Motorsport-Magazin „SPEEDWEEK“ zu dem Firmenversteckspiel bei myWorld/Lyoness!

Auch wenn myWorld/Eyetime/Lyoness/Lyconet etc. sich regelmäßig umbenennt und unter neuem Namen firmiert, bleibt das Produkt mit veränderten oder ergänzten Vertragswerken gleich.

„Speedweek“ war ursprünglich eine wöchentlich erscheinende Motorsport-Zeitschrift und wurde 2008 auf ein reines Online-Medium umgestellt, das unter anderem eine über 70 Rennserien umfassende Datenbank enthält.

Bereits im August 2016 erschien zu Lyoness ein Artikel „http://www.speedweek.com/motogp/news/96433/Lyoness-e28093-ein-undurchsichtiger-neuer-Dorna-Partner.html / Lyoness – ein undurchsichtiger neuer Dorna-Partner“

Durchsichtiger oder transparenter ist Lyoness mit myWorld/Eyetime etc. seither nicht geworden. Im Gegenteil!

Der Artikel von Oliver Feldtweg bei SPEEDWEEK vom 16.08.2019 bringt es auf den Punkt! 

Beim GP von Österreich machten wir wieder Bekanntschaft mit einem neuen «naming rights»-Sponsor der Dorna, denn die Firma «myworld» oder «myWorldsolutions» kaufte die Namensrechte für den Motorrad-Grand Prix in der Steiermark. Was dieses Unternehmen konkret produziert, leistet, anbietet oder verkauft, lässt sich nur mit viel Phantasie erahnen.

Hinter dem Firmennamen stecken dieselben Zeitgenossen wie einst hinter der Firma Lyoness, die beim GP in Spielberg 2016 Bannerwerbung kaufte. 2017 erwarb «MotoGP cashback» die Namensrechte für den Österreich-GP, 2018 «eyetime», in diesem Jahr ist «myworld» an der Reihe.

Wer hinter die Kulissen dieses illustren Geschäftsmodells blicken will, findet eine undurchsichtige Art einer Einkaufsgemeinschaft. Die Mitglieder bekommen pro Transaktion 3 oder 5 Prozent «cashback», solange genug neue Mitglieder geworben werden. Kritiker sprechen von einerm Schnellballsystem.

In manchen europäischen Ländern wie in der Schweiz gab es Gerichtsverfahren, es ist von einer diffusen Firmenkonstruktion die Rede. Die Visitenkarten der Topmitarbeiter weisen recht unterschiedliche Geschäftsadressen in unterschiedlichen Ländern auf. Der Chief Executive Officer (CEO) ist bei allen Firmen von Lyoness über eyetime bis myworld überraschenderweise identisch – es handelt sich um Hubert Freidl. Er hat die Lyoness International AG 2003 in Buchs/Schweiz gegründet. Das operative Geschäft wird in erster Linie aus Österreich betrieben. 2018 hat eine Umbenennung zu myworld stattgefunden.

2016 teilte Lyoness mit, man sei weltweit in 47 Ländern tätig und zähle über 130.000 Partnerunternehmen, 13 Millionen Kundenund 250.000 Akzeptanzstellen auf der ganzen Welt. Überprüfen lassen sich diese Angaben alle nicht.

Das intransparente Geschäftsmodell führte jedoch zu zahlreichen Klagen und Ermittlungen gegen das Unternehmen. In Norwegen wurde Lyoness bzw. Cashback verboten, da es als «illegales Pyramidenspiel» eingeschätzt wurde. Auch in Italien hat die Antitrust-Behörde festgestellt, dass es sich bei Lyoness um ein Pyramidenspiel handle; das Unternehmen wurde zu einer Strafe von 3,2 Mio. Euro verurteilt.

In Österreich kam es 2011 zu einem Verfahren, es gab auch in diesem Zusammenhang den Vorwurf von «finanziellen Malversationen» in Form eines «illegalen Gewinnerwartungssystems» beziehungsweise eines «pyramidenartig aufgebauten Schneeballsystems», doch das Verfahren wurde eingestellt. Lyoness bezeichnete sein Geschäftsmodell als Dienstleistungsunternehmen.

