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Cashback Universe – „Phoenix Company“ statt Gläubigerschutz?

13. August 2025

Ein „Phoenix Company“-Muster (auch Phoenixing genannt) bezeichnet ein Vorgehen, bei dem ein Unternehmen nach einer Insolvenz oder Liquidation seine Geschäftstätigkeit unter einem neuen rechtlichen Mantel fortführt, oft mit denselben Personen, derselben Infrastruktur und denselben Kunden, aber ohne die alten Schulden.

Der Name leitet sich vom Phönix aus der Mythologie ab, der „aus der Asche neu geboren“ wird.

Was auf dem Papier wie ein Neuanfang aussieht, ist in der Praxis oft nur ein anderes Etikett: Viele der „neuen“ Unternehmen, die ehemalige Kunden von Lyconet oder myWorld derzeit zu Aktionen auffordern, sind zwar rechtlich eigenständig, werden aber nach übereinstimmenden Aussagen mehrerer Betroffener, von denselben Führungskräften beworben und mutmaßlich auch gesteuert, bieten ähnliche oder identische Produkte an und nutzen vergleichbare Vertriebssysteme wie zuvor. Juristen sprechen in solchen Fällen von einer wirtschaftlichen und tatsächlichen Verbindung – und genau die kann rechtlich folgenreich sein.

Nicht vergessen: Cashback Universe ist kein Unternehmen, nur ein Branding!

Gefährliche Marketing-Calls

Nach Angaben mehrerer früherer Kunden haben Marketing-Calls stattgefunden, in denen zu neuen Aktivitäten in anderen Unternehmen eingeladen wurde, teilweise durch Personen, die zuvor das alte Geschäftsmodell vertreten hatten. In diesen Calls sei zugesichert worden, dass Kundendaten übernommen würden und ein nahtloser Wechsel ins „neue System“ möglich sei.

Es beginnt unscheinbar: Eine E-Mail, ein Online-Call oder eine Telegram-Nachricht, in der steht, man solle die monatliche Zahlung weiterhin leisten, künftig aber auf ein anderes Konto und Unternehmen überweisen. Für viele ehemalige Teilnehmer von Direktvertriebs- und Cashback-Programmen klingt das harmlos, wie ein bloßer Verwaltungsakt. Doch hinter solchen Änderungen kann sich nach Einschätzung von Insolvenzrechtsexperten ein gefährliches rechtliches Minenfeld verbergen, insbesondere wenn das ursprüngliche Unternehmen insolvent ist.

Aktionäre im juristischen Fadenkreuz – und warum sie in der Insolvenz zum Risiko werden

Besonders heikel ist die Situation für jene ehemaligen Marketer, die nach eigenen Angaben durch den angeblichen Börsengang in den Besitz von vinkulierten Namensaktien geraten sind. Auch diese unterliegen dem strikten Verbot der Einlagenrückgewähr (§ 52 AktG AT / § 57 AktG DE).
In der Insolvenz stehen Aktionäre im Rang hinter allen anderen Gläubigern (§ 131 IO / § 39 InsO) und haben in der Praxis kaum Aussicht auf Rückzahlung. Wird dieser „Aktionärsstatus“ in Verbindung mit denselben handelnden Personen genutzt, um neue Zahlungen zu generieren oder Altzahlungen außerhalb des Befriedigungsfonds zu leisten, kann dies nach Ansicht von Rechtsexperten als Umgehung von Gläubigerinteressen und als Verstoß gegen Kapitalerhaltungsvorschriften gewertet werden.

Vom Kunden zum Risiko-Faktor

Mehrere Betroffene berichten, dass sie nach der Umstrukturierung ihres bisherigen Vertragspartners, teils aus dem Umfeld der genannten Strukturen, nun aufgefordert wurden, Zahlungen nicht mehr an den bekannten Empfänger zu leisten, sondern an eine andere, neu gegründete Gesellschaft.

Nach Recherchen der Redaktion bestehen in Teilen personelle und geschäftliche Kontinuitäten zu insolventen Gesellschaften aus dem myWorld-/Lyconet-Umfeld. Die monatlichen Zahlungen, um deren Weiterführung in einem Call von Hubert Freidl selbst gebeten wurde, stehen laut übereinstimmenden Angaben mehrerer Teilnehmer in direktem Zusammenhang mit Verträgen, die ursprünglich mit dem inzwischen zahlungsunfähigen Unternehmen geschlossen wurden.

