Neues Schweizer Urteil von 04. Juni 2019! Juristisches Desaster für Lyoness!

Vorab der beste Satz im aktuellen Schweizer Urteil (Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland, Aktenzeichen: VV.2018.82-WS1ZE-HWI). Das Urteil ist vollstreckbar.

„Die Intransparenz des Geschäftsmodells der Beklagten (Lyoness) bedeutet nicht die Nicht-Erkennbarkeit der Unlauterkeit desselben. Das unlautere Schneeballsystem ist in diesem Sinne transparent“ oder kurz gesagt „Das einzig transparente bei Lyoness ist das Schneeballsystem!“

Bereits im Verhandlungsprotokoll (liegt vor) von 04.06.2019 hatte der Schweizer Lyoness-Anwalt Adrian Bieri protokollieren lassen, “Es kommt hinzu, dass der……… Vorwurf des Klägers, Lyoness betreibe ein Schneeballsystem, im Falle einer Gutheißung der Klage verheerende Folgen für die Reputation von Lyoness haben würde.“

Das Gericht hat es mit Urteil vom 04. Juni 2019 gutgeheißen und sich von dem weinerlichen Einwand des Anwaltes nicht blenden lassen. Es entschied auch in diesem Fall für den Kläger und hat ihm einen fünfstelligen CHF-Betrag zugestanden. Außerdem wird erneut klargestellt, Lyoness ist ein Schneeballsystem.

Die weltweite Reputation von Lyoness ist ohnehin schon so „verheerend“, um es mit den Worten vom Lyoness-Anwalt auszudrücken, dass dieses Urteil kaum noch ins Gewicht fallen dürfte. Das Blendwerk mit dem erkauften Sportsponsoring funktioniert ohnehin nur bei den Menschen, für die der Strom einfach nur aus der Steckdose kommt. 

Der Kläger hatte sich als Privatperson und mit seinem Unternehmen bei Lyconet registriert und die neuen AGB und die Lyconet-Vereinbarung inkl. Compensation Plan akzeptiert. Die vollmundig angekündigte Partizipation an dem weltweiten Händlernetz entpuppte sich auch hier als reine „Lyoness-Propaganda“. 

Es zeigt aber auch die weltweit wachsende Unzufriedenheit und Enttäuschung der KMU/SMEs. Sobald sich die von Lyoness/Lyconet prognostizierten Umsätze nicht einstellen und Rückfragen diesbezüglich aufkommen, kehrt im Weltunternehmen Lyoness schnell „Funkstille“ gegenüber seinen Mitgliedern ein. Sobald jedoch wieder eine neue „Füll-die-Lyonesskassen-Idee“ der Kreativitätsabteilung ausgeheckt wurde, stürzen sich sofort Lyconet-Marketer auf die KMU/SMEs im bewährten Unternehmen-Wording „..jetzt geht alles durch die Decke“ „wer jetzt nicht dabei ist, verpasst die Chance seines Lebens“ usw. Dabei werden die KMU/SMEs ständig mit erweiterten AGB und zusätzlichen Vereinbarungen weiter in ein undurchsichtiges und intransparentes Vertragsgeflecht verstrickt. Das sehen neben den zahlreichen österreichischen Gerichten, den norwegischen und italienischen Behörden, einmal mehr auch die Schweizer Gerichte so.

So hält das Gericht im Urteil vom 04. Juni 2019 u.a. fest: (Hinweis: Wir ergänzen bei den Auszügen aus dem 26-seitigen Urteilstext bei „Beklagten“ den Firmennamen „Lyoness“)

…….Unlauter und widerrechtlich ist gemäß Art. 2 UWG jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst. Gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. r UWG handelt insbesondere derjenige unlauter, der jemandem die Lieferung von Waren, die Ausrichtung von Prämien oder andere Leistungen zu Bedingungen in Aussicht stellt, die für diesen hauptsächlich durch die Anwerbung weiterer Personen einen Vorteil bedeuten und weniger durch den Verkauf oder Verbrauch von Waren oder Leistungen (Schneeball-, Lawinen- oder Pyramidensystem)……….

Weiter stellt das Gericht ab Seite 15 u. a. fest:

……..Trotz der theoretischen Zweiteilung und den zumeist verwirrenden Angaben in den AGB und ZAGB, hängt die wirtschaftlich maßgebliche Vergütung eines Mitglieds jedoch fast ausschließlich von den Beiträgen neuer Mitglieder im System der Beklagten (Lyoness) ab…….

………Es findet mithin eine Umverteilung von der Pyramidenbasis an die Spitze statt. Veranschaulicht wird dies durch die Vergütungsstruktur des Geschäftsmodells, welche sich wirtschaftlich fast ausschließlich in der Lifeline eines Mitglieds erschöpft. Die Lifeline eines Mitglieds besteht aus den von ihm neu akquirierten Mitglieder (2. Ebene) und den von diesen neu geworbenen Mitgliedern (3.Ebene)…….