Auf Anfrage der Austria Presse Agentur erklärte das von Hubert Freidl gegründete Unternehmen, dass die myWorld Solutions ihr «Know-how verschiedensten internationalen Unternehmen und Organisationen» zur Verfügung stelle. Man biete Lösungen in den Bereichen Produktentwicklung, Projektmanagement, IT, Marketing, PR und Kommunikation sowie Fan- und Kundenbindung.

Als GP-Namenssponsor in der Steiermark hat myworld für den Motorrad-GP 2019 auch Tickets für eine ganze Tribüne mit ca. 3000 Sitzen in der Zielkurve gekauft, sie war aber meist dünn besiedelt.

Schon vor einem Jahr wunderten sich die Marketing-Spezialisten der Dorna über die verwunderlich geringe Anzahl von VIP-Gästen des GP-Sponsors.
Aber die Rechnungen werden von diesen Cashback-Firmen mit den wechselnden Namen pünktlich bezahlt. Auch in der Formel 1 war diese ominöse Einkaufsgemeinschaft schon GP-Namenssponsor in Spielberg. Auch bei dieser Gelegenheit trat die Cashback-Firma nicht sehr pompös auf, sie stellte nur ein aufblasbares Zelt und zwei Roll-Ups auf. So ein Auftritt sei eines Formel-1-Titelsponsors unwürdig, war zu hören. Denn so ein Deal kostet ca. 2,5 Millionen.

Aber «myworld» ist auch Jahrespartner der Red Bull-Ring-Rennstrecke in der Steiermark. Es ist zwar keine umtriebige Marketingmannschaft zu erkennen, die Hintergründe des Geschäftsmodells bleiben undurchsichtig. «Myworld» lässt sich aber die Promotion des Firmennamens eine irrsinnige Stange Geld kosten.

Lyoness-Präsident Daniel Gergics behauptet „Verkäufe zu pushen ist ein Fehler“

Aktuell bei Behindmlm (14.08.2019) zu lesen: Ein Top-Vertriebler von Lyoness, der behauptet, über 2 Millionen Mitglieder unter sich zu haben, hat zugegeben: „sich auf das Shopping zu konzentrieren, ist ein Fehler“.

Daniel Gergics ist ein ungarischer Lyoness-Vertriebler. 2014 wurde er Teil des Lyoness „Presidents Club“. Laut Gergics hat ihm seine Lyoness-Karriere über 1 Million britische Pfund eingebracht. Kürzlich bin ich auf ein undatiertes Video gestoßen, in dem Gergics offensichtlich sein Lyoness-Team anspricht. In der geschnittenen Version des Videos befindet Gergics die Fokussierung der Lyoness-Vertriebler auf das Shopping für einen Fehler.

Auszug: Kürzlich habe ich bei einem meiner Teams, das auch Teil dieser Gruppe ist, zufällig festgestellt, dass diese zu sehr den Shopping-Aspekt und den Aspekt des Sparens (bei Lyoness) strapazieren. Unser Business, wenn wir von dem Business sprechen, dreht sich nicht ums Geld sparen, es geht ums Geld verdienen.

Und wenn ihr an die Leute herantretet und ihnen erzählt, „Oh, du kannst ein paar Dollar hier und dort sparen“, werden sie euch unterbrechen und nicht interessiert sein.

Lyoness‘ MLM-Geschäftsmodell sieht so aus, dass sich hinter dem Cashback-Shopping ein Investitionsschema verbirgt. Wie bei allen Schneeballsystemen, braucht Lyoness einen ununterbrochenen Strom neuer Investoren um zu überleben.

