Norwegen: Lyoness-Shoppingnetzwerk wird trotz eines behördlichen Verbots weiterbetrieben!

Norwegens älteste Tageszeitung „Adresseavisen“ befasst sich regelmäßig mit dem Verbot von Lyoness in Norwegen. Die norwegischen Behörden lassen sich von Lyoness und den Folgefirmen aber nicht narren. Gut zu wissen. Ein Artikel vom 15. Oktober 2019: (Übersetzt aus dem Norwegischem)

Obwohl Lyoness die Auflage erteilt wurde, die gesamte Geschäftstätigkeit in Norwegen einzustellen, läuft das Marketing der verbundenen Shoppingnetzwerke Myworld und Cashback World weiter.


Hinweise: Bei der norwegischen Glücksspielaufsichtsbehörde Lotteritilsynet ist in den letzten Monaten eine Reihe von Anfragen zur Geschäftstätigkeit der Netzwerksgesellschaft Lyoness in Norwegen eingegangen.  FOTO: MARIANNE TØNSET

Auf den norwegischen Internetseiten von sowohl Cashback World als auch Myworld werden Besucher mit Vorteilen gelockt, die sie bekommen, falls sie sich registrieren, und beide Netzwerke haben auch eigene Facebook-Seiten, die häufig mit neuen Angeboten aktualisiert werden.

Gleichzeitig gehen laufend Hinweise bei Lotteritilsynet (norwegische Aufsichtsbehörde) ein, die Lyoness im vergangenen Jahr die behördliche Auflage erteilt hat, die gesamte Geschäftstätigkeit in Norwegen einzustellen, einschließlich Werbemaßnahmen und Einzahlungen an u. a. Cashback World und Myworld.

Der Beschluss wurde im Januar dieses Jahres vom norwegischen Amt für Glücksspiel (Lotterinemnda) bestätigt, von dem festgestellt wurde, dass die Geschäftstätigkeit von Lyoness in Norwegen ein „rechtswidriges, pyramidenartig aufgebautes Umsatzsystem” darstellt, dessen Einnahmen hauptsächlich aus dem Anwerben neuer Teilnehmer stammen.

Lyoness wurde auch nicht die Möglichkeit eingeräumt, die rechtswidrigen Aspekte zu beheben, sondern wurde beauflagt, die Tätigkeit sofort zu beenden.

Schriftliche Bestätigung gefordert

Lotteritilsynet hat im März dieses Jahres eine schriftliche Bestätigung dafür angefordert, dass die Geschäftstätigkeit nicht mehr ausgeübt wird. Gleichzeitig wurde die Warnung ausgesprochen, dass man erwäge, bei der Polizei Anzeige gegen Lyoness, die Vermarkter und weitere Kooperationspartner zu stellen, falls weiterhin gegen Bestimmungen verstoßen wird.

Die bei Lotteritilsynet eingegangene Liste mit Hinweisen zeigt jedoch, dass im Laufe des Sommers und Herbstes eine Reihe von Mitteilungen eingegangen sind, dass Lyoness in Norwegen weiterhin aktiv ist. Adresseavisen hatte keine Gelegenheit, die Hinweise einzusehen, da es dabei um Mitteilungen über „mögliche Rechtsverstöße” gehe, die von Privatpersonen zugeschickt wurden, sowohl aus Rücksicht auf die Hinweisgeber als auch auf diejenigen, die die Hinweise betreffen.

Silje Sægrov Amble, leitende Beraterin bei Lotteritilsynet, sagt, dass vom 1. Juli bis zum 7. Oktober rund 30 Hinweise zu Lyoness und zusätzlich mehrere telefonische Fragen und Anfragen bei ihnen eingegangen sind.

Amble sagt, dass sie aufgrund der Sache gegenwärtig keine konkreten Fragen zur Geschäftstätigkeit von Lyoness in Norwegen und zur Art und Weise, wie das praktisch abläuft, beantworten möchte. Sie übermittelt gleichzeitig die Antwort, die Lotteritilsynet den Personen, die Fragen zum Status der Sache gestellt haben, zugeschickt hat.

