Weitere Strafanzeige zu Hubert Freidl’s Cloud
Am 05.04.2023 wurde eine weitere Strafanzeige zu den Cloud’s von Hubert Freidl bei der WKStA eingebracht und an die Sektion 33 weitergeleitet.
Die Customer Cloud, eine Idee aus Hubert Freidl’s Gedankenschmiede “Wie komme ich an das Geld der Marketer”. Das Hubert Freidl mit seinen Mitgliedern nicht zimperlich ist, ist hinreichend bekannt. Weiteren Gerichtsakten ist zu entnehmen, dass Freidl im inneren Kreis schon mal ein “Gehen wir Deppen einsammeln” äußert, bevor er strahlend die Bühne betritt.
Customer Cloud’s basieren auf dem Vorwand des Unternehmens, dass künftig die Einkaufgemeinschaft, die Kundenanzahl und Partnerkooperationen stetig mehr werden, indem man in andere Länder expandiert. Als Cloud-Besitzer „sponsort“ man quasi den Marktausbau, wobei man am Ende der vereinbarten Laufzeit seine Investition plus monatliche Ausschüttungen erhalten soll. Aber, hat es jemals funktioniert? Nein, die angekündigten Cloud-Ausschüttungen, waren zunächst verspätet und wenn in einer geradezu lächerlichen Größenordnung. Von wegen, “mit der Ausschüttung der Cloud hast du ein sicheres monatliches passives Einkommen”, tönten damals noch die Top-Leader, wo heute keiner mehr dabei ist.
Mit regelmäßigen Einkäufen in der myWorld Shopping-Gemeinschaft generiert man Shopping-Points, diese können allerdings Kunden nicht zugewiesen werden, die nicht durch eine „Empfehlung auf myWorld gestoßen sind und daher keinen Account haben. Shopping Points, die so generiert werden, sollen angeblich in einer Cloud zusammengefasst werden, die anteilsmäßig auf die Anleger verteilt werden sollen.
Passives Einkommen würde somit anhand der täglichen Einkäufe der Kunden generiert werden. Die Anzahl der Clouds sei limitiert und die Anmeldung befristet. Mit einem Einstiegspaket zwischen 350 und 2400 Euro erhält man Zugriff, zudem muss man monatliche Zahlungen zwischen 50 und 150 Euro tätigen. Die Cloud selbst kostet zwischen 500 und 1500 Euro, dabei solle sie mindestens 300 Euro pro Monat Gewinn ausschütten. Die Cloudzahlungen wurden im System als Produktkäufe in Form von „Rabattgutscheinen“ verbucht.
Voraussetzung für eine Vergütungsberechtigung ist, dass ein Marketer 50 gewertete Shopping-Points in dieser Woche hat, die Shopping Points entstammen den selbst getätigten Einkäufen und aus jenen Einkäufen, der vom Marketer angeworbenen Kunden. Die Berechtigung wird auch durch den Erwerb von Vouchern aufrechterhalten, wobei gilt 50 Euro=50 SP. Außerdem muss Easy Shop Plus aktiv sein, das bedeutet regelmäßige automatisierte Einkäufe via der Einkaufsgemeinschaft.
Abgesehen von der Vergütungsberechtigung, müssen Marketer, um eine Auszahlungsberechtigung zu erhalten, einen Gewerbeschein vorlegen. Legt man diesen allerdings vor, verweist das Unternehmen auf die Unternehmenseigenschaft und der Verbraucherschutz greift nach deren Auffassung nicht mehr. Zudem soll der Marketer fünf Mitglieder organisieren, die regelmäßig einzahlen, um Auszahlungsberechtigt zu sein.
Auszug aus dem Gerichtsakt:
“Das Modell „Lyoness/Lyconet/myWorld“ sieht keine Möglichkeit vor, dass die Zahlungen wieder ausbezahlt oder rückerstattet werden, vielmehr ist in allen Versionen der AGB bestimmt, dass die Zahlungen nicht rückforderbar sind. Die Gutscheine können auch nicht für Einkäufe verwendet werden. Tatsächlich steht den Zahlungen daher keine gleichwertige Gegenleistung gegenüber. Der Totalverlust des eingesetzten Kapitals ist vorprogrammiert.”
Aufgrund der genannten Ungereimtheiten wird unserer Auffassung nach in den folgenden Punkten gegen das Gesetz verstoßen: Anlagebetrug: Aufgrund der Scheinprodukte und der allgemeinen Täuschung, die mit einem Investment einhergehen, besteht ein Verdacht auf Anlagebetrug. Ein Totalverlust ist möglich und wahrscheinlich, zudem wird den Verbrauchern wird eine Geldanlage versprochen, die es tatsächlich nicht gibt. Anleger vertrauen dem Unternehmen ihr Geld an, um darüber zu verfügen und es anzulegen.
Was hinter den Cloud’s steckt geben die angezeigten mutmaßlich verletzten Gesetze, wie……
§§ 146, 147 Abs 3, 148 2. Fall StGB – Schwerer gewerbsmäßiger Betrug
§ 156 Abs 1 und 2 StGB – Betrügerische Krida
§ 278 Abs 1, 2 und 3 StGB – Kriminelle Vereinigung „Mafia-Paragraf“
§ 168a Abs 1 und 2 StGB – Ketten- und Pyramidenspiele
§ 15 Abs 1 KMG – Verstoß gegen das Kapitalmarktgesetz
Es besteht ein Verdacht auf Untreue, aufgrund der vereinbarungswidrige Verwendung des Kapitals. Das Modell zur Anwerbung neuer Marketer und die Vergütungen laut „Compensation Plan“, entsprechen einem Pyramidenschema, es besteht der Verdacht auf Betrieb eines Pyramidenspiels, wie auch bereits in Norwegen, Polen und Italien geurteilt wurde. Außerdem besteht der Verdacht auf eine mafiaähnliche Struktur bzw. krimineller Organisation, da seit Jahren andauernder, organisierter, europaweiter, gewerbsmäßiger, Betrug vor sich geht.
Wir bleiben dran!
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