Cashback Ersparnisse sind nichts anderes als „ein Fuß in der Tür“ für das Anlocken neuer Investoren. Wenn diese Shopper nicht zu Investoren werden, war es Zeitverschwendung – was Gergics, ohne den Investment-Aspekt des Geschäftsmodells direkt zu erwähnen, anspricht. Dass ein Top-Vertriebler zugibt, dass der Shopping-Teil von Lyoness irrelevant ist, ist überraschend, jedoch nicht beispiellos.

BehindMLM ertappte bereits Lyoness-Gründer und CEO Herbert Freidl im Jahr 2013 dabei, wie er das Shopping abtat. Unser letztes Update Anfang 2018 hat enthüllt, dass sich nicht viel verändert hat. In diesem Video instruiert Gergics sein Team weiters dahingehend, den Unternehmensnamen Lyoness bei ihren Marketingbemühungen zu vermeiden.

Auszug: Noch etwas, das ich in den letzten… seit Jänner, würde ich sagen, gelernt habe, ich habe den Namen dieser Events von Lyconet Days auf President Freedom Day geändert. Warum habe ich das getan? Weil ich diese Marke „President Freedom“ kreiert habe… weil diese Marke überhaupt keinen Ruf hat.

Was eine gute Sache ist. Also keine negative Berichterstattung im Internet.

Aber wenn ihr einem eurer Freunde erzählt, „Komm hin, das nennt sich Lyconet Day“ und die Person googelt es oder googelt es vor dem Meeting, und äh, er kommt dann nicht zu der Veranstaltung, er cancelt sie, weil er den Scheiß glaubt, der auf Google behauptet wird.

Wir sind nicht ganz sicher, von welchem „Scheiß“ Gregics spricht. Aber falls er sich auf die jüngsten Events bezieht, geht es wahrscheinlich darum, dass Italien den Investment-Teil von Lyoness verboten hat und das Unternehmen zu einer Strafe von 3,2 Millionen Euro verurteilt hat.

Aber auch in diesem Fall – und es steht Ihnen frei, dies selbst zu verifizieren – sieht eine Google-Suche nach Lyconet ziemlich geschönt aus, soweit wir das sehen können.

Die ersten Seiten bei einer Suche nach „Lyconet“ fördern vorwiegend Marketingmaterial und Informationen vom Unternehmen selbst zu Tage.

Unser nicht gerade schmeichelhafter Bericht über Lyconet ist auf Seite eins, aber eine sachliche Zusammenfassung über Lyoness‘ betrügerisches Businessmodell ist doch sicherlich nicht das, worauf sich Gergics bezieht?

In jedem Fall, auch wenn es so wäre, Gergics spricht weniger die Bedenken an, die potentielle Marken wegen Lyoness‘ betrügerischem Geschäftsmodell haben könnten, sondern rät zu weiterer Irreführung.

Auszug: Aber wenn wir es „President Freedom Day“ nennen, der euch ein Tool gibt, euch eine Möglichkeit gibt, ein anderes Leben zu leben, wissen die Leute nicht, worum es genau geht.

Um zusammenzufassen, wie ein gefeierter Lyoness-Vertriebler seine Geschäfte führt: verschwendet nicht eure Zeit damit, das Shopping zu promoten und blendet die Leute so, dass Sie zu euren Events kommen.

Nach dem Zusammenbruch von Lyoness in Italien, lassen neueste Marketingvideos anklingen, dass Gergics jetzt Indien im Visier hat.

Auf einem seiner „President Freedom“ Social Media-Accounts behauptet Gergics „tausenden von Leuten geholfen“ zu haben.

Staatsanwaltschaft Köln (Az. 115 Js 424/19) setzt beim Ermittlungsverfahren gegen den ehemaligen GF Guido van Rüth der Lyoness Deutschland GmbH neu an!

Das zunächst eingestellte Verfahren (Az. 115 Js 915/16) wurde mit Schreiben vom 12.07.2019  wieder aufgenommen und ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen § 16 UWG (sog. Schneeballsystem) eingeleitet (Az. 115 Js 424/19). Der beschuldige GF Guido van Rüth wurde am 21. Juni 2019 als Geschäftsführer der mWGmy World Germany GmbH vom Mutterunternehmen entfernt.

