Lyoness-Türkei: 16.915.399,49 Mio. € an der Steuer vorbei in die Schweiz transferiert. Steuerprüfbericht klagt an.

Wie aus dem 87-seitigen Steuerprüfungsbericht des türkischen Finanzministerium in Istanbul (VERGI INCELEME RAPORU) hervorgeht, hat Lyoness über Jahre hinweg allein in die Schweiz EURO 16.915.399,49 Mio. transferiert.

Die Konten in der Türkei wurden gesperrt und jede Aktivität unter dieser Firmierung ist untersagt. Lyoness/Lyconet (später myWorld) reagierte mit dem seit Jahren üblichen Wording: „Man habe aus diesen Fehlern gelernt, intern entsprechend umstrukturiert und die Geschäftsbedingungen angepasst…..blabla!“ Das Problem ist nur, man kann ein Schneeballsystem umschreiben wie man will, es bleibt dennoch ein Schneeballsystem. Wären die Geschäftsbedingungen tatsächlich den gesetzlichen Vorschriften angepasst worden, würde myWorld über Lyconet wohl keine Einnahmen mehr generieren können.

myWorld/Lyconet ging/geht wie gewohnt vor, die Geschäftsbedingungen wurden umformuliert und die verkauften Finanzprodukte mit neuen Fantasienamen versehen, um weiter für Verwirrung zu sorgen. Solange bis das nächste Gericht die Intransparenz der Geschäftsbedingungen feststellt und für nichtig erklärt. Bis dahin aber nutzt myWorld/Lyconet und seit geraumer Zeit auch deren „Schattengewächse“ wie der „Black Diamond Suxess Club GmbH“, „Black Diamond Team Hannover“ oder der „FTP-Business Club“ die Zeit, um weitere Menschen mit sektenähnlichen Methoden und Versprechen für eine vermeintlich bessere Welt anzuwerben und deren Geld zu ziehen.

Aus dem Prüfbericht des türkischen Finanzministeriums geht hervor: (Seite 58 – 60)

Übersetzter Auszug:

1. ALLGEMEINE INFORMATION

Die Steuerpflichtige der Direktion des Finanzamtes Mecidiyeköy, die Lyoness Kart Hizmetleri Tic. Ltd. Sti. ist unter der Adresse Esentepe Mah. Maya Akar Plaza No: 11 Sisli ISTANBUL tätig. Die steuerpflichtige Körperschaft betreibt Pyramidenverkaufssystem unter dem Namen Lyoness.

Die Lyoness Europe AG hingegen, die im Handelsregister des Kantons St. Gallen mit der Nummer CH 170.3.026.427-4 registriert ist und deren Sitz sich in Bahnhofstrasse 7, CH-9470 Buchs befindet, ist eine potentielle Steuerpflichtige der Direktion des Finanzamtes Mecidiyeköy mit der Steuer-ID-Nr. 609 042 1859. Die Lyoness Europe AG besitzt 100% der Anteile der Lyoness Kart Hizmetleri Tic. Ltd. Sti.

         Die auf das Konto der Lyoness Europe AG bei der Yapi Kredi Bank mit der Nummer 85310XXX eingezahlten Gelder wurden nicht registriert oder deklariert. Die nicht registrierten und erklärten Gelder, die allgemeine Funktionsweise des Lyoness-Systems mit entsprechender Bewertung sowie die entsprechenden Bewertungen, wurden im Steuerprüfbericht über die steuerpflichtige Körperschaft mit der Nummer 2015-A-2311/1 aufgeführt. Die in Bezug auf die Körperschaftssteuer der Steuerpflichtigen kritisierten Angelegenheiten wurde ein Untersuchungsbericht mit der Nummer 2015-A-2311/2 erstellt.

Über die Hinsichtlich des Mehrwertsteuergesetzes kritisierten Angelegenheiten in Bezug auf die im Jahre 2011 nicht registrierten und nicht erklärten Beträge wurde dieser Bericht erstellt.