Dort teilt Lotteritilsynet unter anderem Folgendes mit:

„Lotteritilsynet hat in letzter Zeit viele neue Hinweise dazu erhalten, dass Lyoness erneut in Norwegen tätig geworden ist, und dass frühere Teilnehmer gebeten wurden, die Tätigkeit bei einer anderen Gesellschaft fortzusetzen. Aus Rücksicht auf die weitere Bearbeitung der Sache können wir keine weitere Auskunft darüber geben, wie wir die betreffenden Hinweise bewerten und ob die Sache von uns näher untersucht wird.”

Aus für Lyoness: Silje Sægrov Amble, leitende Beraterin bei Lotteritilsynet, weist darauf hin, dass sowohl von Lotteritilsynet als auch vom Amt für Glücksspiel festgestellt wurde, dass sich das Verbot gemäß dem norwegischem Glücksspielgesetz auf die gesamte Geschäftstätigkeit von Lyoness in Norwegen bezieht.  FOTO: DAGRUN REIAKVAM/LOTTERITILSYNET

Neue Gesellschaft steht dahinter

Die Beschlüsse von Lotteritilsynet und vom Amt für Glücksspiel waren gegen die Unternehmen Lyoness Norway AS und Lyoness Europe AG gerichtet, die das Vorteilssystem Cashback World bzw. das Netzwerk Lyconet betrieben haben, die für das Marketing des Vorteilssystems und das Anwerben neuer Teilnehmer verantwortlich waren.

Mittlerweile steht jedoch ein relativ neu gegründetes Unternehmen – Myworld Nordic AS – hinter den norwegischen Websites von Cashback World und Myworld.com. Das seit April letzten Jahres bestehende Unternehmen wird durch in London registrierte Gesellschaften vom Österreicher Hubert Freidl, der Lyoness 2003 gegründet hatte, kontrolliert.

Aus dem Jahresabschluss geht hervor, dass im Laufe des Jahres 2018 Einnahmen von gut 15 Millionen NOK verzeichnet wurden. Der Abschluss zeigt auch, dass Lyoness Norway AS und Lyoness Europe AG verbundene Konzerngesellschaften sind und dass Myworld Nordic Geschenkkarten und Wertkupons von der zuerst genannten Gesellschaft in Höhe von 1,8 Millionen NOK gekauft hat.

Als Lotteritilsynet im vergangenen Jahr über die Gründung dieser Gesellschaft informiert wurde, hat Lotteritilsynet schnell mitgeteilt, dass das Verbot, pyramidenartig aufgebaute Umsatzsysteme zu gründen, zu betreiben und sich daran zu beteiligen, auch für Myworld Nordic AS gilt.

Änderung des Firmennamens

Adresseavisen hat Amble von Lotteritilsynet gefragt, ob der Betrieb dieser Internetseiten mit dem Beschluss, der Lyoness die Auflage erteilt, die gesamte Geschäftstätigkeit in Norwegen einzustellen, vereinbar ist.

Sie antwortet erneut, dass sie aus Rücksicht auf die laufende Sache konkrete Fragen nicht kommentieren möchte, verweist aber auf die Schlussfolgerung des Amts für Glücksspiel, dass die gesamte Geschäftstätigkeit von Lyoness ein Umsatzsystem dargestellt hat und dass Cashback World und Lyconet Bestandteile dieses Systems waren.

„Das Amt hat geschlussfolgert, dass sich das Verbot gemäß Paragraf 16, Abs. 2 des norwegischen Glücksspielgesetzes auf die gesamte Geschäftstätigkeit von Lyoness als rechtswidriges, pyramidenartig aufbebautes Umsatzsystem bezieht”, so Amble in einer E-Mail und fügt eine neue Antwort bei:

„Lyoness hat aufgrund der Sache mehrfach die Firmenbezeichnung und die Unternehmensstruktur gewechselt.”

Antrag von Lyoness abgelehnt

Lyoness Norway AS und Lyoness Europe AG werden von der Rechtsanwaltskanzlei Schjødt vertreten, die versucht hat, die Durchführung des amtlichen Beschlusses aussetzen zu lassen, bis er gerichtlich überprüft wurde.

