TGI AG meldet „vollständige Umsetzung“ der FMA-Verfügung – doch die Finanzaufsicht bestätigt dies nicht
FMA gegenüber BE Conflict Management: Weder Mitteilung der TGI AG noch Umsetzung der Verfügung können derzeit bestätigt werden
So begrüßenswert die Beantwortung einer Presseanfrage grundsätzlich ist, ersetzt sie keine nachvollziehbare Sachaufklärung. Eine Stellungnahme gewinnt ihren Wert nicht durch ihre Existenz, sondern durch ihren Informationsgehalt. Bleiben wesentliche Fragen unbeantwortet und fehlen überprüfbare Nachweise, bleibt Raum für unterschiedliche Interpretationen. Genau deshalb kommt den Auskünften der zuständigen Aufsichtsbehörde im vorliegenden Fall besondere Bedeutung zu.
Genau dies zeigt sich derzeit im Fall der TGI AG.
Das Unternehmen erklärte auf Anfrage, die Verfügung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) bereits innerhalb von rund vier Wochen vollständig umgesetzt zu haben. Damit sei die Umsetzung deutlich vor Ablauf der von der Behörde gesetzten Viermonatsfrist erfolgt. (siehe nachstehend Mailmitteilung)
Die inzwischen eingeholte Stellungnahme der Finanzmarktaufsicht zeichnet jedoch ein anderes Bild.
Der eigentliche Erkenntnisgewinn dieser Recherche liegt nicht in der Stellungnahme der TGI AG, sondern in der Antwort der zuständigen Finanzmarktaufsicht. Während die TGI AG gegenüber BE Conflict Management erklärt, die Verfügung bereits vollständig umgesetzt zu haben, teilt die FMA mit, dass sie eine solche Umsetzung derzeit weder bestätigen kann noch ihr eine entsprechende Mitteilung der TGI AG vorliegt. Damit stehen sich derzeit zwei unterschiedliche Darstellungen desselben Sachverhalts gegenüber. Welche Bewertung letztlich maßgeblich ist, wird die weitere aufsichtsrechtliche Prüfung der FMA zeigen.
Die Aussage der TGI AG
Auf unsere Presseanfrage teilte die Pressestelle der TGI AG mit:
„Die Verfügung der FMA Liechtenstein wurde mittlerweile vollständig umgesetzt – und dies deutlich vor Ablauf der von der FMA gesetzten Frist.“
Weiter heißt es:
„Die Umsetzung erfolgte nicht innerhalb von vier Monaten, sondern bereits innerhalb von rund vier Wochen.“
Konkrete Angaben dazu, welche Maßnahmen tatsächlich umgesetzt wurden oder auf welche Weise die Vorgaben der Verfügung erfüllt worden sein sollen, enthält die Stellungnahme allerdings nicht.
Insbesondere beantwortete die TGI AG weder die Frage nach der Behandlung der von der FMA als Einlagen eingestuften Kundengelder noch nach einer möglichen Rückabwicklung bestehender Verträge.
FMA kann vollständige Umsetzung bestätigt dies nicht
Vor dem Hintergrund dieser Erklärung richtete BE Conflict Management eine weitere Presseanfrage unmittelbar an die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein.
Die Antwort der Behörde fällt bemerkenswert aus.
Wörtlich teilte die FMA mit:
„Die FMA kann nicht bestätigen, dass ihr eine Mitteilung der TGI vorliegt oder dass die TGI die Vorgaben der Anordnung umgesetzt hat.“
Damit stellt die zuständige Aufsichtsbehörde klar, dass sie derzeit weder bestätigen kann, dass ihr die von der TGI AG angekündigte Mitteilung über eine vollständige Umsetzung überhaupt vorliegt, noch dass die Vorgaben ihrer Verfügung bereits umgesetzt wurden.
Zugleich erklärte die Behörde:
„Die FMA hat verfügt, dass das weitere Halten der als Einlagen entgegengenommener Gelder durch die TGI zu unterlassen ist. Wie die TGI dieser Anordnung nachkommt, obliegt ihr selbst.“
Diese Auskunft verändert die Ausgangslage der öffentlichen Darstellung erheblich. Während die TGI AG erklärt, sämtliche Vorgaben bereits vollständig umgesetzt zu haben, sieht sich die zuständige Finanzmarktaufsicht derzeit ausdrücklich nicht in der Lage, diese Darstellung zu bestätigen.
Verfügung bleibt sofort vollziehbar
Bereits zuvor hatte die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein gegenüber BE Conflict Management schriftlich bestätigt:
„Die Verfügung ist unabhängig von einem etwaigen eingebrachten Rechtsmittel sofort vollziehbar.“
Außerdem ordnete die Behörde an, das weitere Halten der im Rahmen der betroffenen Produkte als Einlagen entgegengenommenen fremden Gelder innerhalb von vier Monaten nach Zustellung der Verfügung zu beenden.
Damit stellte die FMA unmissverständlich klar, dass ihre Anordnung unabhängig von einer möglichen Anfechtung zunächst umzusetzen ist.
FMA sah sich bereits zu öffentlichen Klarstellungen veranlasst
Bereits am 11. Juni 2026 veröffentlichte die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein eine außergewöhnliche Klarstellung unter der Überschrift „Berichtigung falscher oder irreführender Informationen in Sachen TGI AG“.
Darin stellte die Behörde unter anderem klar,
- dass sie nicht angeordnet habe, bestehende Verträge generell für unkündbar zu erklären,
- dass sie nicht verlangt habe, bereits ausbezahlte Rabatte oder Gebühren im Rahmen einer Rückabwicklung zurückzufordern,
- und dass sie keine neuen oder geänderten Produkte oder Vertragsmodelle der TGI AG genehmigt oder gebilligt habe.