Im Schreiben der Staatsanwaltschaft wird mitgeteilt:

„Sehr geehrter Herr Ecker,

es wird mitgeteilt, dass aufgrund Ihres Schreibens vom 13.05.2019 ein neues Verfahren gegen den Beschuldigten von Rüth wegen eines Verstoßes gegen § 16 UWG (sog. Schneeballsystem) im Zusammenhang mit den AGB von Lyconet aus dem Jahr 2014 eingeleitet wurde und unter dem Aktenzeichen 115 Js 424/19 bearbeitet wird. Im Hinblick auf Ihr übriges Beschwerdevorbringen habe ich den Vorgang dem Generalstaatsanwalt in Köln zur Entscheidung vorgelegt.“

Siehe Mitteilung der Staatsanwaltschaft im Original: Staatsanwaltschaft Köln 12.08.19 1

Mit einem 17-seitigen Schreiben vom 13.05.2019 legte Bernhard Ecker schriftliche Beschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens ein. Die bis dahin offensichtlich nicht näher untersuchten Anhaltspunkte und Fakten zu Lyoness wurden ausführlich dargelegt und begründet.

Insbesondere wurde auf die Tatsache hingewiesen, dass es nicht der Wahrheit entspricht, dass, wie von Lyoness gegenüber der Staatsanwaltschaft behauptet, gewisse Geschäftspraktiken nicht mehr praktiziert würden. Denn von einer Einstellung der Geschäftspraktiken kann nicht die Rede sein. Diese wurden lediglich noch intransparenter und verwirrender verfasst.

Unter Punkt 8 in der Beschwerde vom 13.05.2019 wird hierzu u. a. erläutert:

Keine Einstellung der Geschäftspraktiken

Die in Rede stehende Geschäftspraktik wurde nicht eingestellt, sondern wird nur mit einer noch undurchsichtigeren Konstruktion fortgesetzt.

Im Vergleich zum bisherigen „Anzahlungssystem“ hat sich de facto nichts verändert, sondern im Prinzip wurde nur das Wording geändert. Bis November 2014 bezeichnete Lyoness ihre Investments als „Anzahlung auf Gutscheine“, bei denen Mitglieder grundsätzlich nur dann einigermaßen nennenswerte Gewinne erzielen konnten, wenn sie neue Kapitalgeber anwarben. Als dann die WKStA gegen Lyoness wegen verbotenen Pyramidenspiels nach § 168a StGB und des schweren gewerbsmäßigen Betruges ermittelte und die ersten Zivilurteile sie zur Rückzahlung verpflichteten, hat sie im November 2014 neue AGB verfasst und benannte ihren Vertrieb von Lyoness in Lyconet um, weil der Begriff Lyoness vor allem in den Medien bereits äußert negativ attribuiert war. Die Umstellung auf die neuen AGB wurde erzwungen, indem die bestehenden Mitglieder in ihr Online-Mitgliedskonto nur einsteigen konnten, wenn sie die neuen AGB akzeptierten. Mittlerweile ist aber auch Lyconet in Verruf geraten, sodass „Cashback World“ der Begriff der Wahl wurde.

Wir begrüßen die gut angesetzten und erneuten Ermittlungsmaßnahmen sowie die Weitergabe weiterer entscheidender Punkte an die Generalstaatsanwaltschaft.

Lyoness-Geschädigten in Deutschland raten wir an, sich direkt an die Staatsanwaltschaft Köln unter dem Aktenzeichen 115 Js 424/19 zu wenden und eventuelle Rückforderungen an Lyoness gut dokumentiert einzureichen.

Neues Schweizer Urteil von 04. Juni 2019! Juristisches Desaster für Lyoness!

Vorab der beste Satz im aktuellen Schweizer Urteil (Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland, Aktenzeichen: VV.2018.82-WS1ZE-HWI). Das Urteil ist vollstreckbar.

