Lyoness/Lyconet! Gericht sieht „AGB Neufassung 2014“ als sittenwidrig und intransparent wie vorangegangene AGB!
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, Gerichtsabteilung 5, hat als Berufungsgericht durch die Richterinnen Dr. Clementschitsch (Vorsitz), Mag. Janisch und Dr. Unterberger, in der Rechtssache 5 R 212/16g am 18.01.2017 der klagenden Partei (einer Gastronomiefachfrau) für Recht erkannt:
Der von Lyoness eingebrachten Berufung wird nicht Folge gegeben und eine Revision sei nach § 502 Abs 2 ZPO ebenso unzulässig. Dieses Urteil ist rechtskräftig.
Auszug aus dem Entscheidungsgründe im Urteil (Seite 4):
„Das von der Beklagten geschaffene System, das beträchtliche Zahlungen vereinnahme, umverteile, zurückbehalte und wieder ausschütte, sei in seinen Verästelungen nicht zu durchschauen und nicht nachzuvollziehen. Dies liege nicht zuletzt daran, dass in den AGB und ZAGB eine Fülle von Begriffsbestimmungen enthalten sei, deren Bedeutung dem Mitglied nicht oder nur schwer verständlich sei und anhand des Regelwerks auch nicht festgestellt werden könne. Die Klägerin stützte ihren Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Betrags auf die Nichtigkeit des zwischen den Parteien abgeschlossenen Rechtsgeschäfts im Sinne des § 879 Abs 1 ABGB, weil ein unzulässiges Schneeballsystem gemäß Anhang Z 14 zu § 2 UGB vorliege. Im Übrigen läge die Beklagte dem Vertragsverhältnis nur seine unverständlichen AGB zugrunde. Diese seien nach § 864a ABGB nichtig, weil sie objektiv ungewöhnliche Klauseln enthielten, die von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abwichen und mit denen er nach den Umständen nicht zu rechnen brauche. Die AGB würden auch grob benachteiligende Klauseln enthalten, die gemäß § 879 ABGB und § 6 Abs 3 KSchG nichtig und unwirksam seien. Die AGB 2014 seien gemäß § 864a ABGB auch nicht Vertragsinhalt geworden. Sie seien im Übrigen wegen Sittenwidrigkeit und Intransparenz nichtig. Weiters habe sich die Klägerin mangels Aufklärung bzw. durch Irreführung durch die Beklagte bei Abgabe der Erklärung, die neuen AGB 2014 zu akzeptieren, in einem Irrtum befunden. Die Klägerin mache auch die vorzeitige Vertragsauflösung aus wichtigem Grund geltend, in eventu die Kündigung des Vertrags, sodass ihr Rückzahlungsanspruch zu Recht bestehe.“
„Im Übrigen erachtete das Erstgericht zahlreiche Klauseln für sich und auch im Zusammenhalt gemäß § 879 Abs 3 ABGB jedenfalls für nichtig, weil sie das Recht des Kunden, geleistete „Anzahlungen/Teilzahlungen“ zurückzuerhalten, in sachlich nicht nachvollziehbarer Weise und vor allem aus weitgehend im Ermessen der Beklagten liegenden Gründen beschränkten, und nicht nur undurchsichtig, sondern auch gröblich benachteiligend seien. Es könne dahingestellt bleiben, ob die neuen AGB für Lyoness- Mitglieder Fassung November 2014 und die Lyconat-Vereinbarung Fassung November 2014 gemäß § 864a ABGB überhaupt jemals Vertragsbestandteil geworden seien. Alle darin enthaltenen Klauseln, die das Recht des Kunden auf Rückforderung bereits geleisteter An-/Teilzahlungen bei Beendigung des Vertragsverhältnisses beschränken bzw. ausschließen sollten, seien genauso gröblich benachteiligend und intransparent wie jene in den vorangehenden Fassungen der AGB.
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