DAO1 – BaFin warnt vor unerlaubten Krypto-Dienstleistungen
Am 2. Oktober 2025 veröffentlichte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eine offizielle Verbraucherwarnung zu DAO1 und den damit verbundenen Produkten der Apertum Holding Limited. Die deutsche Aufsicht rät zur äußersten Vorsicht und verweist auf die BaFin-Unternehmensdatenbank für autorisierte Anbieter.
Automatisierter Kryptohandel ohne Erlaubnis
Nach Erkenntnissen der BaFin bietet DAO1 deutschen Nutzern KI-gestützte Bots für den automatisierten Handel mit Kryptowerten an und bewirbt diese u. a. über Webinare, Social Media und lokale Veranstaltungen im DACH-Raum. Die Behörde ordnet die Angebote als unerlaubte Kryptowerte-Dienstleistungen ein. Rechtlich knüpft dies an den MiCAR-/KMAG-Rahmen an; die BaFin kann bei unerlaubten Geschäften Verbraucher warnen.
Verbindung zu Apertum – und Einordnung vorhandener Recherchen
Die BaFin benennt die Apertum Holding Limited ausdrücklich als verbundenes Unternehmen von DAO1. Unabhängige Recherchen und US-Verfahrensunterlagen stellen seit 2025 darüber hinaus Bezüge zum GSPartners-Umfeld her (u. a. Namen in texanischen Verfahrensakten). Die BaFin-Mitteilung selbst äußert sich hierzu nicht; sie adressiert die Unerlaubtheit der in Deutschland beworbenen Angebote.
Wiederkehrendes Muster
- Technologisch überhöhte Versprechen (KI, automatisierter Kryptohandel).
- Vertrieb über Webinare/Social Media mit aggressivem Marketing.
- Ansprache von Kleinanlegern im deutschsprachigen Raum.
Dieses Muster findet sich seit Längerem bei ähnlich gelagerten Online-Angeboten, vor denen die BaFin in Reihenwarnungen bereits 2025 gewarnt hat.
Bedeutung der BaFin-Warnung
Mit der Verbraucherwarnung stellt die BaFin klar: DAO1 agiert in Deutschland ohne erforderliche Erlaubnis. Für Anleger bedeutet das:
- Rechtliche Risiken: Verträge können unwirksam sein.
- Rückforderungsansprüche: Einzahlungen lassen sich ggf. zivilrechtlich zurückverlangen.
- Erhöhtes Verlustrisiko: Ohne Erlaubnis fehlt regulatorischer Schutz.
Für Betreiber sind Untersagungsverfügungen oder aufsichts-/strafrechtliche Schritte möglich, abhängig vom weiteren Verlauf.
Internationale Warnungen / Maßnahmen zu DAO1
- Deutschland (BaFin), 02.10.2025 – Verbraucherwarnung: Unerlaubte Kryptowerte-Dienstleistungen von DAO1/Apertum; Meidung empfohlen.
- Neuseeland (FMA), 30.01.2025 – Warnung: DAO1 nicht im FSPR registriert; Bewerbung über Webinare; hohes Risiko.
- Australien (ASIC/MoneySmart), 2025 – Investor Alert List: DAO1 (dao1.ai) ohne AFS-Lizenz; Vorsicht beim Umgang.
- USA (Texas, TSSB), 03–07/2025 – Verfahrensentwicklung: Zunächst Emergency Cease-and-Desist (ENF-25-CDO-1889); am 31.07.2025 per „Order Setting Aside“ aufgehoben. Das Aufheben der Eilverfügung ist keine gerichtliche Feststellung materieller Rechtmäßigkeit; es hebt die Notmaßnahme auf und verweist zugleich auf eine abgegebene „Undertaking“.
Hinweis zur TSSB-Lage: Parallel kursierten PR-Darstellungen, die die Aufhebung als „Freispruch“ deuten. Die amtliche Order ENF-25-CDO-1891 spricht jedoch davon, die Emergency Order „aufzuheben/setting aside“, sie ersetzt keine Sachentscheidung über die Angebote selbst.
Fazit
Die BaFin bestätigt mit ihrer Warnung, dass DAO1 in Deutschland unerlaubt tätig ist. In Kombination mit den FMA- und ASIC-Hinweisen ergibt sich ein konsistentes Risikobild. Anleger sollten äußerste Vorsicht walten lassen und prüfen, ob Rückforderungs- oder Schadensersatzansprüche bestehen.
Hinweis: Dieser Beitrag ist eine journalistische Analyse und keine Rechtsberatung. Er beruht auf öffentlich zugänglichen Quellen (BaFin/FMA/ASIC/TSSB) und eigener Auswertung.
Quellen:
BaFin-Verbraucherwarnung „Dao1(.): BaFin warnt vor DAO1“ (02.10.2025)
FMA NZ „DAO1 – Unregistered financial service provider“ (30.01.2025);
ASIC/MoneySmart „Investor Alert List – DAO1 (dao1.ai)“ (2025);
TSSB Order Setting Aside ENF-25-CDO-1889 (31.07.2025).




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