Lyoness/Lyconet per Gerichtsurteil (Az: EV 2016 42) in der Schweiz als „Schneeballsystem“ verurteilt!

Auch in der Schweiz ist mit einer bravourösen Begründung am 20.09.2016 ein Urteil des Kantonsgericht Zug ergangen:

Anbei ein Auszug des Urteils:

Ist ein Tatbestand der Unlauterkeit als objektive Verhaltens­norm erfüllt, führt dies zur Rechtsfolge der Widerrechtlichkeit (Hilty, Basler Kommentar, 2013, Art. 2 UWG N 57). Bei Schneeballsystemen werden typischerweise Mittel von mehreren, spä­ter angeworbenen Personen zur Spitze der Pyramide geleitet, wobei ein besonderer Waren­ oder Dienstleistungsvertrieb zur Tarnung dient, z.B. indem Neumitglieder zu überhöhten Preisen Waren zu kaufen haben und diese dann zur Refinanzierung zu ebenfalls überhöhten Preisen an Dritte weitergeben müssen (Ferrari HoferNasella, Handkommentar Schweizer Privatrecht, UWG, 3. A. 2016, RZ 123 zu Art. 3 UWG). Art. 3 Abs. 1 lit. r UWG erklärt, ohne diese Begriffe selbst zu verwenden, Vertriebs- und Marketingsysteme, d.h. vertragliche Ab­satz- und Verkaufsförderungssysteme, nach dem sog. Schneeball-, Lawinen- oder Pyrami­denprinzip als verboten und damit per se als unlauter. Vom Gesetzgeber werden generell Strukturen ins Auge gefasst, bei denen die bereits in das System eingestiegenen Teilnehmer hauptsächlich dann einen eigenen vermögensrechtlichen Vorteil erzielen können, wenn es diesen gelingt, weitere Teilnehmer anzuwerben und diese ebenfalls zum Einstieg ins System zu bewegen. Neu in das System Eintretende zahlen i.d.R. einen u.U. erheblichen Einstiegs­betrag, von dem zumindest ein Teil nach vordefinierten Regeln dem jeweiligen Anwerber und den bereits Eingestiegenen zufliesst (Arpagaus, Basler Kommentar, 2013, Art. 3 Abs. 1 lit. r UWG N 2 ff.).

4.1.1 Bei der Beklagten handeltes sich um eine Einkaufsgemeinschaft mit einem offensichtlich undurchsichtigen Geschäftsmodel. Die Teilnehmer haben die Möglichkeit, durch den Bezug von Waren und Dienstleistungen bei Lyoness Partnerunternehmen Vorteile zu erhalten.  Die Mitglieder haben die Möglichkeit, am Lyoness-Treueprogramm teilzunehmen und die Mit­gliedervorteile und einen Freundschaftsbonus zu erhalten. Das Mitglied kann das Treuepro­gramm weiteren Verbrauchern empfehlen und diese als neue Mitglieder werben. Das Mit­glied ist aber nicht zur Weiterempfehlung verpflichtet (act. 1/3, S. 1, Präambel und Ziff. 1.2). Das Treueprogramm wird über das Vertriebssystem Lyconet vermarktet. Die Lyconet Verein­barung ermöglicht den Mitgliedern, die Verbreitung und Nutzung des Treueprogramms als selbständige, gewerblich tätige Vertriebsmittler zu fördern und dadurch weitere Vorteile zu erlangen. Nach Abschluss der Lyconet Vereinbarung erlangt das Mitglied die Stellung als unabhängiger Lyconet-Marketer. Die Förderung der Verbreitung und Nutzung des Treuepro­gramme erfolgt durch die Gewinnung neuer Mitglieder sowie die Betreuung von bestehenden Mitgliedern, durch die Gewinnung neuer Marketer und die Betreuung bestehender Marketer sowie die Gewinnung neuer SME-Partnerunternehmen und die Betreuung bestehender SME­ Partnerunternehmen. Als Gegenleistung erhält der Marketer eine Vergütung nach Massgabe des Lyconet Compensation Plans (act. 5/1, Präamel, Ziff. 1.1 und 1.3). Es liegt somit ein Vertriebssystem nach dem Schneeballprinzip vor.

In diesem Lyonesskonzept wird die Lieferung von Waren sowie die Leistung von Vorteilen inkl. Prämien (Shopping Points, Prämien, Gutscheine, Cashback, Freundschaftsbonus, Part­nerprämien etc.) in Aussicht gestellt. Der Anbieter Lyoness bietet den Abschluss einer Ver­tragsbeziehung zu gewissen Bedingungen an. Nicht die Vertragsbeziehung an sich, sondern die Bedingungen derselben machen das Schneeballsystem unlauter.

(rechtskräftig ab dem 20.10.2016)

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