2. KONTENUNTERSUCHUNGEN:

2.1 Zusammenfassungen der MwSt.-Erklärung:

Die Zusammenfassung der MwSt.-Erklärung der Lyoness Kart Hizmetleri Tic. Ltd. Sti. Lautet ist wie folgt:

3. FESTGESTELLTE ANGELEGENHEITEN:

         3.1 Von Amts wegen zu bemessende Gründe:

         Es wurde festgestellt, dass die Lyoness Kart Hizmetleri Tic. Ltd. Sti. einen Teil der Erlöse nicht registriert und nicht erklärt hat.

         Da ersichtlich ist, dass die Bucheinträge des Steuerpflichtigen in den letzten Geschäftsjahren sowie diesbezügliche Belege so mangelhaft, unsachgemäß und durcheinander sind, dass die Steuerbemessungsgrundlage nicht richtig und exakt bestimmt werden kann und diese somit nicht nachvollziehbar sind und die abgegebenen Erklärungen nicht den wahren Stand wiedergeben, müssen die Mehrwertsteuerbemessungsgrundlagen der Steuerpflichtigen im entsprechenden Geschäftsjahr gemäß den Artikeln 30/4 und 6 der Abgabenordnung mit der Nummer 213 von Amts wegen bemessen und festgestellt werden.

3.2 Von Amts wegen zu bemessende Daten:

         3.2.1. Berichte, die über die Steuerpflichtige erstellt wurden:

         Unsere Inspektion hat über die Steuerpflichtige einen Steuerprüfung mit der Nummer 2015-A-2311/1 erstellt. Es wurde mit diesem Bericht zu dem Ergebnis gelangt, dass von den Mitgliedern im Lyoness-System unter der Vorschusszusage der Vorauszahlung/teilweise Zahlung für Einkauf/Verkauf Geld einkassiert wurde, die Mitglieder bezüglich dieser Zahlungen an das Konto der Lyoness Europe AG mit der Nummer 85310XXX bei der Yapi Kredi Bank verwiesen wurden, diese eingezahlten Gelder die Einnahmen der Lyoness Kart Hizmetleri Tic. Ltd. Sti. gewesen sind und diese nicht registriert und nicht erklärt wurden.

         Bezüglich dieser nicht registrierten und nicht erklärten Beträge der letzten Geschäftsjahre wurden hinsichtlich der Körperschaftssteuer über die steuerpflichtige Organisation ein Steueruntersuchungsbericht mit der Nummer 2015-A-2311/2 erstellt. Die in diesem Bericht festgestellten nicht registrierten Beträge werden entsprechend nachbesteuert und entsprechend gepfändet.

…..es geht weiter…..bleiben Sie dran…….!

myWorld Austria GmbH mit Urteil am HG Wien vom 13.11.2020 auch Teil des Schneeballsystems!

Was man schon immer auf der Hand lag, wurde nun gerichtlich bestätigt!

In einem Rechtsstreit vor dem HG Wien wurde der Zusammenhang der Unternehmen Lyconet International AG, Lyoness Europe AG und der mWA myWorld Austria GmbH gerichtlich hergestellt und abgeurteilt.

Die vorsitzende Richterin hat es in einem 38-seitigen Urteil hervorragend formuliert und den Zusammenhang rechtlich klar dargelegt.

Aus dem Urteil geht hervor,

der Erwerb von „Gutscheinen“ wie z. B. mVouchern, zielt darauf ab, als Marketer Shopping Points zu erwerben und damit im System der myWorld-Unternehmen vergütungsberechtigt zu sein. Somit besteht ein untrennbarer Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Gutscheine bei der myWorld Austria GmbH und der Teilnahme am Schneeballsystem.

Dass diese Vorgehensweise der myWorld-Unternehmen allein auf die Verwirrung der Mitglieder abzielt, liegt auf der Hand. Durch den undurchschaubaren Wechsel der Vertragspartner und unterschiedlicher Leistungserbringer soll die Klagbarkeit eines Anspruches erschwert werden. Abgesehen von geringfügigen Änderungen der Fantasienamen für die von den Beklagten vertriebenen Produkte, wurde ihr Geschäftsmodell nicht verändert.

