Hausverwaltung Wachsmann gegen das Weitergaberecht – ein juristisches Lehrstück
Wie ein Wiener Traditionslokal zwischen Eigentümerinteressen und Zahlungsausfall aufgerieben wird.
Wien. Der Verkauf des bekannten Gastronomiebetriebs „Steirerstüberl“ im 7. Bezirk ist zum Lehrstück darüber geworden, wie Eigentümerinteressen, Mietrecht und Unternehmenskauf kollidieren können. Was als geordnete Betriebsübergabe begann, mündete in offene Kaufpreisforderungen, parallele Räumungsverfahren und eine juristische Auseinandersetzung mit Signalwirkung.
Im Zentrum stehen der Hausverwalter und Eigentümervertreter Mag. ius. Oswald Wachsmann, der Käufer Mehmet Gayür (gemeinsam mit Arturo Castaneda) sowie die Käufergesellschaft La Mezcaleria GmbH. Die Käufer sind Teil einer Gastronomiegruppe mit Verbindungen zur Gayir Gastronomie GmbH und zur BG39 Gastronomie GmbH. Gayür ist zudem aus Wiener Betrieben wie „Café Merkur“ (8. Bezirk) und „Zum Roten Bären“ (9. Bezirk) bekannt.
Weitergaberecht – akzeptiert, dann bestritten
Kern des Konflikts: Die Verkäuferin verfügte über einen Mietvertrag aus dem Jahr 2000 mit ausdrücklichem Weitergaberecht. Dieses Recht wurde über Jahre nicht in Frage gestellt. Erst im Zuge des Verkaufs wurde es von der Hausverwaltung bestritten.
Besonders widersprüchlich wirkt die Argumentation zur Betriebsküche. Zwar war im ursprünglichen Mietvertrag eine italienische Küche genannt. Tatsächlich befand sich bereits vor der Übernahme 2012 seit Jahren eine gutbürgerliche Küche im Lokal. Die Verkäuferin selbst führte 14 Jahre lang eine steirische Küche, offenkundig und beanstandungsfrei. Dass diese Historie nun als Kündigungsargument herangezogen wird, wirft Fragen nach Rechtskonsistenz und Motivlage auf.
Unternehmenskauf – fällig, aber nicht vollständig bezahlt
Der Unternehmenskaufvertrag vom 25. Oktober 2024 wurde anwaltlich geprüft, abgestimmt und von beiden Seiten akzeptiert. Der Kaufpreis war bei Unterzeichnung fällig. Dennoch erfolgten, trotz mehrfacher Aufforderungen, nur Teilzahlungen. Ein über Monate in Aussicht gestellter Bankkredit, mit dem Rückstände ausgeglichen werden sollten, kam nie zustande. Zuletzt verwiesen die Käufer auf rückläufige Umsätze in mehreren Betrieben, einer davon war zu diesem Zeitpunkt selbst noch nicht vollständig abbezahlt.
Um laufende Verpflichtungen bedienen zu können, trat die Verkäuferin ihre offenen Forderungen inklusive Nebenforderungen wirksam an einen Dritten ab. Die vereinbarte Ratenzahlung wurde wegen fortgesetzten Verzugs gekündigt, die Gesamtforderung sofort fällig gestellt und die gerichtliche Durchsetzung eingeleitet.
Parallelverfahren: Klagen gegen die Falsche?
Parallel dazu führt die Hausverwaltung mehrere miet- und räumungsrechtliche Verfahren – bemerkenswerterweise nicht gegen die aktuelle Betreiberin, sondern gegen die frühere Unternehmerin, obwohl Betrieb und Standort auf die Käufergesellschaft übergegangen waren. Verteidigungsseitig wird auf den ex-lege-Mietrechtsübergang nach § 12a MRG verwiesen; die Klagen liefen daher mangels Passivlegitimation ins Leere. Der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs steht im Raum.
Zusätzliche Brisanz bringt eine eidesstattliche Erklärung, wonach die Hausverwaltung jahrelang selbst bestätigte, dass für eine Weitergabe lediglich ein Kaufvertrag ausreiche. Die heutige Kehrtwende ist schwer erklärbar.
Absurde Praxis bei der Miete
Als besonders befremdlich gilt ein Vorgang, der seit über 14 Monaten andauert: Der neue Inhaber überweist die Miete, die Hausverwaltung retourniert diese jedoch an die Käufergesellschaft und fordert den Ausfall weiterhin von der ehemaligen Wirtin ein. Eine Praxis, die rechtlich wie wirtschaftlich kaum nachvollziehbar ist.
Die Hausverwaltung Wachsmann teilte auf Anfrage mit, dass sie sich aufgrund laufender Verfahren derzeit nicht inhaltlich äußern werde. Zugleich hielt sie fest, dass sie die zugrunde liegende Sachverhaltsdarstellung für unzutreffend halte, ohne dies näher zu konkretisieren.
Fazit
Der Fall zeigt, wie rasch eine ordnungsgemäße Betriebsübergabe in eine juristische Dauerbaustelle kippen kann, wenn ein bestehendes Weitergaberecht nachträglich bestritten und Kaufpreisfälligkeiten ignoriert werden. Für Unternehmerinnen und Unternehmer ist er Mahnung, Mietrechtsfolgen, Weitergabeklauseln und Zahlungsmodalitäten vorab unmissverständlich zu klären und Zusagen schriftlich abzusichern.
Wir werden weiter darüber berichten.
Redaktioneller Hinweis:
Der Redaktion liegen zu sämtlichen im Beitrag dargestellten Sachverhalten umfangreiche Unterlagen vor, darunter Verträge, Gerichtsakten sowie eidesstattliche Erklärungen. Sämtliche dargestellten Vorgänge wurden vor Veröffentlichung sorgfältig geprüft.
Der Beitrag gibt den Stand der bekannten Tatsachen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und stellt eine journalistische Analyse dar. Er trennt Tatsachen von Wertungen und erhebt keine strafrechtlichen Vorwürfe.





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