Zuerst wurde der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses vom Amt zurückgewiesen, ehe der Antrag, die Geschäftstätigkeit so lange fortzusetzen, bis eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, anschließend auch vom Amtsgericht Oslo abgelehnt wurde.

Lyoness-Anwalt Olav Kolstad von Schjødt hat in einer E-Mail mitgeteilt, dass beide Gesellschaften „selbstverständlich den Beschluss von Lotteritilsynet respektieren und ihre Geschäftstätigkeit in Norwegen vorübergehend eingestellt haben”. Er schreibt weiter, dass der nächste Schritt darin besteht, die Sache gerichtlich klären zu lassen.

Kolstad schreibt, dass er hingegen nicht im Namen der verbundenen Gesellschaft Myworld Nordic AS antworten kann, von der die norwegischen Internetseiten jetzt betrieben werden.

Marit Johannessen, Leiterin Finanzen bei Myworld Nordic AS in Lysaker in Bærum, verweist ihrerseits auf die Geschäftsstelle des Unternehmens im österreichischen Graz, die bis Dienstagvormittag noch nicht geantwortet hatte.

Lyoness versucht sich in Schadensbegrenzung, aber auf Kosten der Mitglieder?

Derzeit unterbreitet myWorld/Lyoness bei den durch uns bei der Staatsanwaltschaft Köln hinterlegten Geschädigten u. a. Angebote über 50% Rückzahlung der Forderungssumme in Verbindung mit einer Vereinbarung, die in seiner Formulierung an Sittenwidrigkeit grenzen dürfte. „Niemand klaren Verstandes, sollte eine solche Vereinbarung unterzeichnen“, darüber sind sich die Juristen einig.

Einige deutsche Anwälte glauben, ihren Mandanten zu helfen, indem sie „Deals“ mit Lyoness eingehen, eine 50%ige Auszahlung der Forderungssumme akzeptieren, davon noch Mandantenhonorare in Abzug bringen und erwarten dafür auch noch ein Dankeschön.    

Es ist einzig unseren Bemühungen zu verdanken, dass es in Deutschland überhaupt zu einer Reaktion seitens des rechtskräftig verurteilten Schneeballsystem Lyoness gekommen ist. Ohne unsere Aktivitäten wären sämtliche deutsche Geschädigte in der straf- und zivilrechtlichen „Gesetzesblase“ gefangen und auch keine „Vergleichszahlungen“ möglich. 

Lyoness versucht hier vermutlich hinsichtlich des laufenden Strafermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Köln (Az. 115 Js 424/19), im Rahmen einer Schadensbegrenzung geschädigte Mitglieder mit möglichst geringen eigenen Kosten abzufertigen.

Die Geschädigten laufen hier Gefahr, sich einer Schadensersatzklage in Höhe von mind. 20.000 € von myWorld/Lyoness ausgesetzt zu sehen.

Darin ist u. a. zu lesen:

„Der Übergeber verpflichtet sich den Inhalt dieser Vereinbarung geheim zu halten, wobei diese Verschwiegenheitspflicht zeitlich unbegrenzt ist. Der Übergeber verpflichtet sich darüber hinaus im Falle der Verletzung dieser vertraglichen Bestimmung zur Schadensersatzleistungen. Die Höhe des Schadensersatzes wird – ohne Rücksicht auf den tatsächlich eingetretenen Schaden – durch Vereinbarung einer Konventionalstrafe im Ausmaß von EUR 20.000,– (in Worten: Euro zwanzigtausend) pauschaliert, wobei es sich der Übernehmer ausdrücklich vorbehält, einen allenfalls über diesen Betrag hinausgehenden Schaden zusätzlich geltend zu machen. Der Übergeber anerkennt ausdrücklich die Angemessenheit dieser Konventionalstrafe.“

Zeitungsartikel in der Schweiz mit interessanter und fundierter Begründung zu einem erneuten Lyoness-Urteil!

Nicht das Urteil selbst steht hier im Mittelpunkt, sondern die Erkenntnisse und all die abgeschlossenen Verfahren gegen Lyoness sowie deren Nachfolgefirmen, die sich zunehmend in den internationalen Medien wiederfinden.