Die Mitglieder der myWorld-Unternehmen werden in den Glauben versetzt, ihnen stehe nur ein Vertragspartner gegenüber. Durch ein mögliches Sperren von Mitgliedskontenkonten wird eine „Registrierung“ aufgezwungen und vollendet schließlich die sittenwidrige Vorgehensweise der beklagten Unternehmen.
Die myWorld Austria GmbH trat nach Außen zunächst gar nicht in Erscheinung und wurde erst auf den Rechnungen angeführt, stellt das Gericht klar.

Fortwährend behauptete myWorld keinerlei geschäftliche Verbindungen mit Lyoness oder Lyconet zu haben. Dies hat jetzt ein Ende.

Der Marketer hatte gegen die Lyconet International AG (Wien), Lyoness Europe AG (Schweiz) und mWA myWorld Austria GmbH (Graz/Österreich) zusammen geklagt und vollumfänglich Recht bekommen.

Die beklagten myWorld-Unternehmen versuchten auch hier die örtliche und internationale Zuständigkeit sowie den Rechtsweg infrage zu stellen, was aber verworfen wurde.

Der Marketer hatte in den Jahren 2018 und 2019 insgesamt ca. 20.000 € in Rabattgutscheine und Clouds investiert. Das Gericht spricht auch hier deutlich von einer Investition.

Unter anderem stellt das Gericht fest, dass weder in den bekannten AGB oder dem Lyconet Compensation Plan (alt und neu) zu den dort genannten Shopping Ponits, Units, Balance Commission, Balance Bonus, Coach und Senior Coach Bonus usw. eine nachvollziehbare Gegenüberstellung oder Umrechnung in einen realen Geldwert zu finden sei.

Zwar behaupteten die myWorld-Unternehmen, dass durch die Rabattgutscheine erworbenen Shopping Points würden zu Einkaufsvorteilen bei Partnerunternehmen berechtigen, dem Gericht aber bleib man die Nachweise schuldig. Man erinnere sich an die angeblichen großen Partnerunternehmen!

Der Marketer wurde damals von einem Mann angesprochen und geworben, der sich als „Mitarbeiter von Lyconet“ vorstellte. Ihm ging es hauptsächlich um Informationen zu Investitionsmöglichkeiten mit den sogenannten „Clouds“. Dazu wurde ihm erklärt, man könne das Geld in Clouds anlegen und ab einem bestimmten Zeitpunkt bekomme man dann den ganzen Wert des angelegten Geldes plus EUR 300,– bis EUR 400,– monatlich zurück. Dies wäre ein passives Einkommen, ohne selbst etwas dazu tun zu müssen. Man kaufe einen Anteil eines Landes und profitiere dann von den Einkäufen der Menschen in diesem Land. Dies sei risikolos, da die Menschen immer einkaufen würden. Die Clouds seien wie ein Sparbuch zur Geldanlage. Wenn man weitere Personen bringe, die die Clouds kaufen würden, könne man auch daran mitverdienen. Er müssten aber monatlich Rabattgutscheine gekauft werden, damit er vergütungsberechtig bleibt.

Er zahlte im März 2018 zunächst einem Einstiegsbetrag von EUR 2.350,-. Darüber hinaus erwarb er seinen ersten „Rabattgutschein“ für 50 €. Für einen weiteren Erwerb der „Rabattgutscheine“ zahlte er jeweils monatlich 50 € von April 2018 bis April 2019. Die monatlichen Zahlungen waren erforderlich, um in die Clouds investieren und schließlich deren Ausschüttungen erhalten zu können. Darüber hinaus investierte er noch im März 2019 in vier Anteile bei der „S-E2CC“ für gesamt 6.000 €. 4.500 € zahlte er für drei Stück „German Customer-Clouds“ und für weitere EUR 1.500 € kaufte er im April 2018 Anteile an der „Italia Cloud“.

