Lyoness-Presseaussendung zu AGB-Urteil ist falsch!

Im folgenden Beitrag werde ich die aktuelle Presseaussendung von Lyoness veröffentlichen, in der Lyoness zu dem Urteil des OGHs betreffend der AGB Stellung nimmt. Ich trete zur Gegendarstellung an, decke  Unwahrheiten in der Presseaussendung auf  und erkläre, warum viele Aussagen falsch sind (meine  Anmerkungen/Richtigstellungen sind in rot markiert!).

Das Urteil in seinen 53 Seiten ist eindeutig. Lyoness hat in all den Jahren seit dieser Klage sicherlich die grössten Befürchtungen gehabt, da es viel mehr Mitglieder sind, die unter den alten AGB laufen, als Lyoness zugeben möchte. 10-tausende sind nämlich nicht umgestiegen. Das vorliegende rechtskräftige OGH-Urteil steht in einer Linie mit den vielen Zivilurteilen und deckt sämtliche Mitglieder (nicht nur unternehmerisch tätige Personen) ab, da der OGH explizit darauf eingegangen ist, dass eben nicht zwischen angeblichen Unternehmern und Konsumenten zu unterscheiden ist. Lyoness behauptet hier das Gegenteil!

 


LYONESS PRESSEAUSSENDUNG:

LYONESS: OGH-URTEIL („KLAUSELENTSCHEIDUNG“) BETRIFFT NICHT MEHR VERWENDETE KLAUSELN DER GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Lyoness nimmt das Urteil vom Juli zur Kenntnis. Die Klauseln sind seit 2014 nicht mehr in Verwendung. Lyoness bereinigt die Forderungen von Mitgliedern auf direktem Weg. 

Peinlich, dass man sich auf das Urteil aus „Juli“ bezieht – man scheint es entweder nicht gelesen oder nicht vorliegen zu haben. Denn es wurde am 18. Mai 2017 gesprochen.

Graz (OTS) – Das Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes (OGH) zur Frage der Zulässigkeit von Klauseln der allgemeinen Geschäftsbedingungen von Lyoness bezieht sich auf Klauseln, die bereits seit dem Jahr 2014 nicht mehr verwendet werden. Der OGH beurteilt somit ausschließlich Klauseln, die nicht mehr Gegenstand der aktuellen Geschäftsbedingungen sind. Zudem betrafen 60 der 61 seinerzeit vom VKI beanstandeten Klauseln nur unternehmerisch tätige Personen. Diese sind aufgrund einer Umstrukturierung des Unternehmens seit dem Jahr 2014 in einen eigenen Geschäftsbereich mit gesonderten vertraglichen Regelungen eingegliedert. Lediglich eine der beanstandeten Klauseln betraf die Mitglieder der Einkaufsgemeinschaft. Auch diese Klausel ist jedoch seit 2014 nicht mehr gültig.

ABSOLUT FALSCH ist, dass bis auf eine Klausel nur „Unternehmer“ betroffen sind. Das hat der OGH explizit im Urteil ausgeführt. 

Selbstverständlich ist das Urteil insbesondere auf das Kundenbindungsprogramm und auf die Einkaufsgemeinschaft anzuwenden, weil 10tausende Mitglieder noch unter den alten AGB laufen. Lyconet gab es damals noch gar nicht und selbst die 2014er AGB sind nicht von allen angenommen.

Forderungen von Mitgliedern werden auf direktem Weg bereinigt (Sammel-)Klagen zur Durchsetzung von Ansprüchen sind laut Lyoness nicht notwendig, da das Unternehmen, wie schon in der Vergangenheit, Forderungen von Mitgliedern direkt bereinigen wird. Lyoness empfiehlt, Anfragen direkt an [email protected] zu richten, da so schnell und unbürokratisch geholfen werden kann.

Lyoness verhöhnt ihre Mitglieder, indem versucht wird, eine Klage als nicht notwendig darzustellen, da sie angeblich Kulanz walten lassen. Noch musste jeder klagen und wenn etwas sicher ist dann, dass Lyoness-Anwälte vor Gericht lügen und selbst Unterschriften (wie NACHWEISLICH in einem aktuellen Fall) von Lyoness-Mitarbeitern gefälscht wurden.

Einkaufsgemeinschaft und Kundenbindungsprogramm vom OGH-Urteil nicht betroffen. Das branchen- und länderübergreifende Cashback- und Kundenbindungsprogramm ist von diesem Urteil nicht betroffen. Die mittlerweile rund 7 Millionen Mitglieder können weiterhin bei rund 75.000 Partnerunternehmen in 47 Ländern Einkaufsvorteile lukrieren.

Dieses Urteil betrifft ALLE Mitglieder!  

Und was ist jetzt eigentlich mit den Händlern? Das Urteil des OGH ist ja auch aus einer anderen Sicht interessant und sollte medial kommuniziert und kommentiert werden. Vor allem in den Jahren 2011/12/13 sind enorm hohe Summen durch den Verkauf der Länder- und Businesspakete bei Lyoness verdient worden. Es gab zu dieser Zeit auch diverse Händler in mehreren Märkten auf Cashback Karte – nicht nur auf Gutscheinbasis. In Österreich waren es sehr namhafte Konzerne, die die CBC akzeptiert haben. Diese Händler haben, pro über die CBC getätigte Transaktion, 1,5-15% (je nach Branche) an Lyoness abführen müssen.

Lyoness ist ein Kundenbindungsprogramm und kein Pyramidenspiel. Bereits im April 2016 hat das Oberlandesgericht Wien klargestellt, dass Lyoness kein Pyramidenspiel im Sinne des § 168a StGB (Strafgesetzbuch) ist. Sämtliche diesbezüglichen Ermittlungen wurden daraufhin beendet.

UNBEDINGT klarzustellen ist, das Lyoness bereits mehrfach rechtskräftig als Schneeballsystem verurteilt wurden ist, was gleichermaßen unerlaubt ist! Lyoness IST ein Schneeballsystem und nicht nur im angeblichen Vertrieb!!

 


 

 

 

1 Kommentar

Hinterlasse einen Kommentar

An der Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert