungen begründen. Nach deutschem Recht ist deswegen zur Umsetzung in der Regel ein förmliches Gesetz oder eine Verordnung erforderlich. Richtlinien setzen regelmäßig eine Frist, innerhalb derer sie in innerstaatliches Recht umgesetzt werden müssen. Mit der Umsetzung wird der Richtlinieninhalt Teil der nationalen Rechtsordnung und gilt somit für alle, die vom Umsetzungsakt (z. B. ein Gesetz) betroffen sind.

Wird eine Richtlinie nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß umgesetzt, kann sie dennoch unmittelbar wirken und von Behörden angewendet werden. Dazu muss die Richtlinienbestimmung inhaltlich so genau und konkret gefasst sein, dass sie sich zu einer unmittelbaren Anwendung eignet und sie darf keine unmittelbare Verpflichtung für einen Einzelnen beinhalten. Daher ist eine unmittelbare Wirkung von Richtlinien unter Privaten (horizontale Direktwirkung) nicht möglich. Erleidet ein Einzelner nach Ablauf der Umsetzungsfrist infolge der fehlenden oder mangelhaften Umsetzung einen Nachteil, kann er unter Umständen den Mitgliedstaat im Wege der Staatshaftung wegen Schadensersatz in Anspruch nehmen. Aus der Nicht-Umsetzung der Richtlinie soll nach der Judikatur des EuGH − insbesondere nach den in der Francovich-Entscheidung vom 19. November 1991 (C-6/90 und C-9/90) formulierten Grundsätzen − dem Bürger kein Schaden erwachsen. (Quelle: Wikipedia Richtlinie EU)

Lyoness / Spanische ASUFIN (Vereinigung der Finanznutzer) klagt gegen AGB

Die spanische ASUFIN (Vereinigung der Finanznutzer) hat am 27.10.2017 gegen die LYONESS SPAIN S.L., eine Klage aufgrund der rechtswidrigen AGB-Klauseln eingereicht. (Klage liegt vor)

Der Oberste Gerichtshof in Wien hatte mit dem rechtskräftigen Urteil (Az: 10 Ob 45/16i) am 18. Mai 2017 die Rechtswidrigkeit von 61 AGB-Klauseln festgestellt.

Wissenswert! Das Urteil des OGH-Wien bezieht sich u. a. auf EU-Bestimmungen und ist so im Grunde europaweiten Niveau ergangen. Entsprechende Urteile müssen die jeweiligen Gerichte der Länder aburteilen. In vier weiteren EU-Ländern sind derzeit Klagen in Vorbereitung.

„Samtpfoten-AG“: TV-Format „Bürgeranwalt“ und der VKI täuscht österreichische Lyoness-Geschädigte!

Der ausgestrahlte „zahnlose Beitrag“ über Lyoness am 09.12.2017 im TV-Format „Bürgeranwalt“ wirft einige Fragen auf. Der ORF und VKI sollte aus Respekt vor den Geschädigten, den Beitrag in wesentlichen Teilen ergänzen und richtigstellen. Österreichs Lyoness/Lyconet-Geschädigte sind nämlich zurecht durch diesen lückenhaften TV-Beitrag verunsichert. Unverantwortlich wurden Informationen lückenhaft und irreführend dargestellt, sowie grundlegende gerichtliche Entscheidungen den Zuschauern vorenthalten.

Jedem mit der Causa Lyoness vertrauten und in Kenntnis der unzähligen Gerichtsurteile hierzu, kommt nicht ohnehin, dem ORF und VKI eine „Samtpfoten-Aktionsgemeinschaft“ in Sachen Lyoness zu unterstellen. Da war sprichwörtlich „Luft nach oben.“

Ein massives Versäumnis im TV-Beitrag war u. a. den Zuschauern vorzuenthalten, dass Lyoness inzwischen mehrfach rechtskräftig in Österreich und der Schweiz als „Schneeballsystem“ verurteilt ist. Diese Urteile nicht zu erwähnen ist wohl dem „stillschweigenden Übereinkommen“ – ich berichtete am 13.10.2017 „VKI-Sammelaktion und ein schmutziges Agreement“ – geschuldet.

Das der Verein für Konsumenteninformation entsprechend Akquise für seine ins Stocken geratene Sammelaktion betreibt sei unbenommen, aber dies auf Kosten der österreichischen Geschädigten und mit einer halbherzigen Berichterstattung dem Unternehmen Lyoness geschuldet durchzuführen, ist skandalös. Zumal sich der VKI völlig ohne Recht und Absprache mit „fremden Federn schmückt“

Es ist dokumentiert, dass die Urteile zu erwähnter Rechtswidrigkeit der „zwangsweisen Umstellung“ bei Lyoness auf die AGB 2014, durch den Wiener RA DR. Fromhold, u.a. mit den Urteilen BGHS vom 16.08.2017 (5 C 587 16h) und BGHS vom 07.09.2017 (5 C 253 16s), durchprozessiert wurden.