Als der Marketer die Ausschüttungen aus den Clouds hinterfragte, teilte man ihm bei den Meetings mit, es laufe nicht gut. Es gebe aber eine große Änderung, für die man nun für die jeweiligen Anteile nochmals EUR 500,– pro Anteil für die Clouds zahlen müsse. Die Ausschüttung der Gewinne würden sich nur um drei weitere Jahre verlängern. Man verdiene jetzt nicht mehr an einem Land, sondern an mehreren Projekten der Firma. Der Umstieg ermögliche die Investition in die neuen Projekte, wird es im Urteil ausgeführt.

Wie in den Meetings vorgeschrieben wurde, zahlte er weitere 4.000 € für seine acht Anteile an den bisher von ihm erworbenen Clouds, sohin EUR 500,– pro Anteil.

Im März 2019 beabsichtigte dann die Lyoness Europe AG eine Umstellung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und einen Wechsel der Vertragspartner. Zu diesem Zweck sperrte sie die Online-Zugänge der Kunden, die die Lyconet-Vereinbarung vom März 2019 noch nicht akzeptierten. Dabei bewarb die Lyoness Europe AG die Umstellung wie folgt:

„Lyconet – NEW. Warum etwas Altbewährtes ändern, wenn es gut läuft? Weil es noch besser laufen kann! Lyconet öffnet Ihnen die Tür zu einer Welt mit noch mehr Chancen und Vorteilen. (…).“ Die üblichen Durchhalteparolen eben.

Der Kläger musste sich im März 2019 bei dem beworbenen „Lyconet NEW“ registrieren und durch Anklicken die „Lyconet-Vereinbarung“ akzeptieren, da er sonst keinen Zugriff mehr auf sein Mitgliedskonto gehabt hätte. Er vertraute auf die Bekundungen der Lifeline in den Meetings das diese richtig waren. Es war ihm nicht bewusst, dass ihm mit diesem Vorgang ein neuer Vertragspartner – Lyconet International AG – vorgesetzt wurde. In den Meetings wurde dies auch nicht mitgeteilt. Bei der Registrierung musste er auch bestätigen ein Unternehmer zu sein, da sonst keine Umstellung möglich wäre. Er war darüber verwundert, sah sich jedoch gezwungen dieses „Kästchen“ anzuklicken, weil er sonst keinen Zugriff mehr auf sein Mitgliedskonto gehabt hätte.

Ebenso musste er die Zusatzbedingungen zum Erwerb von mVouchern akzeptieren, wobei die mVoucher die monatlich bezogenen Rabattgutscheine ablösten. Dafür musste er ungelesen die Zusatzbedingungen zum Erwerb von mVouchern akzeptieren, stellt das Gericht fest.

Aus dem Urteil geht weiter hervor, dass der Vertragswechsel für die Mitglieder nicht nachvollziehbar war. Die Lyconet International AG nennt sich so, wie schon zuvor die Lyoness Europe AG in den AGB bezeichnet wurde („Lyconet“). Die Mitgliedsnummer des Mitglieds und die Zahlungsmodalitäten blieben stets gleich. Auch die Kontonummer des Empfängers lautete immer auf die Lyoness Europe AG. Die Website für den Login Zugang lautete immer auf www.lyconet.com. Dem Mitglied stand stets „Lyconet“ gegenüber (vgl die „Lyconet-Vereinbarungen“). Die Vertragsformblätter verweisen wechselseitig aufeinander und können nicht unabhängig voneinander gelesen werden. Die myWorld Austria GmbH wird auch nicht unabhängig von Lyconet oder Lyoness tätig.

Dass er als Marketer regelmäßig Lyoness/Lyconet-Seminare/Webinare und Veranstaltungen besuchte, wurde von myWorld etc. noch als Beweis für sein Unternehmertum nachteilig ausgelegt. Seine Investitionen diente alleine zu Zwecken der Geldanlage für seine Pensionsvorsorge. Die Seminare/Webinare hat er nur besucht, um seine Investitionen zu verfolgen, versicherte er, was nachvollziehbar ist und das Gericht auch folgte.

