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„Löschforderung statt Aufklärung – Hubert Freidl will sein öffentliches Bild verschwinden lassen“

9. November 2025

Eine Anfrage, die mehr über ihren Absender verrät als über die Pressefreiheit

Es erreichte die Redaktion von BEKM.eu ein Schreiben von Hubert Freidl, dem Gründer und langjährigen Kopf hinter den Unternehmensstrukturen von Lyoness, Lyconet und myWorld. In seinem Schreiben forderte Freidl die vollständige Entfernung sämtlicher Inhalte über seine Person von den Domains bekm.eu, bekm.us und bekm.it – darunter seinen Namen, Bilder, Angaben zu Vermögen, geschäftliche Verbindungen und Zitate aus öffentlichen Quellen.

Er beruft sich dabei auf Artikel 6, 16 und 17 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und argumentiert, es liege eine „rechtswidrige Datenverarbeitung“ vor, da er keine Einwilligung zur Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten gegeben habe. Zudem sei die Darstellung seiner Person „falsch, irreführend und rufschädigend“. Freidl fordert die Löschung seiner Daten aus sämtlichen Systemen, einschließlich Caches, Backups und archivierter Versionen, und droht bei Nichtbefolgung mit Beschwerden bei Datenschutzbehörden und anwaltlichen Schritten.

Unsere Antwort: Pressefreiheit gilt auch für unbequeme Wahrheiten

Die Redaktion von BEKM.eu hat die Eingabe geprüft und mit Hinweis auf das journalistische Medienprivileg (Art. 85 DSGVO), die Pressefreiheit nach Art. 5 GG und die Informationsfreiheit gemäß Art. 10 EMRK zurückgewiesen.

Als Person des öffentlichen Lebens ist Hubert Freidl nicht nur Objekt, sondern jahrzehntelang Urheber seiner eigenen medialen Präsenz gewesen. Noch bis vor wenigen Jahren betrieb er eine eigene Webseite, auf der er sich als „Selfmade-Millionär“ präsentierte und sein Privatvermögen mit 500 Millionen US-Dollar angab. Dass er nun die Löschung derselben öffentlich abrufbaren Informationen fordert, die er einst selbst kommunizierte, ist zumindest widersprüchlich – und aus journalistischer Sicht schwer nachvollziehbar.

Die Veröffentlichung der Inhalte erfolgte auf Grundlage öffentlich zugänglicher Registerauszüge, gerichtlicher Dokumente und früherer offizieller Kommunikationsauftritte Freidls selbst, etwa auf von ihm betriebenen Webseiten und Präsentationen, in denen er öffentlich als Unternehmer, Investor und „Visionär des Cashback-Systems“ auftrat.

Als Person des öffentlichen Lebens ist Hubert Freidl nicht nur Objekt, sondern jahrzehntelang Urheber seiner eigenen medialen Präsenz gewesen. Noch bis vor wenigen Jahren betrieb er eine eigene Webseite, auf der er sich als „Selfmade-Millionär“ präsentierte und sein Privatvermögen mit 500 Millionen US-Dollar angab. Dass er nun die Löschung derselben öffentlich abrufbaren Informationen fordert, die er einst selbst kommunizierte, ist zumindest widersprüchlich – und aus journalistischer Sicht schwer nachvollziehbar.

Zwischen Informationsrecht und Erinnerungspolitik

Das sogenannte „Recht auf Vergessenwerden“ aus Art. 17 DSGVO gilt nicht uneingeschränkt. Es findet dort seine Grenzen, wo Informationen Teil des öffentlichen Diskurses sind oder zur Meinungsbildung beitragen.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und das Bundesverfassungsgericht haben wiederholt betont, dass bei Personen, die durch ihr Handeln in die Öffentlichkeit getreten sind, das Informationsinteresse der Allgemeinheit Vorrang hat – insbesondere, wenn es um wirtschaftliche oder gesellschaftliche Vorgänge mit erheblicher Tragweite geht.