Lyoness hat sich seit jeher immer wieder selbst neu erfunden, sei es mit Abänderungen der Firmennamen oder unzähligen Firmenfusionierungen. Im Weiteren hat es Lyoness in der Umbenennung seiner Finanzprodukte nicht an Kreativität fehlen lassen.

Zwar wird nach wie vor das Schneeballsystem Lyoness vermeintlich verständlich und plausibel durch Lyconet-Marketer dem arglosen Interessenten verkauft, sobald dieser jedoch in die Materie investiert, sei es als „Sponsor“ oder unter anders wohlklingendem Namen, gibt es nur noch einen Gewinner . Lyoness!

Die treffendste Aussage zum Schneeballsystem Lyoness stellt das Urteil vom 4. Juni 2019 fest: „Der wirtschaftliche Endeffekt ist stets so, dass der Löwenanteil der einbezahlten Gelder bei Lyoness verbleibt und als Ertrag verbucht werden kann.“

Es ist nicht überraschend, dass Lyoness auch in diesem Fall in die dritte Instanz geht, gewonnen hat Lyoness noch keinen. Man spielt nur auf Zeit, denn spätestens, wenn Lyoness/Lyconet aufgefordert wird, doch zu beweisen, kein Schneeballsystem zu sein, muss das Lyoness-Krisenmanagement passen. Es ist ein Schneeballsystem und bereits vielfach rechtskräftig als solches verurteilt.

Nachstehend der Schweizer Zeitungsartikel: https://www.tagblatt.ch/ostschweiz/werdenberg/lyoness-geld-zuruckzahlen-ld.1157494

Lyoness mit Sitz in Buchs muss 13 200 Franken zurückzahlen.

Der Schriftzug verweist auf den Holdingsitz im ersten Stock der Bahnhofstrasse 22 in Buchs. (Bild: Hanspeter Thurnherr)

Die beiden Holding-Firmen Lyoness Europe AG und Lyoness International AG mit Sitz an der Bahnhofstrasse 22 in Buchs sind seit Jahren in den internationalen Schlagzeilen. Sie sind die Holdinggesellschaften für zahlreiche Ländergesellschaften der Lyoness-Gruppe – nach eigenen Aussagen die grösste Einkaufsgemeinschaft der Welt und in 47 Ländern tätig.

Jagd nach Rabatten für Einkäufe bei Partnerfirmen

Erstmals hat das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland eine Klage gegen ihre Tochterfirma Lyoness Suisse GmbH, ebenfalls mit Sitz in Buchs, gutgeheissen. Gemäss Entscheid des Gerichts muss diese dem Inhaber eines Solartechnikunternehmens die einst verkauften «Gutscheine für künftige Einkäufe» für 13200 Franken zurückzahlen. Denn wie am 28. Februar 2017 das Kantonsgericht Zug, kam auch das Kreisgericht zum Schluss, dass Lyoness ein illegales Schneeballsystem betreibt. Der Entscheid ist noch nicht rechtskräftig, denn wie Kreisrichter Hans Willi dem W&O sagte, zieht Lyoness den Fall ans Kantonsgericht weiter.

Zum Verständnis: Lyoness-Kunden erhalten bei Einkäufen bei Partnerfirmen mit der Lyonesskarte Rabatte gutgeschrieben – ähnlich wie etwa bei der Coop- oder Cumuluskarte. Wer aber zusätzlich neue Kunden anwirbt, erhält auch von deren Einkäufen und von jenen weiterer angeworbener Kunden usw. Rabatte gutgeschrieben. 

System ist nicht durchschaubar

Doch viel lässt sich so trotzdem nicht verdienen, denn es fehlt vor allem an grossen Partnerfirmen, welche diese Rabattkarte akzeptieren. Da ist es verlockend, dass man sich «Partnerschaften» oder «Pakete» kaufen kann und sich so in eine höhere Stufe der Vergütungspyramide hieven kann. Der Minimaleinsatz liegt dabei bei rund 3000 Franken und ist nach oben offen. Das Vergütungssystem ist allerdings selbst für Mathematikexperten nicht durchschaubar und die versprochenen horrenden Verdienste nicht realisierbar. Deshalb war und ist dieses Geschäftsmodell Gegenstand vieler Gerichtsverfahren in mehreren Ländern, wie der W&O bereits mehrfach berichtete.