Bereits diese öffentliche Richtigstellung machte deutlich, dass die Finanzmarktaufsicht einzelne öffentliche Darstellungen für korrekturbedürftig hielt.
Produktanpassung – oder bereits vollständige Umsetzung?
Nach Informationen, die BE Conflict Management aus verschiedenen Quellen vorliegen, wurde bislang vor allem die öffentlich angebotene Produktpalette der TGI AG angepasst.
Eine nachweisbare Rückführung der von der FMA als Einlagen eingestuften Kundengelder lässt sich hingegen derzeit nicht erkennen.
Mehrere betroffene Anleger berichten darüber hinaus, dass schriftlich geltend gemachte Rückerstattungsansprüche bislang unbeantwortet geblieben seien. Diese Schilderungen stellen Einzelfallberichte dar und konnten bislang nicht unabhängig verifiziert werden.
Vor diesem Hintergrund erhält die jüngste Auskunft der Finanzmarktaufsicht zusätzliches Gewicht. Wenn die zuständige Behörde derzeit weder bestätigen kann, dass ihr eine Mitteilung der TGI AG über die behauptete vollständige Umsetzung vorliegt, noch dass die Vorgaben der Verfügung bereits erfüllt wurden, bleibt die Behauptung einer „vollständigen Umsetzung“ zumindest weiterhin erklärungsbedürftig.
Zwischen Selbstdarstellung und Behördenbewertung
Die TGI AG verweist weiterhin auf ihre veröffentlichte Rechtsauffassung und betont, mit sämtlichen Behörden zu kooperieren.
Demgegenüber macht die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein deutlich, dass ihre Verfügung weiterhin sofort vollziehbar ist und sie derzeit weder den Eingang einer entsprechenden Mitteilung noch die vollständige Umsetzung der Anordnung bestätigen kann.
Damit stehen sich gegenwärtig zwei unterschiedliche Darstellungen gegenüber: die Selbsteinschätzung des Unternehmens und die zurückhaltende Position der zuständigen Aufsichtsbehörde.
Hinzu kommt, dass die TGI AG auf konkrete Fragen zu den wirtschaftlichen Kennzahlen, den Goldbeständen, der Finanzierung einer möglichen Rückabwicklung sowie zur Behandlung bestehender Kundengelder keine inhaltlichen Antworten erteilt hat.
Fazit
Die Antwort der TGI AG auf unsere Presseanfrage enthält erstmals die Behauptung, die Verfügung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein bereits vollständig umgesetzt zu haben.
Die inzwischen eingeholte Stellungnahme der Finanzmarktaufsicht zeichnet jedoch ein anderes Bild. Nach ihrer ausdrücklichen Auskunft kann die FMA derzeit weder bestätigen, dass ihr eine entsprechende Mitteilung der TGI AG vorliegt, noch dass die Vorgaben der Verfügung bereits umgesetzt wurden.
Öffentlich nachvollziehbar ist bislang vor allem die Anpassung des Produktangebots. Ob darüber hinaus sämtliche aufsichtsrechtlichen Vorgaben tatsächlich erfüllt wurden, lässt sich anhand der derzeit bekannten Informationen nicht feststellen.
Gerade deshalb kommt der weiteren Bewertung durch die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein besondere Bedeutung zu. Erst sie wird zeigen, ob die von der TGI AG erklärte „vollständige Umsetzung“ auch der Beurteilung der zuständigen Aufsichtsbehörde standhält.
Bis dahin gilt: Maßgeblich ist nicht die Selbsteinschätzung eines Unternehmens, sondern die abschließende Bewertung der zuständigen Finanzmarktaufsicht.
Hinweis:
Dieser Beitrag basiert auf öffentlich zugänglichen Quellen, dokumentierten Nutzerberichten und redaktioneller Analyse. Er dient der Information der Öffentlichkeit und fällt unter die Presse- und Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 GG, Art. 10 EMRK und Art. 85 DSGVO. Tatsachen und Bewertungen wurden sorgfältig getrennt und entsprechend gekennzeichnet.
Quellen
- Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA): Verfügung vom 26.05.2026 betreffend die TGI AG.
- Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA): Klarstellung zur Berichtigung falscher oder irreführender Informationen betreffend TGI AG, veröffentlicht am 11.06.2026.
- Schriftliche Auskunft der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein an BE Conflict Management zur sofortigen Vollziehbarkeit der Verfügung sowie zur Viermonatsfrist hinsichtlich der Beendigung des Haltens der als Einlagen eingestuften Kundengelder.
- Presseanfrage von BE Conflict Management an die TGI AG vom 22.06.2026.
- Ergänzende Presseanfrage von BE Conflict Management nach Eingang der Stellungnahme der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein.
- Schriftliche Stellungnahme der TGI AG gegenüber BE Conflict Management zur angeblich vollständigen Umsetzung der FMA-Verfügung.
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin): Veröffentlichungen vom 18.04.2026 (Angebotsverbot) sowie 24.06.2026 (Anordnung zur Einstellung und Abwicklung eines unerlaubten Einlagengeschäfts).
- Finanzmarktaufsicht Österreich (FMA): Warnhinweis zu Angeboten der TGI AG.
- Fonanzmarktaufsicht Liechtenstein: Resseantwort vom 14.07.2026
- Öffentliche Unternehmensverlautbarungen der TGI AG.
- Stand der Recherche: 14. Juli 2026.








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