Aus der Website des VKI ist dies zudem ersichtlich, zu allem Unglück ist der damit in Zusammenhang stehende Sachverhalt im Beitrag auch noch intransparent und irreführend wiedergegeben, als ob die rechtswidrigen Lyoness-AGB selbst hierfür Pate gestanden hätten.

Mag. Hirmke (VKI) führt im Beitrag fehlerhaft aus, dass das OGH-Urteil die getätigten Investitionen bis 2012 österreichischer Mitglieder beträfe. Dabei betrifft es ebenso die AGB 2012, die vielfach bis jetzt noch gelten, da sehr viele nicht umgestellt haben. Wer also bis November 2014 investiert hat, fällt noch unter die AGB 2012. Österreichische Geschädigte laufen nun Gefahr fehlerhaft informiert zu sein, da diejenigen die ab 2012 investiert haben aufgrund dieser Berichterstattung nun davon ausgehen müssen, dass das OGH-Urteil nicht deren Verträge betreffe. Dabei können die Geschädigten, die bereits auf die AGB 2014 umgestellt haben, aufgrund der jüngst ergangenen Urteile (u. a. BG Feldkirch, 8 C 631/16m – 16) ebenso ihr Geld zurückfordern. In letzteren Urteil wird die Umstellung als „arglistige Irreführung“ abgeurteilt.

Die wiederkehrenden Einlassungen von Lyoness, es handle sich um nicht mehr gültige AGB, dass Unternehmen befände sich seit 2014 in einem „Changing-Process“ und es bedurfte keiner Gerichte, Anwälte etc., um eine Rückerstattung der Investitionen zu erhalten, verdient mittlerweile den Vergleich mit einer „Höhlenmalerei“ und verhöhnt zudem weltweit alle Lyoness-Geschädigten.

Wenn dem tatsächlich so wäre, gäbe es überhaupt keine „Causa Lyoness“, keine negative Presse, keine TV-Sender die sich in sporadischen Abständen damit beschäftigen, keine darauf spezialisierten Anwälte wie Dr. Fromhold, keine VKI-Sammelaktion und vor allem keine Geschädigten.

Der TV-Sender ORF muss sich den Vorwurf einer mangelhaften Recherche unterstellen lassen. Der Sender wäre gut beraten gewesen Geschädigte zu befragen, die diesem „gönnerhaften Aufruf von Lyoness“ bereits vor langer Zeit gefolgt sind, sich an die angebotene „Bearbeitungsstelle“ aber erfolgs-, reaktions- und ergebnislos gewandt haben.

Rechtsanwalt Dr. Fromhold aus Wien führt seit Jahren, Namens und im Auftrag österreichischer Geschädigter und mit einer beachtlichen Erfolgsquote, erfolgreich Prozesse gegen Lyoness. Eine realistische Offenlegung der Urteile und deren Bedeutung/Auswirkung, waren in diesem ORF-Beitrag weder vorhanden noch erwünscht.

Dieser TV-Beitrag vom 09.12.2017 bleibt leider auch nur reine „Augenwischerei“.

Lyoness Deutschland GmbH / Konspiratives Treffen mit Geschädigten in Leipzig

Auf Nachfrage bei Lyoness-GF Herr Guido von Rüth hatte dieser noch am 04.12.2017 schriftlich mitgeteilt, dass es keine Lyoness-Geschädigten gäbe und somit auch kein „Treffen von Lyoness-Geschädigten“ in Leipzig anberaumt sei. Er hat gelogen.

Tatsächlich hatte die Lyoness Deutschland GmbH am 07.12.2017 (11 Uhr) im Hotel Steigenberger/Leipzig, auserwählte Geschädigte zu einem konspirativen Treffen geladen (Teilnehmerliste und Audioaufnahme liegen vor). Organisiert wurde dies von Herr Detlev Leineweber, welcher aktuell für Lyoness als „verlängerter Arm“ agiert.
Wer von den anwesenden Geschädigten allerdings die Hoffnung hatte, Herr van Rüth wäre vorweihnachtlich beseelt als Weihnachtsmann mit Geldgeschenken erschienen, wurde schnell eines Besseren belehrt und mit Ernüchterung abgestraft.

Im üblichen Lyoness-Wording wurden die geladenen Geschädigten aufgefordert, ihre Kündigungen der Lyoness-ID zu widerrufen. Im Gegenzug würde selbiges wieder freigeschalten werden. Erst danach könne man evtl. über eine Rückerstattung von Anzahlungen etc. sprechen. Wie gesagt, lediglich darüber sprechen. Eine schriftliche Bestätigung über eine Rückerstattung der einbezahlten Gelder, im Falle einer Kündigungsrücknahme, wurde kategorisch abgelehnt. Ein Narr wer darauf eingeht

Diese vagen Eventualitäten stellten keineswegs eine befriedigende Lösungen für die geladenen Geschädigten dar, worauf man kleinlaut die Abhängigkeit von der Muttergesellschaft in Österreich beklagte und mehrfach betonte, der Lyoness Deutschland GmbH seien dadurch „die Hände gebunden!

