Der SVNM und die Partnerschaft mit Lyoness/Lyconet
Der SVNM ist ein schweizerischer Wirtschaftsverband von Handelsunternehmungen im Bereich des Network Marketing. Laut der offiziellen Website www.svnm.ch will der Verband den Stellenwert von Network Marketing in der Schweiz stärken und sich im Konsummarkt zukunftsträchtig etablieren. Der SVNM strebt Rahmenbedingungen in Politik und Wirtschaft an, um die Voraussetzungen für die Tätigkeit des Network Marketing innerhalb der Handelsbranche zu optimieren. So lautet das erklärte Ziel.
Wir sind auf diesen Verband durch die offizielle Partnerschaft mit Lyoness/Lyconet aufmerksam geworden. Auf deren Website wird „Lyconet“ als Partner geführt, in der Broschüre „Der SVNM stellt sich vor“ wird „Lyoness“, als internationale Shopping-Community als Partner vorgestellt.
Da der Verband auf die „Unterscheidung von Network Marketing und Schneeball- bzw. Pyramidensystemen“ besonderen Wert legt, haben wir uns natürlich gefragt, warum gerade ein Unternehmen wie Lyoness/Lyconet, offizieller Partner des SVNM ist. Wir sind dieser Frage nachgegangen und haben auch prompt eine Antwort von Herrn Otto Steiner-Lang (Präsident des Verbandes) erhalten:
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Sehr geehrter Herr Ben Ecker,
Bei der Aufnahme in den Verband wurde die Firma Lyoness durch unsere Rechtsabteilung gem. Schweizer Recht auf verschiedenen Ebenen überprüft.
Es wurde durch die verschiedenen Behörden festgestellt, dass
- Die Firma Lyoness bzw. das Lyoness-Vertriebssystem weder als Effektenhändlerin im Sinne des Börsengesetzes tätig ist, noch Publikumseinlagen im Sinne von Art. 3 der Bankenverordnung entgegennimmt oder eine andere nach Bankengesetz bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt.
- Diverse Kontakte mit Comlot und SECO wurde die Untersuchung betreffend einem möglichen Verstoss gegen die Lotterieverordnung aufgrund des Vorwurfs eines illegalen Schneeballsystems geprüft, dann jedoch wurde festgestellt, dass die Einkaufsgemeinschaft Lyoness nicht unter die Lotterieverordnung fällt bzw. kein illegales Schneeballsystem ist. Dies gilt ebenfalls für die neuen Bestimmungen gem. UWG vom 1.April 2012. Zudem wird – auf freiwilliger Basis – das SECO laufend über die Entwicklungen im Zusammenhang mit der Einkaufsgemeinschaft informiert.
- Im weiteren wurden die AGB per November 2014 für den Vertrieb Lyconet ebenfalls in Übereinstimmung mit dem Schweizer Gesetz neu erstellt.
- Das von Ihnen erwähnte Urteil http://www.bekm.eu/lyonesslyconet-per-gerichtsurteil-az-ev-2016-42-in-der-schweiz-als-schneeballsystem-verurteilt/ist nicht rechtskräftig, zumal Lyoness dagegen beim Obergericht des Kantons Zug selbstverständlich Beschwerde eingelegt hat. Dieser Beschwerde wurde vor dem Hintergrund der Lyoness drohenden Nachteile aufschiebende Wirkung zuerkannt. Dadurch gilt dies als ein noch laufendes Verfahren und deshalb werden wir keine Stellungnahme dazu abgeben.
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Zur Stellungnahme von Otto Steiner-Lang (der übrigens auch bestens bekannt mit Hubert Freidl ist) ist zu sagen:
Die FINMA hatte ihre Ermittlungen (genannt Voruntersuchung) aufgrund von diversen Hinweisen aufgenommen. Es ist richtig, dass die FINMA (die eidg. Finanzmarktaufsicht) 2012 befunden hat, dass die Anzahlungen keine Publikumseinlagen im Sinne des Bankengesetzes darstellen. Publikumseinlagen dürfen nur von Finanzinstitutionen entgegen genommen werden, die der Finanzmarktaufsicht unterstehen. Der Grund liegt darin, dass die Anzahlungen nicht rückzahlbar sind. Als die FINMA damals ihren Ermittlungs-Einstellungsbeschluss mitteilte, meinte sie vielsagend: «Über die Seriosität von Lyoness äussern wir uns nicht». .
Die staatliche Lotterie- und Wettkommission (Comlot), Bern, die bis April 2012 für Schneeballsysteme zuständig war, hat bereits 2009 erwogen, eine (strafrechtliche) Klage gegen Lyoness zu erheben, hat dann aber darauf verzichtet, da der entsprechende Artikel in der Lotterieverordnung vorsah, dass ein Schneeballsystem immer dann vorliegt, wenn Leistungen (Prämien etc.) a u s s c h l i e s s l i c h durch die Anwerbung weiterer Personen bezahlt werden. Dies ist ja bei Lyoness (wohlweislich) nicht der Fall. Seit April 2012 ist das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) für den Bereich Schneeballsysteme zuständig, da das entsprechende Verbot von der Lotterieverordnung ins Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) überführt wurde. Mit der Revision des UWG im Jahr 2012 gab es gegenüber dem Artikel in der Lotterieverordnung insofern eine Verschärfung, als neu «widerrechtlich handelt, wer jemandem Leistungen zu Bedingungen in Aussicht stellt, die für diesen h a u p t s ä c h l i c h durch die Anwerbung weiterer Personen einen Vorteil bedeuten und weniger durch den Verkauf oder Verbrauch von Waren».
Weder die Comlot noch das SECO haben je festgestellt, dass Lyoness kein illegales Schneeballsystem betreibt. Trotzdem wurde dies von Lyoness und nun auch vom SVNM behauptet. Dass der SVNM das SECO laufend über die Entwicklungen bei Lyoness informiert, wagen wir zu bezweifeln. Vorstellbar wäre, dass der SVNM das SECO über die Einstellung der Ermittlungen der WKStA betr. schwerem Betrug/Betrieb eines Schneeballsystems informiert hat…..
Das SECO, das unter dem UWG ein Klagerecht hätte, ist bisher nicht aktiv geworden, weil in Österreich bereits entsprechende Verfahren laufen, die Hauptverantwortlichen österreichische Staatsbürger sind, die ihren Wohnsitz in Österreich haben.
Zu behaupten, dass Lyoness ihre AGB per Nov.2014 «in Übereinstimmung mit dem Schweizer Gesetz neu erstellt hat» ist Unsinn. Die neuen AGB und weitere Vertragsdokumente wurden in allen Ländern, in denen Lyoness tätig ist, einheitlich und nicht länderspezifisch gerändert. Es wurde bestimmt nicht auf CH-Recht Rücksicht genommen.
Der SVNM befindet sich m.E. in einem grossen Dilemma. Der Verband hat sich ja auf die Fahne geschrieben, «den Wildwuchs der Firmen, die unter dem Deckmantel von Network Marketing illegale Schneeballsysteme betreiben, Einhalt zu gebieten». Nun befindet sich ein solches «schwarzes Schaf» nachweislich unter seinen Firmenmitgliedern. Würde man das offen zugeben, käme es zu einem grossen Vertrauensverlust unter seinen Mitgliedern. So versucht man, das Ganze unter dem unter dem Deckel zu halten und hofft, dass es Lyoness doch noch gelingen möge, einigermassen unbeschadet aus der Geschichte herauszukommen. Insbesondere hofft man natürlich, das Obergericht, Zug (Zweitinstanz) möge das Urteil des Kantonsgerichts Zug (Erstinstanz) aufheben.
Bei einer Rechtskraft der Verurteilung (wovon letztendlich auszugehen ist), bliebe dem SVNM wohl keine andere Wahl, als Lyoness aus dem Verband auszuschliessen, was natürlich einen grossen Vertrauensverlust unter seinen Mitgliedern auslösen würde.
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