„Die Intransparenz des Geschäftsmodells der Beklagten (Lyoness) bedeutet nicht die Nicht-Erkennbarkeit der Unlauterkeit desselben. Das unlautere Schneeballsystem ist in diesem Sinne transparent“ oder kurz gesagt „Das einzig transparente bei Lyoness ist das Schneeballsystem!“

Bereits im Verhandlungsprotokoll (liegt vor) von 04.06.2019 hatte der Schweizer Lyoness-Anwalt Adrian Bieri protokollieren lassen, “Es kommt hinzu, dass der……… Vorwurf des Klägers, Lyoness betreibe ein Schneeballsystem, im Falle einer Gutheißung der Klage verheerende Folgen für die Reputation von Lyoness haben würde.“

Das Gericht hat es mit Urteil vom 04. Juni 2019 gutgeheißen und sich von dem weinerlichen Einwand des Anwaltes nicht blenden lassen. Es entschied auch in diesem Fall für den Kläger und hat ihm einen fünfstelligen CHF-Betrag zugestanden. Außerdem wird erneut klargestellt, Lyoness ist ein Schneeballsystem.

Die weltweite Reputation von Lyoness ist ohnehin schon so „verheerend“, um es mit den Worten vom Lyoness-Anwalt auszudrücken, dass dieses Urteil kaum noch ins Gewicht fallen dürfte. Das Blendwerk mit dem erkauften Sportsponsoring funktioniert ohnehin nur bei den Menschen, für die der Strom einfach nur aus der Steckdose kommt. 

Der Kläger hatte sich als Privatperson und mit seinem Unternehmen bei Lyconet registriert und die neuen AGB und die Lyconet-Vereinbarung inkl. Compensation Plan akzeptiert. Die vollmundig angekündigte Partizipation an dem weltweiten Händlernetz entpuppte sich auch hier als reine „Lyoness-Propaganda“. 

Es zeigt aber auch die weltweit wachsende Unzufriedenheit und Enttäuschung der KMU/SMEs. Sobald sich die von Lyoness/Lyconet prognostizierten Umsätze nicht einstellen und Rückfragen diesbezüglich aufkommen, kehrt im Weltunternehmen Lyoness schnell „Funkstille“ gegenüber seinen Mitgliedern ein. Sobald jedoch wieder eine neue „Füll-die-Lyonesskassen-Idee“ der Kreativitätsabteilung ausgeheckt wurde, stürzen sich sofort Lyconet-Marketer auf die KMU/SMEs im bewährten Unternehmen-Wording „..jetzt geht alles durch die Decke“ „wer jetzt nicht dabei ist, verpasst die Chance seines Lebens“ usw. Dabei werden die KMU/SMEs ständig mit erweiterten AGB und zusätzlichen Vereinbarungen weiter in ein undurchsichtiges und intransparentes Vertragsgeflecht verstrickt. Das sehen neben den zahlreichen österreichischen Gerichten, den norwegischen und italienischen Behörden, einmal mehr auch die Schweizer Gerichte so.

So hält das Gericht im Urteil vom 04. Juni 2019 u.a. fest: (Hinweis: Wir ergänzen bei den Auszügen aus dem 26-seitigen Urteilstext bei „Beklagten“ den Firmennamen „Lyoness“)

…….Unlauter und widerrechtlich ist gemäß Art. 2 UWG jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst. Gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. r UWG handelt insbesondere derjenige unlauter, der jemandem die Lieferung von Waren, die Ausrichtung von Prämien oder andere Leistungen zu Bedingungen in Aussicht stellt, die für diesen hauptsächlich durch die Anwerbung weiterer Personen einen Vorteil bedeuten und weniger durch den Verkauf oder Verbrauch von Waren oder Leistungen (Schneeball-, Lawinen- oder Pyramidensystem)……….

Weiter stellt das Gericht ab Seite 15 u. a. fest:

……..Trotz der theoretischen Zweiteilung und den zumeist verwirrenden Angaben in den AGB und ZAGB, hängt die wirtschaftlich maßgebliche Vergütung eines Mitglieds jedoch fast ausschließlich von den Beiträgen neuer Mitglieder im System der Beklagten (Lyoness) ab…….