Weiter führt das Gericht aus:

Die myWorld Austria GmbH, Lyconet International AG und die Lyoness Europe AG erweckten im Verfahren wissentlich den Eindruck, es lägen unterschiedliche Sachverhalte und verschiedene Kaufverträge vor. Für den Kläger war der Wechsel der Verträge nicht nachvollziehbar. Ihm stand „Lyconet“ gegenüber. Wie sich aus den AGBs ergibt, ist dieser Effekt von den myWorld-Unternehmen durchaus gewollt. So nennt sich das grundlegende Vertragswerk seit Beginn „Lyconet-Vereinbarung“, obwohl zunächst die Lyoness Europe AG als Vertragspartnerin dahinterstand. Auch das Marketing Programm wird „Lyconet“ genannt. Schließlich propagierte die Lyoness Europe AG auf ihrer Website einen notwendigen „Umstieg“. Die Mitglieder hatten keine Wahl, beim ursprünglichen Vertrag zu bleiben und mussten die neue „Registrierung“ durchführen, zumal sie sonst keinen Zugriff auf ihre Daten und Zahlungsübersichten gehabt hätten. Zur Verschleierung des hier tatsächlich stattfindenden Vertragswechsel nennt sich die neue Vereinbarung auch wieder „Lyconet-Vereinbarung“. Um eine weitere Verwirrung der Mitglieder zu erzeugen, ist der neue Vertragspartner wieder Lyconet International AG. Damit wird der Anschein erzeugt, es habe sich nichts verändert. Die Mitgliedsnummer und Zahlungsmodalitäten blieben stets gleich.

Der Erwerb der sog „Rabattgutscheine“ und „Clouds“, die als sichere Geldanlage beworben wurden, ist erst durch Abschluss der „Lyconet–Vereinbarung“ möglich. Zunächst wurden diese Gutscheine von der Lyoness Europe AG und nach „Umstieg“ von der myWorld Austria GmbH verkauft. Die unterschiedlichen Vertragspartner, die beim Kauf der „Rabattgutscheine“ und später „mVouchern“ gegenüberstehen, sind für Mitglieder nicht leicht erkennbar. Zwar musste das Mitglied hier wieder AGB akzeptieren, doch diese verweisen wieder auf die „Lyconet-Vereinbarung“.

Haben Sie alles verstanden? So sieht vertragliche Transparenz bei der myWorld-Unternehmensgruppe aus.

Das Urteil ist erstinstanzlich und alle drei myWorld-Unternehmen werden sicher in Berufung gehen, aber wie in Norwegen oder der Türkei wird das Verfahren nur in die Länge gezogen da man ein zeitnahes rechtskräftiges Urteil vermeiden möchte.

TÜRKEI – Lyoness als Schneeballsystem per Gericht verboten! Scheinfirma aufgeflogen / Lyoness Kart Hizmetleri Ltd. Sti. unter Konkursverwaltung / Steuerschulden in Millionenhöhe / Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung und vorsätzlichen Bankrott.

Zum Zeitpunkt der erbärmlich niedrigen Zuteilung der S-E2CC im Juni 2020 wurden wir aus der Türkei über abgeschlossene und bereits seit Jahren laufende Verfahren informiert. Die Vorkommnisse und Verurteilungen von Lyoness in der Türkei haben es in sich, wegen der Sprachbarriere sind die Ereignisse wohl anderorts weniger bekannt geworden. Dies ändern wir jetzt.

Mittlerweile liegen uns über 300 Seiten an Dokumenten von türkischen Regierungsstellen vor, die wir in der nächsten Zeit erklärend und übersetzt veröffentlichen werden.

Bereits seit Zeiten der Länderpakete hat Lyoness in der Türkei offenbar alle Umsätze unversteuert direkt auf Konten in ganz Europa (Schweiz, Deutschland, Großbritannien oder UK Island Bankkonten) oder Fremdkonten transferiert, um Steuern zu vermeiden. Wie aus den Ermittlungsakten der türkischen Steuerbehörden hervorgeht, wurde allein in die Schweiz ein Betrag in Höhe von 70.355.352,55 TL, umgerechnet 16.915.399,49 Euro aus der Türkei wohl vorsätzlich unversteuert transferiert.