Freidl war und ist zentrale Figur eines Systems, das in mehreren Ländern behördlich geprüft und gerichtlich beurteilt wurde. Über diese Tatsachen zu berichten, ist nicht nur zulässig, sondern im Sinne einer informierten Öffentlichkeit notwendig.

Ein Versuch der Imagepflege durch juristische Androhung

In der journalistischen Praxis sind Lösch- und Unterlassungsaufforderungen von Personen des öffentlichen Lebens kein neues Phänomen. Doch im Fall Hubert Freidl wirkt der Schritt wie ein Versuch, die öffentliche Erinnerung an seine eigene Geschäftshistorie zu revidieren und damit Narrative neu zu schreiben.

Dass gerade jemand, der über Jahre hinweg in Marketingvideos, Hochglanzbroschüren und öffentlichen Bühnenauftritten aktiv um Sichtbarkeit bemüht war, nun auf Datenschutz pocht, offenbart eine bemerkenswerte Doppelmoral.
Freidl hat die mediale Selbstinszenierung zu einem seiner zentralen Werkzeuge gemacht. Heute, da die öffentliche Wahrnehmung sich gewandelt hat, wird dieselbe Sichtbarkeit plötzlich zum Problem, das gelöscht werden soll.

Kommentar der Redaktion

Wir halten fest: Die journalistische Berichterstattung über Hubert Freidl und sein Unternehmensumfeld basiert auf überprüfbaren Fakten, öffentlichen Quellen und berechtigten Interessen der Allgemeinheit. Das Ansinnen, kritische, aber sachliche Berichte unter dem Vorwand des Datenschutzes entfernen zu lassen, ist kein legitimer Akt der Selbstbestimmung, sondern ein Eingriff in die Pressefreiheit.

Dass sich Herr Freidl über die Veröffentlichung seiner eigenen Bilder und früheren Aussagen beklagt, während er selbst einst mit großem Stolz sein Privatvermögen von 500 Millionen US-Dollar in Szene setzte, darf man, journalistisch wie menschlich, durchaus als selbstwidersprüchlich und, um es höflich zu formulieren, paradox und wenig überzeugend bezeichnen.

Pressefreiheit bedeutet nicht, dass man über jeden schreiben darf, aber sie schützt ausdrücklich das Recht, über diejenigen zu berichten, die sich selbst in die Öffentlichkeit gestellt haben. Herr Freidl war und ist eine solche Person.

Rechtlicher Hinweis

Dieser Artikel basiert auf journalistischer Analyse und fällt unter den Schutz der Presse- und Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG und Art. 10 EMRK.
Er dient der öffentlichen Information und stellt keine abschließende rechtliche Bewertung dar.
Hubert Freidl wurde im Rahmen der Gegendarstellung ausdrücklich eingeladen, nachweisbare Unrichtigkeiten zu belegen oder eine eigene Stellungnahme abzugeben.

Quellen:

  • Originalschreiben von Hubert Freidl an BEKM.eu, 2025-11
  • Stellungnahme der BE-Konfliktmanagement / BE-EWIV, 2025-11
  • archivierte Version von freidl.com, Screenshot, Archivnachweis bei Redaktion hinterlegt.
  • Firmenbuchauszüge myWorld International AG, Wien; Lyoness Europe AG, Graz
  • Öffentliche Medienberichte: Puls24, Trend, Der Standard, Tiroler Zeitung, KSV1870, Archive
  • Eigene Recherchen und archivierte Versionen von freidl.com (2015–2025)
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https://www.bekm.eu/wp-content/uploads/2025/11/Freidl-Loeschung-Grafik-de.jpg 1080 1920 Dolphin Media Production /wp-content/uploads/2015/11/logo-konfliktmanagement.jpg Dolphin Media Production2025-11-09 11:32:312025-11-09 11:32:32„Löschforderung statt Aufklärung – Hubert Freidl will sein öffentliches Bild verschwinden lassen“
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4 Kommentare
  1. Peter
    Peter sagte:
    9. November 2025 um 23:05

    Ist richtige Recherche wirklich so schwer? Die von euch gezeigte Seite erklärt ja alles sehr klar.

    https://www.superyachtfan.com/de/about/

    Die Gründung von SuperYachtFan geht auf Peter „YachtFan“ zurück, der 1997 mit der Katalogisierung von Yachten begann. Die Online-Veröffentlichung dieser Fotos brachte eine Anhängerschaft von Enthusiasten hervor, die seine Leidenschaft teilten.

