Landgericht Graz (3 R 174/21m) Hubert Freidl’s Lyoness scheitert erneut vor Gericht!

Gegen die Mutter aller Lyoness-Firmen, die Lyoness Europe AG mit Sitz im schweizerischen Buchs, ist erneut die Abweisung eines Gerichts ergangen. 

Die Begründung in Bezug auf die örtliche Zuständigkeit wurde vom Gericht verworfen und auch mit der üblichen juristischen Verwirrungstaktik konnte man beim österreichischen LG Graz nicht punkten. Dass ein weiteres rechtskräftiges Urteil in der Lyoness-Heimatstadt Graz gefällt wurde, dürfte Hubert Freidl nicht gefallen, zumal doch der große Börsengang angekündigt ist. Eine tatsächliche Börsenreife mit solchen Urteilen zu erkennen ist reichlich schwer, auch wenn behauptet wird, Lyoness habe mit myWorld nichts zu tun. Auf die Erklärung zum Börsengang von Hubert Freidl im nächsten Jahr darf man gespannt sein. 

Eine weitere Anfechtung dieser Entscheidung ist unzulässig (§ 502 Abs. 2 ZPO, § 519 ZPO). 

Hier ein Auszug aus dem aktuellen Urteil am LG Graz vom 21. September 2022, indem die Lyoness Europe AG um eine Aufhebung eines vorangegangenen Urteils ersucht hat. 

Auszug:

3.1. Dazu vertritt der Berufungssenat die Rechtsansicht (ua hg 3 R 212/20y), dass die vom Erstgericht erwähnten einschlägigen Entscheidungen des OGH zu 4 Ob 10/19b und 9 Ob 40/18z (unzulässiges Schneeballsystem) der ständigen Rechtsprechung des OGH zu diesem Thema entspricht (RS0102179) und sich in die erste Entscheidung dieser Rechtssatzkette (5 Ob 506/96 = SZ 69/69) nahtlos einfügt, wonach bei einem nach dem Schneeballsystem funktionierenden Pyramidenspiel – ob Gewinnchancen erzielt werden können, hängt letztlich vom Zufall ab – von der Nichtigkeit des gesamten Vertrags auszugehen ist, welche Ansicht auch von der Lehre geteilt wird (zB Graf in Kletecka/Schauer, ABGB-ON1.05 § 879 Rz 45 mwN).

An dieser Rechtslage vermögen auch die von der Beklagten im Vergleich zu jenem Sachverhalt, der diesen Entscheidungen des OGH zu Grunde lag, geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts zu ändern, weil mit diesen neuen Geschäftsbedingungen, wie der Kläger in erster Instanz zu Recht betonte, nur versucht wurde, das „alte“ Geschäftsmodell zu tarnen und zu verschleiern. Weiterhin ist das System der Beklagten auf eine laufende Zuführung von Kapital ausgerichtet, ohne dass den Zahlungen durch die sogenannten Mitglieder oder Vertriebsmittler eine nennenswerte Gegenleistung gegenüber steht. Mit inhaltlich nicht nachvollziehbaren und letztlich unverständlichen Erklärungen zum Geschäftsmodell wird von der Beklagten der Versuch unternommen, künftige Mitglieder oder sogenannte „unabhängige Lyconet-Marketer“ in die Irre zu führen und ihnen durch undurchsichtige Versprechungen den Eindruck zu vermitteln, ihr beworbenes Geschäftsmodell würde einen wirtschaftlichen Sinn ergeben. Auch im hier vorliegenden Fall kam der gemäß dem festgestellten Sachverhalt nie unternehmerisch tätig gewesene Kläger mit der Beklagten nur mit der Absicht in Kontakt, mit Rabatten (günstiger) einkaufen zu können und Prozente zurückzubekommen. Das Geschäftsmodell und dessen Bedingungen verstand der Kläger aus für das Berufungsgericht nachvollziehbaren Gründen nicht.

Aus der Sicht der Beklagten ist nach der Ansicht des Senats eine Klausel, dass die von ihren „Marketern“ (Vertragspartnern) geleisteten Zahlungen nicht zurückerstattet werden, zwingend notwendig, weil andernfalls das von ihr aufgezogene Schneeball- und Pyramidensystem als eine reine Beschaffung von Kapital aufgrund der nur rudimentär vorhandenen anderen Dienstleistungen und sonstigen Umsätze im Zusammenhang mit einem Einkauf in relativ kurzer Zeit mangels Kapital in sich zusammenbrechen würde. Dasselbe gilt auch für den Kauf des hier noch relevanten „Rabattgutscheins“, dessen Funktion und Inhalt auch nach genauem Studium der Geschäftsbedingungen vollkommen unklar bleibt. Auch dieser „Gutschein“ dient nur der Kapitalzufuhr. Die in den Geschäftsbedingungen der Beklagten beschriebenen Geschäftsinhalte sind – auf die Substanz heruntergebrochen – tatsächlich nur bewusst undurchsichtige und irreführende Beschreibungen des Geschäftsmodells der Beklagten, welches sich im Ergebnis als ein reines „Luftschloss“ erweist. Die Verträge, die die Beklagte auf Grundlage ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen abschließt, sind nach der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes – unabhängig von der Frage der unlauteren Geschäftspraxis – sittenwidrig gemäß § 879 Abs 1 ABGB. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Vertrags samt dem Klauselwerk ergibt sich nämlich nach dem Gesagten klar eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen ihrer Vertragspartner und damit eine Sittenwidrigkeit nach § 879 Abs 1 ABGB. Hier liegt nämlich eine krasse einseitige Benachteiligung des jeweiligen Vertragspartners durch die Beklagte vor; eine Interessenabwägung ergibt eindeutig eine grobe Verletzung seiner rechtlich geschützten Interessen (vgl RS0113653; vgl jüngst 4 Ob 142/21t; vgl Bollenberger/P. Bydlinski in KBB6 § 879 ABGB Rz 5 mwN; Graf aaO § 879 Rz 112 mwN; hg 3 R 212/20y, 3 R 51/20x).

0 Kommentare

Hinterlasse einen Kommentar

An der Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert