Lyoness: „VKI-Sammelaktion und ein schmutziges Agreement?“

Inzwischen vielfach verurteilt, unzählige Zivilprozesse verloren, rechtskräftig in Österreich und der Schweiz als Schneeballsystem verurteilt, in weiteren Staaten laufen strafrechtliche Ermittlungsverfahren und ein Ende ist „noch“ nicht in Sicht. Geschädigte erheben nun Vorwürfe gegen Behörden und Institutionen, besonders in Österreich wächst nach dem wegweisenden OGH-Urteil der Unmut über das Vorgehen des VKI (Verein für Konsumenteninformation) und der Sammelaktion.

Bereits Ende Juli 2017 fand ein Gespräch mit Frau W. (Leiterin-Bereich Recht) des VKI in Wien statt, um u. a. über die sogenannte Sammelaktion zu sprechen. Es ist bekannt, dass Lyoness sich nicht wirklich um Verurteilungen schert, diese auch einfach leugnet und verdreht. Schmutzige Deals und Interventionen aller Art gehören zum Tagesgeschäft eines Hubert Freidl und seinen Anwälten Dr. Reif und Mag. Zotter.

Die VKI-Leiterin-Recht räumte bei diesem Gespräch ein, dass es da wohl ein „stillschweigendes Übereinkommen“ mit Lyoness gäbe, man wolle damit die geplante Sammelklage unterstützen. Mein naheliegendes Anliegen, umgehend die Fassung „AGB November 2014“ ebenfalls gerichtlich überprüfen zu lassen wurde lediglich zur Kenntnis genommen und nicht weiter kommentiert. Seither lässt sich die Dame auch telefonisch verleugnen und beantwortet keine Nachfragen mehr.

Wissenswert auch, bereits Mitte 2016 hat in den Geschäftsräumen der VKI ein Gespräch in großer Runde zur Causa Lyoness stattgefunden. Die seinerzeit noch sehr engagierte VKI-Mitarbeiterin zeigt sich zeitlich bzgl. des OGH-Urteil besorgt, rechnete zum Dez. 2016 oder aber bis spätestens Anfang 2017 damit. Sie würde regelmäßig beim OGH nachfragen und betonte ein gesteigertes Interesse seitens der VKI in der Causa Lyoness.

UND JETZT WIRD ES INTERESSANT!

Am 13.07.2017 informierte der derzeit führende Lyoness-Rechtsexperte RA DR. Fromhold darüber, dass besagtes OGH-Urteil bereits am 18.Mai 2017 ergangen sei, aber weder auf der VKI-Website oder bei Medien etwas zu finden sei. Ebenfalls am 13.07.2017 um 9:35 Uhr wurde diesbezüglich die VKI kontaktiert und erfragte, aus welchem Grund ein angeblich doch „so herbeigesehntes Urteil“ ganze ZWEI MONATE nach Verkündung weder auf der Website des VKI oder bei Medien zu finden sei? Postwendend um 10:04 Uhr (29 Minuten später) erteilte die VKI darüber Auskunft, dass soeben eine Presseaussendung veröffentlicht wurde. Innerhalb von 29 Minuten wurde also – zufällig zeitgleich? – ergangenes OGH-Urteil wahrgenommen, eine Presseaussendung verfasst und eine Veröffentlichung erarbeitet?! Ist unglaubwürdig.

Vielmehr unterstreicht es den mutmaßlich „schmutzigen Deal mit Lyoness“ welcher offensichtlich beinhaltet, ergangenes OGH-Urteil solange wie möglich nicht offiziell bekanntwerden zu lassen. Dies hat auch für zwei Monate bereits funktioniert. Die Fassung „AGB November 2014“ bleibt vom VKI unberührt, immerhin verkauft Lyoness/Lyconet/Cashback World (obwohl inzwischen ebenfalls als rechtswidrig eingestuft) weiter fleißig damit deren Cloud‘s. Die Sammelklage ermöglicht Lyoness zudem einen weiteren Zeitgewinn, da die Klagen zunächst gesammelt und Lyoness  sicher einen großzügigen Bearbeitungszeitraum einfordert. Abschließend wird  Lyoness sich sehr günstig mit der Sammelaktion des VKI vergleichen. Lyoness kann dies in Folge als „bereinigte Altlasten“ pompös publizieren, die VKI lässt sich ebenfalls feiern und die Geschädigten bleiben auf erheblichen Verlusten sitzen.

Zur Information!

Der VKI hat am obersten österreichischen Gerichtshof in Wien am 18. Mai 2017 unter dem Gz. 10 Ob 45/16i, ein entscheidendes Urteil zu den Lyoness-AGB Urteil gewonnen.

Gem. diesem OGH-Urteil (Seite 51) muss es in der auflagenstärksten Tageszeitung in Österreich veröffentlicht werden. NICHTS dergleichen wurde vom VKI unternommen!    

Weiter hat das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, Gerichtsabteilung 5, hat als Berufungsgericht in der Rechtssache 5 R 212/16g für die klagenden Partei (einer Gastronomiefachfrau) für Recht erkannt:

Der von Lyoness eingebrachten Berufung wird nicht Folge gegeben und eine Revision sei nach § 502 Abs 2 ZPO ebenso unzulässig. Dieses Urteil ist rechtskräftig.

Auszug aus dem Entscheidungsgründe zu den „AGB Neufassung 2014“ im Urteil (Seite 4):

„Die AGB würden auch grob benachteiligende Klauseln enthalten, die gemäß § 879 ABGB und § 6 Abs 3 KSchG nichtig und unwirksam seien. Die AGB 2014 seien gemäß § 864a ABGB auch nicht Vertragsinhalt geworden. Sie seien im Übrigen wegen Sittenwidrigkeit und Intransparenz nichtig. Weiters habe sich die Klägerin mangels Aufklärung bzw. durch Irreführung durch die Beklagte bei Abgabe der Erklärung, die neuen AGB 2014 zu akzeptieren, in einem Irrtum befunden.“ „Es könne dahingestellt bleiben, ob die neuen AGB für Lyoness- Mitglieder Fassung November 2014 und die Lyconat-Vereinbarung Fassung November 2014 gemäß § 864a ABGB überhaupt jemals Vertragsbestandteil geworden seien. Alle darin enthaltenen Klauseln, die das Recht des Kunden auf Rückforderung bereits geleisteter An-/Teilzahlungen bei Beendigung des Vertragsverhältnisses beschränken bzw. ausschließen sollten, seien genauso gröblich benachteiligend und intransparent wie jene in den vorangehenden Fassungen der AGB.“

 

2 Kommentare
  1. Flo
    Flo sagte:

    Macht ihr auch was anderes als wie Ass Geier über Lyoness herzufallen ?
    Wie soll man euch als normale neutrale Seite wahrnehmen wenn ihr über nichts anderes Berichtet.

    Antworten

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