Konsumentenschutz siegt über Lyconet: Aber, wann wird das Urteil umgesetzt?
Obwohl es ein vom Handelsgericht Wien verhängtes Urteil wegen der Nichtigkeit der AGB von Lyconet gibt, wird diese frisch und munter weiter benutzt. Auch die geforderte Veröffentlichung in einer national weiten Zeitung (KRONEN-Zeitung), ist bis dato noch nicht erschienen. Es gibt nicht einmal auf der Website eine Warnfunktion beim österreichischen Konsumentenverband und alles verpufft bisher sang- und klanglos. Wie wir finden, hat die Öffentlichkeit ein Recht darauf, umgehend über das rechtskräftige Urteil informiert zu werden, um entsprechend handeln zu können.
Auszug aus dem Urteil des HG Wien:
„Der klagenden Partei (VKI) wird die Ermächtigung erteilt, dem Teil des Urteilsspruches im Umfang des Unterlassungsbegehrens und der Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung binnen sechs Monaten ab Rechtskraft einmal in einer Samstagsausgabe des redaktionellen Teiles der „Kronen-Zeitung“, bundesweit erscheinende Ausgabe, auf Kosten der beklagten Partei und in Fettdruckumrandung in Normalbuchstaben, somit in gleich großer Schrift wie der Fließtext redaktioneller Artikel, zu veröffentlichen.
Das ‚berechtigte Interesse‘ an der Urteilsveröffentlichung liegt bei der Verbandsklage nach dem Konsumentenschutzgesetz darin, dass der Rechtsverkehr bzw. die Verbraucher als Gesamtheit das Recht haben, darüber aufgeklärt zu werden, dass bestimmte Geschäftsbedingungen gesetzt bzw. sittenwidrig sind. Durch die Aufklärung wird die Aufmerksamkeit der Verbraucher für die Unzulässigkeit von Vertragsbestandteilen geschärft und es wird ihnen damit erleichtert, ihre Rechte gegenüber dem Unternehmer wahrzunehmen.
Die Urteilsveröffentlichung soll auch ein weiteres Umsichgreifen von unzulässigen Vertragsbestandteilen verhindern. Zur Verwirklichung dieser Veröffentlichungszwecke ist auch die begehrte Veröffentlichung in der „Kronen Zeitung“ als bundesweit erscheinende Tageszeitung mit der notorisch größten Reichweite erforderlich, bietet doch die Beklagte (Lyconet) ihre „Marketer-Verträge“ auch im www österreichweit einem äußerst großen Personenkreis an.“
Die Verweigerung des Konsumentenschutzverband VKI ist auch deswegen unverständlich, dass man zum Beispiel bei einem Urteil gegen einen österreichischen Mobilfunkanbieter, wo es um ein paar Euros bei Servicepauschalen ging, ein mediales Großereignis veranstaltete. Jedoch geht es bei Lyconet um empfindlich hohe Geldsummen, um die die Verbraucher geschädigt wurden und weiterhin werden.
Aber dieser Umstand stand bereits 2017 im Raum, denn bereits damals wurden alle bis dahin verwendeten AGB von Lyoness/Lyconet ebenfalls für Null und Nichtig erklärt. In einem persönlichen Gespräch am 27. Juli 2017 zwischen Herrn Ecker der Konsumentenschutzanwältin Fr. Mag. Wolff wurde erklärt, dass der Konsumentenschutzverband ein „stilles Übereinkommen“ mit Lyoness getroffen wurde. Lyoness versicherte die Geschädigten auszubezahlen, im Gegenzug, würde der Konsumentenschutzverband von einer Veröffentlichung und Warnungen in den Medien vor Lyoness absehen. Medienwirksam wurde eine Sammelklage vom VKI ins Leben gerufen, worauf sich Hunderte meldeten. Aber nur eine Handvoll an Geschädigten wurde tatsächlich ausbezahlt, der Rest an der Geschädigten bekam nichts, der Konsumentenschutzverband musste daraufhin die Geschädigten zähneknirschend an Anwälte und Dritte verweisen. Absolut blamabel und eine Bankrotterklärung des Verbandes.
Man verschafft so Lyoness nur dass, was Lyoness (danach Lyconet) immer braucht, nämlich Zeit. Man will es kaum glauben, aber der Konsumentenschutzverband Wien sammelte im Rahmen ihrer eigenen Sammelklage tatsächlich Geschädigte ein und beschäftigte diese quasi Namens und im Auftrag für Lyoness. Unglaublich.
Siehe auch unsere Veröffentlichung: Lyoness: „VKI-Sammelaktion und ein schmutziges Agreement?“ – BE CONFLICT MANAGEMENT (bekm.eu)
Übrigens, eine Veröffentlichung des OGH-Urteils in der auflagenstärksten Tageszeitung (wie im Urteil festgelegt) erfolgte auch damals nicht!
Es besteht dringend Handlungsbedarf seitens des Gerichtes, dass ein rechtskräftiges Urteil schnellstmöglich umgesetzt wird. Die Untätigkeit des Konsumentenschutzverbandes prüfen wir derzeit rechtlich. Eine Anfrage zu diesem erneuten Missstand blieb unbeantwortet.
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