……Nach der dritten Ebene ziehen die AGB und ZAGB eine künstliche Barriere und versuchen auf diese Weise die dem Geschäftsmodell inhärente Pyramidenstruktur zu verschleiern bzw. zu verkürzen. So steht in den AGB geschrieben, dass für andere indirekt angeworbene Mitglieder kein Freundschaftsbonus anfällt. Mit den „anderen indirekt angeworbenen Mitgliedern“ sind die von den indirekt angeworbenen Mitgliedern akquirierten Mitglieder, die von diesen geworbenen Mitgliedern und so weiter gemeint. Mit anderen Worten erhält das Mitglied keine Vergütung für Beiträge der Mitglieder ab der theoretisch 4. Ebene seiner Lifeline………

……..Die von den Mitgliedern erwirtschafteten erweiterten Mitgliedvorteile werden von der Beklagten (Lyoness) nicht an die Mitglieder ausbezahlt, sondern können nur innerhalb des Systems der Beklagten (Lyoness) verwendet werden, indem diese zu sog. Einheiten umgewandelt und danach in Form von Gutscheinen zu Einkäufen bei Partnerunternehmen benutzt werden können. Werden die Gutscheine zu Einkäufen bei Partnerunternehmen benutzt, bewirkt dies wiederrum die Vergütung der oberen Ebenen des die Einkäufe tätigenden Mitglieds. Die Systemgebundenheit der Leistungen der Beklagten (Lyoness) bewirkt die Auflösung der künstlichen Barriere zwischen der dritten und der vierten Ebene und ermöglicht den Geldfluss der Basis an die Spitze.

……..Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass alle neu geworbenen Mitglieder mit der Beklagten (Lyoness) bzw. dem Initiator des Systems kontrahieren, was das System der Beklagten (Lyoness) zu einem Schneeballsystem i.e.S. macht. Zusammengefasst läßt sich somit festhalten, dass die erste Tatbestandvoraussetzung von Art. 3 Abs. 1 lit r UWG erfüllt ist………

………Die Intransparenz des Geschäftsmodells oder dessen Vergütungsstruktur ist ein weiterer Hinweis für das Vorliegen eines unlauteren Schneeballsystems i.S.v. Art. 3 Abs. 1 lit. R. UWG. Sowohl das Geschäftsmodell der Beklagten (Lyoness) als auch dessen Vergütungsstruktur sind intransparent. Die Intransparenz betrifft dabei nicht nur einzelne Komponenten, sondern vielmehr auch deren Gesamtstruktur bzw. wirtschaftlichen Zusammenspiel………

…….Zusammengefasst handelt es sich beim Geschäftsmodell der Beklagten (Lyoness) um eine unlauteres Schneeball-, Lawinen- oder Pyramidensystem i.S.v. Art. 3 Abs. 1 lit. R UWG…….

………Auf der Grundlage eines unlauteren Schneeballsystems geschlossene Verträge sind sittenwidrig……..

………Unlauter ist das Geschäftsmodell als Ganzes…….

Anmerkung: Vergleicht man all die vorangegangen Urteile, ist festzustellen, dass die Urteile immer konkreter und die angeblich verbesserten bzw. angepassten AGB und ZAGB, mit denen Lyoness versucht, dem entgegenzuwirken, lediglich Zeit verschaffen. Gegen dieses Urteil besteht die Möglichkeit der Beschwerde.   

3 Kommentare
  1. Jürgen
    Jürgen sagte:

    „Das Blendwerk mit dem erkauften Sportsponsoring funktioniert ohnehin nur bei den Menschen, für die der Strom einfach nur aus der Steckdose kommt.“

    Sehr passende Bemerkung, die einmal mehr verdeutlicht, dass die Lyoness Jünger nicht die hellsten Kerzen auf der Torte sind…

    Antworten
  2. Nici
    Nici sagte:

    Diese Mail habe ich an Herrn Ede Buser geschrieben, ob er darauf reagiert kann ich nicht sagen. Wie weit Herr Ecker mit seiner Klage ist weis ich nicht, aber lassen Sie nicht locker. Dieser Ede Buser scheint gefährlich zu sein, denn wer so offensichtlich und ohne jegliches Rechtsempfinden die Unwahrheit äußert, ist alles zuzutrauen.

    Sehr geehrter verblendeter Herr Buser,

    ich hatte bereits mehrfach versucht Sie zu kontaktieren, da ich all die Vorwürfe von Herrn Ecker zunächst nicht glauben konnte. Nun aber ist offensichtlich das Sie Lügen wir gedruckt.

    Sie schreiben auf Ihrer Website: „Wo bitte steht im Entscheid, das wir Illegal sind oder ein Pyramidensystem oder ein Schneeballsystem? Das muss klar im Entscheid festgehalten sein.“

    Wenn man das Urteil ließt, ist Lyoness ab Seite 15 in der Urteilsbegründung fast in jedem Absatz Lyoness als Schneeball-, und Pyramidensystem verurteilt!!!!

    Was ist nur los mit Ihnen???

    Antworten

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