Ein auf Insolvenzrecht spezialisierter Anwalt erklärte gegenüber unserer Redaktion:

„Wer in dieser Situation an den falschen Empfänger zahlt, riskiert, dass die Forderung weiterhin besteht und doppelt beglichen werden muss.“

Umgehung des Befriedigungsfonds

Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens dürfen Forderungen aus Altverträgen nur an den vom Insolvenzverwalter benannten Empfänger gezahlt werden. Diese Gelder fließen in den sogenannten Befriedigungsfonds, einen Bestandteil der Insolvenzmasse.
Juristen weisen darauf hin, dass Zahlungen an neue Unternehmen, die von denselben handelnden Personen gesteuert werden, die Insolvenzmasse schmälern könnten. Dies kann zu Rückforderungen führen und, je nach Einzelfall, auch strafrechtlich relevant sein.

Das Muster der „Phoenix Companies“

Fachleute erkennen in solchen Fällen Parallelen zu sogenannten „Phoenix Companies“: Die Geschäftstätigkeit wird unter neuem Namen fortgesetzt, während die Schulden in der alten, insolventen Gesellschaft verbleiben. Die personelle und operative Kontinuität ist dabei der Schlüssel und genau dieser Umstand rückt neue Firmen trotz anderer Handelsregistereinträge regelmäßig ins Visier von Aufsichtsbehörden und Insolvenzgerichten.

Die Empfehlung von Fachleuten

  • Prüfen Sie jede Aufforderung besonders dann kritisch, wenn sie aus dem Umfeld derselben Führungskräfte oder Vertriebssysteme stammt.
  • Lassen Sie sich nicht durch Versprechen über „nahtlose Vertragsübernahme“ oder ähnliche Angebote in die Irre führen.

Fazit:
Eine vermeintlich harmlose Kontoumstellung  oder Wechsel im Rahmen einer Kundenmitnahme kann für ehemalige Kunden und Beteiligte schnell zum juristischen Bumerang werden, vor allem, wenn dieselben Akteure hinter neuen Strukturen stehen. Wer sich nicht absichert, riskiert nicht nur den Verlust seines Geldes, sondern auch rechtliche Konsequenzen.

Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der Information, journalistischen Analyse und unabhängigen Meinungsbildung im Sinne von Artikel 5 des Grundgesetzes sowie § 51 UrhG (Zitatrecht). Sämtliche Angaben beruhen auf öffentlich zugänglichen Quellen, offiziellen Mitteilungen und sorgfältiger redaktioneller Recherche. Trotz größter Sorgfalt übernehmen wir keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der enthaltenen Informationen. 

Quellenverzeichnis

  1. Österreichisches Aktiengesetz (AktG)
    § 52 AktG – Kapitalerhaltung, Verbot der Einlagenrückgewähr.
    § 62 AktG – Übertragungsbeschränkung bei vinkulierten Aktien.
  2. Deutsches Aktiengesetz (AktG)
    § 57 AktG – Verbot der Rückzahlung von Einlagen.
    § 68 AktG – Namensaktien und Vinkulierung.
  3. Insolvenzrecht Österreich
    Insolvenzordnung (IO) – §§ 27–31 (Anfechtung, Rückgewährpflicht).
    § 131 IO – Rangfolge der Forderungen.
  4. Insolvenzrecht Deutschland
    Insolvenzordnung (InsO) – §§ 129 ff. (Insolvenzanfechtung).
    § 39 InsO – Nachrangige Forderungen, insbesondere Gesellschafterforderungen.
  5. Gesellschaftsrecht GmbH
    Österreich: § 82 GmbHG – Verbot der Einlagenrückgewähr.
    Deutschland: § 30 GmbHG – Kapitalerhaltung.
  6. Unternehmens- und Handelsregister
    • Cashback Universe Inc. – Gründung am 21. April 2025, Delaware/USA (Delaware Division of Corporations, Entity File No. 10168590.
    • Firmenbuchauszug der myWorld International AG und Lyconet International AG, Republik Österreich.
  7. Recherche- und Hintergrundberichte
    • Interviews mit Betroffenen und ehemaligen Marketern (2025, anonymisiert).
  8. Juristische Fachauskünfte
    • Stellungnahme eines auf Insolvenzrecht spezialisierten Rechtsanwalts, Juli 2025 (Name der Redaktion bekannt).
    • Einschätzung eines Insolvenzverwalters zur Umgehung des Befriedigungsfonds, Juli 2025 (Name der Redaktion bekannt).
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