    Haftungsausschluss
    Die auf unserer Website und im Yachtbesitzerregister aufgeführten Eigentumsdaten werden mit größtmöglicher Sorgfalt zusammengestellt; In bestimmten Fällen können diese Angaben jedoch auf nicht überprüften Quellen basieren.

    Antworten
    • Dolphin Media Production
      Dolphin Media Production sagte:
      10. November 2025 um 15:25

      Vielen Dank für Ihren Hinweis.
      Unsere Berichterstattung bezieht sich ausschließlich auf öffentlich zugängliche und bereits publizierte Informationen, wie sie unter anderem in Archiven, früheren Webseiten und Medienberichten dokumentiert sind.

      Wir haben an keiner Stelle behauptet, dass Herr Hubert Freidl tatsächlich über das dort genannte Vermögen verfügt. Der betreffende Screenshot zeigt eine veröffentlichte Darstellung, die auch Bestandteil der Ermittlungsakten bei der Staatsanwaltschaft ist und daher von öffentlichem Interesse bleibt.

      Die Wiedergabe solcher Quellen ist durch das journalistische Medienprivileg (Art. 85 DSGVO) und die Pressefreiheit nach Art. 5 GG / Art. 10 EMRK gedeckt.
      Unsere Aufgabe besteht darin, faktenbasierte und nachvollziehbare Informationen zur öffentlichen Meinungsbildung bereitzustellen, nicht darin, private Daten zu verbreiten oder Bewertungen über persönliche Vermögensverhältnisse abzugeben.

      Antworten
  2. nicola Koenig
    nicola Koenig sagte:
    16. November 2025 um 20:31

    Warum findet sich kein Staatsanwalt, der die Eier hat, diese Saubande – allen voran Hubert Freidl – per internationalem Haftbefehl endlich hinter Schloss und Riegel zu bringen?

    Antworten
    • Dolphin Media Production
      Dolphin Media Production sagte:
      17. November 2025 um 8:23

      Wir versuchen seit Langem, den zuständigen Staatsanwaltschaften die Dringlichkeit der Vorgänge klar zu machen. Warum bislang kein Staatsanwalt bereitsteht, der die notwendige Entschlossenheit aufbringt, um die Verantwortlichen, einschließlich Hubert Freidl, konsequent zu verfolgen und internationale Maßnahmen zumindest ernsthaft zu prüfen, bleibt eine der zentralen Fragen.

      Fakt ist: Die Hinweise auf mögliche strafrechtlich relevante Sachverhalte liegen seit Jahren vor, zahlreiche Betroffene haben sich gemeldet, die Strukturen sind in Deutschland wie auch in Österreich seit Langem behördlich bekannt. Dass dennoch niemand wirklich durchgreift, ist für die Geschädigten kaum nachvollziehbar.

      Wir werden weiterhin dokumentieren, weiterleiten, nachfassen und den Druck erhöhen, damit diese Verfahren nicht wieder wie 2015 im Sande verlaufen.
      Zudem bereiten wir derzeit einen Artikel vor, in dem wir, vorbehaltlich der aktuell laufenden medienrechtlichen Prüfung, auch die Kontaktdaten der zuständigen Staatsanwaltschaften in Deutschland und Österreich veröffentlichen werden, damit Betroffene ihre Hinweise und Nachfragen direkt einreichen können.

      Antworten

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