Kanzlei Dr. Reif ohne Kompetenz als „Verfasser von 61 rechtswidrigen AGB-Klauseln?“

Die Kanzlei Dr. Reif wurde beauftragt die Lyoness-AGB auszuarbeiten und hat dabei einen Negativrekord gebrochen. Dabei hat sich der AGB-Ärger bei Lyoness schon vor Jahren abgezeichnet und selbst die aktuelle „AGB Neufassung 2014“ wurde zwischenzeitlich in der Rechtssache 5 R 212/16g am 18.01.2017 rechtskräftig als „sittenwidrig, intransparent und nichtig“ abgeurteilt.

So teilte Dr. Reif persönlich im (vorliegenden) Schreiben vom 25.10.2013 an die WKStA Wien u. a. zu der AGB-Problematik mit:

  • „Mit der Bear­beitung war damals ausschließlich mein Kanzleipartner Mag. Klaus Zotter betraut.“
  • „……. da in diesem Zeitraum (erstes Halbjahr 2011) bereits bekannt wurde, dass in der Schweiz ein neues Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in Verbindung mit der Einrichtung einer neuen Behörde eingerichtet wird, wurde vom Schweizer Kollegen Töndury angeraten, mit der endgülti­gen Fassung so weit zuzuwarten…….“
  • „Hinsichtlich meiner Tätigkeiten bzw. Verantwortlichkeiten bei der Erstellung der genannten AGB­ Versionen verweise ich auf die Punkte 1 und 2 und darf nochmals festhalten, dass ich in die Er­stellung bzw. Adaptierung der AGBs Fassung 10/08 und 11/09 nicht involviert war, sondern ledig­lich in die Fassung April 2012, bei denen ich wie bereits angeführt, gemeinsam mit den Kollegen in Köln und Zürich die Grundversion für den deutschsprachigen Raum errichtet habe. Federfüh­rend bei der Gestaltung war Kollege Marc Hilber in Köln bzw. Kollege Töndury in Zürich.“

Nun will natürlich niemand mehr für die rechtswidrigen AGB-Klauseln verantwortlich sein. Allerdings dürfte unstrittig sein, dass sich hier die Kanzlei Dr. Reif nicht gerade durch vertrauensbildende Kompetenz ausgezeichnet hat. Einem Mandanten dieser Kanzlei würde es niemand verübeln, wenn dieser sich mehr als schlecht beraten und vertreten fühlte, wäre der Mandant nicht ausgerechnet Lyoness und das ganze System ohnehin als Schneeballsystem betrieben und zum Nachteil der Mitglieder ausgerichtet. Es liegt in der Natur der Sache, dass es hier für die beiden Protagonisten nur noch um Schadensbegrenzung und Verharmlosung dieser Urteile geht. Immerhin sollen die aktuellen und mutmaßlich ebenso „betrügerisch ausgerichteten Clouds“ wieder Geld für Hubert Freidl persönlich und wenigen anderen einbringen, wie einst mit den Länder- und Businesspaketen.

Wäre von diesem AGB-Debakel ein Unternehmen mit Verantwortungsbewusstsein betroffen und nicht Lyoness (jetzt Cashback World) könnte „DIE CHARTA DER GRUNDPRINZIPIEN FÜR RECHTSANWÄLTE“ durchaus zum Problem für eine ehrenwerte Kanzlei werden.

Darin heißt es (nur um einige zu nennen) u. a.:

  • Prinzip (d) – die Würde und Ehrenhaftigkeit der Anwaltschaft sowie die Rechtschaffenheit und der gute Ruf des einzelnen Rechtsanwalts.
  • Um das Vertrauen von Mandanten, Dritten, Gerichten und dem Staat zu gewinnen, muss sich der Rechtsanwalt dieses Vertrauens würdig erweisen. Dies wird auch durch die Zugehörigkeit zu einem ehrbaren Berufsstand erreicht; daraus folgt, dass der Rechtsanwalt nichts tun darf, was seinem eigenen oder dem Ansehen des Berufsstandes oder auch dem Vertrauen der Öffentlichkeit in die Anwaltschaft insgesamt schaden könnte. Dies heißt jedoch nicht, dass der Rechtsanwalt perfekt sein muss. Vielmehr ist damit gemeint, dass er sich weder in der Berufspraxis noch bei anderweitigen Tätigkeiten oder im Privatleben so verhält, dass es den Berufsstand in Misskredit bringen könnte. Unehrenhaftes Verhalten kann Sanktionen zur Folge haben und im schlimmsten Fall zum Ausschluss aus der Anwaltschaft führen. (Wer es schafft einen landesweiten negativen Rekord mit 61 rechtswidrigen Klauseln auf vier Seiten aufzustellen, trägt nicht zum Ansehen dieses Berufsstandes bei.)
  • 2.2. Vertrauen und Würde
    Das Vertrauensverhältnis setzt voraus, dass keine Zweifel über die Ehrenhaftigkeit, die Unbescholtenheit und die Rechtschaffenheit des Rechtsanwaltes bestehen. Diese traditionellen Werte des Anwaltsstandes sind für den Rechtsanwalt gleichzeitig Berufspflichten. (Lyoness-Gründer Hubert Freidl & die Kanzlei Reif scheinen eine perfekte Symbiose zum Nachteil der Mitglieder zu vereinen. Die Kanzlei Dr. Reif  hat für die Lyoness-Mitglieder grob benachteiligende AGB entworfen. Vertrauen, Würde, Ehrenhaftigkeit, Rechtschaffenheit  oder gar Werte eines Anwaltstandes möchte einem da nicht über die Lippen kommen.)
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