BEDENKLICH: Die Vertreter der Lyoness Deutschland GmbH und Herr Detlev Leineweber haben u. a. persönlich und in Telefonaten versucht, auf die im anhängigen Verfahren bei der Staatsanwaltschaft Köln (Az.115 Js 915/16) benannten Zeugen und Geschädigten, unerlaubten Einfluss zu nehmen. Zudem wurden verleumderische und wahrheitswidrige Behauptungen, sowie beleidigende Aussagen über Lyoness-Kritiker geäußert und in Umlauf gebracht. Entsprechende rechtliche Schritte erfolgen umgehend. Es obliegt der zuständigen Staatsanwaltschaft darüber zu befinden.

TV-Sender ORF 2 – Beitrag bei „BürgerAnwalt“ zu Lyoness am 09.12.2017

Wir wurden darüber informiert, dass am Samstag den 09.Dezember 2017 im TV-Format „BürgerAnwalt“ beim ORF 2 ab 17:30 Uhr, ein Beitrag zum Thema Lyoness ausgestrahlt wird.

Als Studiogast wird Mag. Thomas Hirmke vom VKI zu Wort kommen und einer der zahlreichen Lyoness-Geschädigten sich äußern.

Es darf mit Spannung die Einschätzung des Vereins für Konsumenteninformationen erwartet werden. Ist die Sammelaktion doch jüngst „ins stocken geraten“.

Dieser Beitrag ist zwar ausschließlich für österreichische Geschädigten rechtlich relevant, aber dennoch für alle Geschädigten interessant. Lyoness hat angekündigt, eine schriftliche Stellungnahme für Geschädigte verlesen zu lassen. Offensichtlich war niemand im Unternehmen bereit, persönlich öffentlich Stellung zu beziehen.  

VKI-Sammelaktion in Österreich gescheitert?

Es erreichen uns immer mehr Beschwerden von Teilnehmern an der VKI-Sammelaktion (Verein für Konsumenteninformationen) in Wien. Vor Wochen eingereichte Formulare würden zwar maschinell bestätigt, auf Anrufe und Nachfragen aber werde nicht reagiert.

Einziger Hinweis:

 „Danke für Ihre Anmeldung, wir haben Ihre Daten erhalten. Wir ersuchen Sie um Verständnis, dass die Bearbeitung Ihres Falles Zeit in Anspruch nehmen wird. Über den Fortschritt der Aktion werden Sie selbstverständlich in regelmäßigen Abständen unaufgefordert per E-Mail informiert. Falls Sie die erforderlichen Unterlagen noch nicht hochgeladen haben, bitten wir Sie diese vollständig an unsere Aktions-Mailadresse zu schicken.“

Stillstand oder nur minimalistische Bewegungen in der Causa Lyoness seitens des VKI, decken sich mit Vorkommnissen seit dem OGH-Urteilsspruch. Noch im Juni 2016 fand zu dem AGB-Verfahren ein Meeting in den VKI-Geschäftsräumen Wien statt. Fr. Mag. Wolf betonte hier mehrfach, auf ein OGH-Urteil förmlich hinzufiebern, um Lyoness endlich in die Pflicht nehmen zu können. Sie rechnete im Dez. 2016 oder spätestens im Jan./Feb. 2017 mit einer Entscheidung.

Wie bekannt ist, erging am 18.Mai 2017 dieses angeblich „herbeigesehnte“ OGH-Urteil zu den Lyoness-AGB. UND WAS MACHT DER VKI? NICHTS!

Erst knapp zwei Monate nach ergangenen Urteilsspruch stolperte eher zufällig RA Dr. Fromhold über das Urteil. Auf sofortige Nachfrage beim VKI am 13.07.2017 reagierte man dort innerhalb von 29 Minuten, mit einer längst vorbereiteten Presseaussendung und Veröffentlichung auf der eigenen Website. Die Kanzlei Reif hat mutmaßlich nach der Erkenntnis, dass die Entscheidung beim OGH zu Lasten von Lyoness ergehen wird, auch beim VKI erfolgreich interveniert.

Bei einem persönlichen Gespräch hierzu mit Fr. Mag. Wolf am 27. Juli 2017, räumte sie ein „stillschweigendes Übereinkommen“ mit Lyoness ein. Man wolle so angeblich eine Sammelaktion unterstützen. UNSINN! Man verschafft so Lyoness nur dass, was Lyoness immer braucht, nämlich Zeit. Man will es kaum glauben, aber der VKI Wien sammelt offensichtlich Geschädigte ein, verwaltet und beschäftigt diese für Lyoness.

Denn, eine Veröffentlichung des OGH-Urteils in der auflagenstärksten Tageszeitung (wie im Urteil festgelegt) erfolgte bis dato nicht! Die zugesicherte Überprüfung der AGB 2014 seitens des VKI erfolgte ebenfalls nicht. Die Leiterin beim VKI (Bereich-Recht, Fr. Mag. Wolf) beantwortet auch keine Anfragen zum Sachstand Lyoness.

Es erinnert stark an die „schlampigen Ermittlungen der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft“, die 2016 öffentlich bekannt wurden.