………Es findet mithin eine Umverteilung von der Pyramidenbasis an die Spitze statt. Veranschaulicht wird dies durch die Vergütungsstruktur des Geschäftsmodells, welche sich wirtschaftlich fast ausschließlich in der Lifeline eines Mitglieds erschöpft. Die Lifeline eines Mitglieds besteht aus den von ihm neu akquirierten Mitglieder (2. Ebene) und den von diesen neu geworbenen Mitgliedern (3.Ebene)…….

……Nach der dritten Ebene ziehen die AGB und ZAGB eine künstliche Barriere und versuchen auf diese Weise die dem Geschäftsmodell inhärente Pyramidenstruktur zu verschleiern bzw. zu verkürzen. So steht in den AGB geschrieben, dass für andere indirekt angeworbene Mitglieder kein Freundschaftsbonus anfällt. Mit den „anderen indirekt angeworbenen Mitgliedern“ sind die von den indirekt angeworbenen Mitgliedern akquirierten Mitglieder, die von diesen geworbenen Mitgliedern und so weiter gemeint. Mit anderen Worten erhält das Mitglied keine Vergütung für Beiträge der Mitglieder ab der theoretisch 4. Ebene seiner Lifeline………

……..Die von den Mitgliedern erwirtschafteten erweiterten Mitgliedvorteile werden von der Beklagten (Lyoness) nicht an die Mitglieder ausbezahlt, sondern können nur innerhalb des Systems der Beklagten (Lyoness) verwendet werden, indem diese zu sog. Einheiten umgewandelt und danach in Form von Gutscheinen zu Einkäufen bei Partnerunternehmen benutzt werden können. Werden die Gutscheine zu Einkäufen bei Partnerunternehmen benutzt, bewirkt dies wiederrum die Vergütung der oberen Ebenen des die Einkäufe tätigenden Mitglieds. Die Systemgebundenheit der Leistungen der Beklagten (Lyoness) bewirkt die Auflösung der künstlichen Barriere zwischen der dritten und der vierten Ebene und ermöglicht den Geldfluss der Basis an die Spitze.

……..Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass alle neu geworbenen Mitglieder mit der Beklagten (Lyoness) bzw. dem Initiator des Systems kontrahieren, was das System der Beklagten (Lyoness) zu einem Schneeballsystem i.e.S. macht. Zusammengefasst läßt sich somit festhalten, dass die erste Tatbestandvoraussetzung von Art. 3 Abs. 1 lit r UWG erfüllt ist………

………Die Intransparenz des Geschäftsmodells oder dessen Vergütungsstruktur ist ein weiterer Hinweis für das Vorliegen eines unlauteren Schneeballsystems i.S.v. Art. 3 Abs. 1 lit. R. UWG. Sowohl das Geschäftsmodell der Beklagten (Lyoness) als auch dessen Vergütungsstruktur sind intransparent. Die Intransparenz betrifft dabei nicht nur einzelne Komponenten, sondern vielmehr auch deren Gesamtstruktur bzw. wirtschaftlichen Zusammenspiel………

…….Zusammengefasst handelt es sich beim Geschäftsmodell der Beklagten (Lyoness) um eine unlauteres Schneeball-, Lawinen- oder Pyramidensystem i.S.v. Art. 3 Abs. 1 lit. R UWG…….

………Auf der Grundlage eines unlauteren Schneeballsystems geschlossene Verträge sind sittenwidrig……..

………Unlauter ist das Geschäftsmodell als Ganzes…….

Anmerkung: Vergleicht man all die vorangegangen Urteile, ist festzustellen, dass die Urteile immer konkreter und die angeblich verbesserten bzw. angepassten AGB und ZAGB, mit denen Lyoness versucht, dem entgegenzuwirken, lediglich Zeit verschaffen. Gegen dieses Urteil besteht die Möglichkeit der Beschwerde.