Staatsanwaltschaft Köln (Az. 115 Js 424/19) setzt beim Ermittlungsverfahren gegen den ehemaligen GF Guido van Rüth der Lyoness Deutschland GmbH neu an!

Das zunächst eingestellte Verfahren (Az. 115 Js 915/16) wurde mit Schreiben vom 12.07.2019  wieder aufgenommen und ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen § 16 UWG (sog. Schneeballsystem) eingeleitet (Az. 115 Js 424/19). Der beschuldige GF Guido van Rüth wurde am 21. Juni 2019 als Geschäftsführer der mWGmy World Germany GmbH vom Mutterunternehmen entfernt.

Im Schreiben der Staatsanwaltschaft wird mitgeteilt:

„Sehr geehrter Herr Ecker,

es wird mitgeteilt, dass aufgrund Ihres Schreibens vom 13.05.2019 ein neues Verfahren gegen den Beschuldigten von Rüth wegen eines Verstoßes gegen § 16 UWG (sog. Schneeballsystem) im Zusammenhang mit den AGB von Lyconet aus dem Jahr 2014 eingeleitet wurde und unter dem Aktenzeichen 115 Js 424/19 bearbeitet wird. Im Hinblick auf Ihr übriges Beschwerdevorbringen habe ich den Vorgang dem Generalstaatsanwalt in Köln zur Entscheidung vorgelegt.“

Siehe Mitteilung der Staatsanwaltschaft im Original: Staatsanwaltschaft Köln 12.08.19 1

Mit einem 17-seitigen Schreiben vom 13.05.2019 legte Bernhard Ecker schriftliche Beschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens ein. Die bis dahin offensichtlich nicht näher untersuchten Anhaltspunkte und Fakten zu Lyoness wurden ausführlich dargelegt und begründet.

Insbesondere wurde auf die Tatsache hingewiesen, dass es nicht der Wahrheit entspricht, dass, wie von Lyoness gegenüber der Staatsanwaltschaft behauptet, gewisse Geschäftspraktiken nicht mehr praktiziert würden. Denn von einer Einstellung der Geschäftspraktiken kann nicht die Rede sein. Diese wurden lediglich noch intransparenter und verwirrender verfasst.

Unter Punkt 8 in der Beschwerde vom 13.05.2019 wird hierzu u. a. erläutert:

Keine Einstellung der Geschäftspraktiken

Die in Rede stehende Geschäftspraktik wurde nicht eingestellt, sondern wird nur mit einer noch undurchsichtigeren Konstruktion fortgesetzt.

Im Vergleich zum bisherigen „Anzahlungssystem“ hat sich de facto nichts verändert, sondern im Prinzip wurde nur das Wording geändert. Bis November 2014 bezeichnete Lyoness ihre Investments als „Anzahlung auf Gutscheine“, bei denen Mitglieder grundsätzlich nur dann einigermaßen nennenswerte Gewinne erzielen konnten, wenn sie neue Kapitalgeber anwarben. Als dann die WKStA gegen Lyoness wegen verbotenen Pyramidenspiels nach § 168a StGB und des schweren gewerbsmäßigen Betruges ermittelte und die ersten Zivilurteile sie zur Rückzahlung verpflichteten, hat sie im November 2014 neue AGB verfasst und benannte ihren Vertrieb von Lyoness in Lyconet um, weil der Begriff Lyoness vor allem in den Medien bereits äußert negativ attribuiert war. Die Umstellung auf die neuen AGB wurde erzwungen, indem die bestehenden Mitglieder in ihr Online-Mitgliedskonto nur einsteigen konnten, wenn sie die neuen AGB akzeptierten. Mittlerweile ist aber auch Lyconet in Verruf geraten, sodass „Cashback World“ der Begriff der Wahl wurde.

Wir begrüßen die gut angesetzten und erneuten Ermittlungsmaßnahmen sowie die Weitergabe weiterer entscheidender Punkte an die Generalstaatsanwaltschaft.

Lyoness-Geschädigten in Deutschland raten wir an, sich direkt an die Staatsanwaltschaft Köln unter dem Aktenzeichen 115 Js 424/19 zu wenden und eventuelle Rückforderungen an Lyoness gut dokumentiert einzureichen.

1 Kommentar
  1. Nici
    Nici sagte:

    Ohhh……da wird sich die Pressestelle von myWorld was einfallen lassen müssen, es brennt offensichtlich an allen Ecken und Enden.

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