Lyoness ist belegt in der Türkei verboten. Wir wissen aber auch, das sich Lyoness/Lyconet-Marketer und myWorld selbst um staatliche Anordnungen nicht wirklich viel scheren oder gar von Aktivitäten abhalten lassen (wie in Norwegen auch). Die Behörden in der Türkei haben durch Kontrollen selbst festgestellt, dass verbotene Seminare abgehalten wurden. Bei diesen Seminaren wurde das Schneeballsystem weiter vertrieben und die Teilnehmer aufgefordert, neue potenzielle Mitglieder auf das „sicherste Geschäft der Welt“ aufmerksam zu machen. Als Gegenleistung wird den Teilnehmern versprochen eine noch höhere Provision zu erhalten.

Nachstehend ein Auszug aus dem Beschluss vom 18. Oktober 2018

In einem weiteren Beschluss des Handelsgerichts Istanbul vom 17.01.2019 (Auszug siehe unten) heißt es, dass der Konkurs von Lyoness bekannt gegeben und die Kontrolle des Unternehmens mit sofortiger Wirkung offiziell an ein Istanbuler Verwaltungsbüro übertragen wird.

Nachdem der türkische Staat auch Anklage wegen Steuerhinterziehung eröffnet hat, gründete der Anwalt von Lyoness in der Türkei ein Scheinunternehmen der Lyoness Europe AG und erklärte, dass die transferierten Gelder an die Unternehmen in Europa nicht dem Unternehmen gehörten und beantragte, dass die Zwangsvollstreckungen und Strafen aufgehoben werden. Die türkischen Regierungsstellen sind dem nicht gefolgt.

Nach einer Reihe von Einwendungen ist unseren bisherigen Informationen zufolge, dieser Beschluss seit März 2020 rechtskräftig. Wir veröffentlichen diesen Beschluss in Kürze komplett als beglaubigte Übersetzung

Auszug aus dem BESCHLUSS (Seite 9 von 11) vom 17.01.2019 DATUM DER NIEDERSCHRIFT
Mit der offenen Verhandlung über des Insolvenzverfahrens vor unserem Gericht, wurde folgendes für RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN: Aus dem Klageantrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin geht folgendes zusammengefasst hervor: Die Mandantin Lynoss Kart Hizmetleri Tic. Ltd. Şti. ist im Direktorat des Handelsregisters Istanbul unter der Registrierungsnummer 707436 eingetragen. ………. Aufgrund der Geschäfte der Mandantin wurden für sie hohe Beträge an Steuern fällig und ihr Steuerstrafen auferlegt……………… Zur Eintreibung der fällig gewordenen öffentlichen Forderungen, wurden Pfändungsvorgänge eingeleitet, die GmbH war nicht mehr dazu in der Lage, ihre Handelsaktivitäten fortzuführen. Die Bevollmächtigten der Mandantin, der GmbH haben aufgrund dessen mittels eines Steuerberaters zur Bewertung der finanziellen Situation der GmbH gemäß Artikel 179 des Betreibungs- und Insolvenzgesetzes, eine Bewertung auf Grundlage der Finanzdaten durchführen lassen, mit welcher festgestellt wurde, dass die Aktiva der GmbH 1.935.471,49,-TL (Stand 19.01.2019, 309.675,43 €) betrug und die Summe der Passiva 94.620.938,59 TL (Stand 19.01.2019, 16.139.350,35 €) beträgt. Dies zeigt, dass die Passiva der GmbH die Aktiva um 92.685.467,10 TL (Stand 19.01.2019, 15.829.674,09 €) übersteigt und sie bankrott ist. 4. HANDELSGERICHT ISTANBUL.

Was Hubert Freidl und Marco Sedovnik mit dem damaligen Geschäftsführer in der Türkei veranstalteten, nämlich ihm alles in die Schuhe zu schieben, werden wir mit weiteren Veröffentlichungen, Zeugenaussagen, Anklageschriften und persönlichen Interviews vor Ort zeitnah veröffentlichen. Fortsetzung folgt……………………………..