Lyoness mit Urteil (Az. 21 C 311/15m) vom 08.09.2016 ein „Schneeballsystem!“

Ein weiteres Urteil – Az. 21 C 311/15m – des Bezirksgericht für Handelssachen Wien vom 08.09.2016 bestätigt nun bereits zwei vorangegangene Urteile und festigt die bisherigen Entscheidungen zu Lyoness als Schneeballsystem. Es darf davon ausgegangen werden, dass Lyoness wieder auf Zeit spielt und mit Berufungen das Verfahren zeitlich in die Länge zu ziehen versucht.

Erläuterung zu „Anhang  Z 14 zu § 2 UWG„:

14.

Einführung, Betrieb oder Förderung eines Schneeballsystems zur Verkaufsförderung, bei dem der Verbraucher die Möglichkeit vor Augen hat, eine Vergütung zu erzielen, die überwiegend durch das Einführen neuer Verbraucher in ein solches System und weniger durch den Verkauf oder Verbrauch von Produkten zu erzielen ist.

Auszug aus dem Urteil (Seite 12 & 13):

Gemäß Anhang Z 14 zu § 2 UWG ist die Einführung, Betrieb oder Förderung eines Schneeballsystems zur Verkaufsförderung, bei dem der Verbraucher die Möglichkeit vor Augen hat, eine Vergütung zu erzielen, die überwiegend durch das Einführen neuer Verbraucher in ein solches System und weniger durch den Verkauf oder Verbrauch von Produkten zu erzielen ist, eine irreführende Geschäftspraktik. Der Tatbestand der Z 14 ist weiter als § 27 UWG und erfasst nicht bloß Vertragssysteme, bei denen mit dem Kunden eine unbedingte Zahlungspflicht und andererseits eine bedingte Leistungspflicht des Unternehmers vereinbart werden. Es genügt, dass der Kunde die (tatsächliche oder vermeintliche) Aussicht hat, eine Vergütung zu erzielen. Auch jene Fälle, in denen dem Kunden eine Gegenleistung des Unternehmers unbedingt zugesagt und zusätzlich ein Bonus in Aussicht gestellt wird, fallen darunter. Dieser Bonus muss auch nicht ausschließlich von der Zuführung neuer  Kunden abhängig sein. Es genügt, dass als Leistung des Kunden – allenfalls neben dem Erfordernis des Verkaufs oder Verbrauchs von Produkten – überwiegend das Zuführen  neuer Kunden erforderlich ist (Kucsko in Wiebe/Kodek, UWG2 § 27 Rz 22). Damit das Per-se-Verbot anwendbar ist, muss die zu erzielende Vergütung hauptsächlich durch die Einführung neuer Verbraucher entstehen. Das liegt vor, wenn nicht die durch den Verkauf von Produkten erzielbare Marge, sondern die Werbungsprämie für Neukunden im Vordergrund steht …

… Tatsächlich wird für den Kunden die Teilnahme am System der Beklagten erst durch die „erweiterten Mitgliedsvorteile“ iSd Pkt. 7 der ZAGB lukrativ, die jedoch weitgehend davon abhängen, dass der Kläger Neukunden anwirbt. So etwa entsteht der Anspruch des Kunden auf die (eigentlich profitablen) Treue- bzw. Partnerprämien (bis zu 18,75% auf Treueprämien geworbener Kunden) erst, wenn direkt geworbene Mitglieder bestimmte „Einheiten“ bilden (durch Einkäufe oder anderweitige Kapitalzufuhr) bzw selbst Treueprämien erwerben (Pkt. 7.2., 7.6. der ZAGB). Bei wirtschaftlicher Betrachtung erfolgt die Vergütung überwiegend über die Anwerbung neuer Mitglieder und deren Kapitalleistungen an die Beklagte. Insgesamt handelt sich daher um eine irreführende Geschäftspraktik im Sinne der Z 14 des Anhanges zu § 2 UWG. Die geschlossenen  Verträge  sind  demnach  unwirksam  iSd  §  879  ABGB,  weshalb  der Kläger …

(dieses Urteil ist nach bisherigen Stand ab 08.10.2016 rechtskräftig!)

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