Einbezahlte Gelder behält die Firma

Der Entscheid des Kreisgerichts Werdenberg-Sarganserland ist eines von zahlreichen Urteilen, das in den letzten Jahren gegen die beiden in Buchs ansässigen Holdinggesellschaften Lyoness Europa AG und Lyoness International AG gesprochen wurde. Denn inzwischen ist dieses Geschäftsmodell in Österreich, Italien, Norwegen und der Schweiz rechtskräftig als illegales Schneeballsystem verurteilt worden. In Italien wurde Lyoness dieses Jahr desswegen mit einer Busse von 3,2 Millionen Euro belegt. Diese Entscheide ermöglichen es nun vielen Geschädigten, ihre Anzahlungen zurückzufordern. Lyoness wurde inzwischen in zahlreichen Fällen in Österreich und in der Schweiz verurteilt, diese Einkaufssummen, Anzahlungen oder «Gutscheine für künftige Einkäufe» (im Erfinden neuer Begriffe für das immer selbe Produkt ist Lyoness bekannt) zurückzuzahlen. Und weitere Klagen laufen. Da nützt es dem «Rabatthändler» nicht viel, dass er die Namen seiner Rabattkarte zuerst auf Cashback Lyconet und dann auf Cashback MyWorld geändert hat.

Erhellend sind einzelne Begründungen des Kreisgerichts Werdenberg-Sarganserland. So hält es im Entscheid vom 4. Juni 2019 fest: «Der wirtschaftliche Endeffekt ist stets so, dass der Löwenanteil der einbezahlten Gelder bei Lyoness verbleibt und als Ertrag verbucht werden kann.» Typisch für diese Finanzprodukte sei es, dass sie «weder vollständig noch teilweise bar zurückbezahlt werden.» Die mVoucher, so der heutige Name der «Gutscheine für künftige Einkäufe» dürfen nämlich nicht verkauft, sondern nur verschenkt werden und selbst dies nur an die Kunden eines Lyconet-Marketers.

Dazu kommt, dass mVoucher im Falle einer Beendigung der Teilnahme am «Cashback World Programm» (dies ein weiterer neuer Begriff für das Rabattkarten-System) entschädigungslos verfallen, wie der Wiener Ben Ecker festhält. Der Journalist hat sich auf undurchsichtige Geschäftsmodelle spezialisiert. Er verfolgt unter anderem die Machenschaften im Lyoness-Imperium seit Jahren kritisch und verbreitet seine Erkenntnisse im Internet. Inzwischen habe Lyoness/MyWorld ihre Anwerbe-Tätigkeit vermehrt in die sozialen Medien wie etwa Instagram verlegt. Dabei fokussiere man auf junge Erwachsene, die sich teilweise heillos verschulden, um sich «hinaufkaufen» zu können, schreibt Ben Ecker auf seiner Internetseite www.benecker.com.

Plätze tauschen an der Spitze

Zum Geschäftsmodell von Lyoness gehört auch, dass die Personen an der Spitze der verschiedenen Gesellschaften der Holding von Zeit zu Zeit ihre Plätze tauschen. Neuerdings ist gemäss Schweizerischem Handelsamtsblatt der Brite Christopher Thomas neuer Verwaltungsratspräsident der Lyoness Europe AG und ihrer Schwesterfirma Lyoness International AG. Dieses Jahr hat Lyoness zudem die beiden gemeinnützigen Gesellschaften Lyoness Child and Family Found und Lyoness Greenfinity Stiftung, beide bisher mit Sitz in Buchs, nach Graz verschoben, wo Lyoness seit der Gründung im Jahre 2003 seinen operativen Sitz hat. Kritiker sehen in diesen Stiftungen, deren Geldflüsse unklar seien, ein fragwürdiges Image-Instrument.