OGH Wien hat VKI-Urteil am 23.November 2023 bestätigt / 47 Klauseln der Lyconet-AGB gesetzwidrig! Guten Nachrichten für Cloudinhaber!
Und wieder wurden AGB von Hubert Freidl Unternehmen für Null und Nichtig erklärt. Bereits 2015 wurden die Lyoness-AGB mit 61 fehlerhaften Klauseln für nicht zulässig abgeurteilt. Damals argumentierte das Unternehmen, dies seien alte AGB, die neuen AGB seien bereinigt und unproblematisch. Dem ist aber nicht so, jetzt sind von 61 nur noch 47 Klauseln gesetzwidrig. Eine zweifelhafte Verbesserung, aber gute Entwicklung für alle Cloudbesitzer!
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat – im Auftrag des Sozialministeriums – eine Verbandsklage gegen die Lyconet Austria GmbH (Lyconet) geführt. Lyconet, ein im Netzwerk-Marketing tätiges Unternehmen, vertrieb unter anderem das „Cashback World Programm“. Dabei handelt es sich um eine Einkaufsgemeinschaft, die es Mitgliedern ermöglichen sollte, durch den Bezug von Waren und Dienstleistungen bei Partnerunternehmen Vorteile zu erhalten. Gegenstand der Klage waren 47 Vertragsklauseln, der Bestandteil von Lyconet-Vereinbarungen und sogenannten Lyconet Compensation-Plänen waren.
Diese wurden vom VKI unter anderem aufgrund zahlreicher intransparenter Regelungen und damit einhergehender Unklarheiten kritisiert. Nachdem bereits die Unterinstanzen alle beanstandeten 47 Klauseln als gesetzwidrig beurteilt hatten, er-kannte auch der Oberste Gerichtshof (OGH) sämtliche Klauseln für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Verbandsklage des VKI richtete sich gegen Klauseln aus den Lyconet-Vereinbarungen (3-2019, 9-2019 und 1-2021) sowie Klauseln aus den Lyconet Compensation-Plänen (3-2019, 9-2019 und 1-2021).
Eine Vielzahl der bekämpften Klauseln wurden von den Gerichten für intransparent befunden. So wurden etwa Begriffe wie „Bonus Units“, „Customer Units“, „Folge-Units“, „Transfer Units“, „Lifeline“, „Upline“, „Balance Programm“, „Karriere Programm“, „Balance-Kategorie“, und „Balance Commission“ verwendet, deren konkrete Bedeutung jedoch unklar blieb. Bereits das Erstgericht hielt fest, dass es sich hierbei um keine Begriffe des allgemeinen Sprachgebrauchs handelt und diese ohne weiteren Kontext an und für sich unverständlich sind. Sie werden im gesamten Regelwerk von Lyconet auch nicht ausreichend deutlich erklärt. Das Berufungsgericht ergänzte, dass auch nach intensivem Studium des gesamten Regelwerks für durchschnittliche Verbraucher:innen völlig unklar bleibt, wann und in welchem Umfang sie Ansprüche auf welche Vergütungen erwerben.
Der Oberste Gerichtshof hat diese Sichtweise nun bestätigt. Abseits der Intransparenz wurde auch bei einigen Klauseln eine gröbliche Benachteiligung von Verbraucher:innen festgestellt. Missbräuchlich und daher unzulässig sind etwa die weitreichenden Möglichkeiten zur Auflösung der „Marketervereinbarungen“ durch Lyconet sowie überbordende Geheimhaltungspflichten.
Nach Rechtsansicht des VKI folgt aus der jetzt vorliegenden rechtskräftigen Entscheidung, dass betroffene Lyconet-Verträge unwirksam sind und Verbraucher:innen deshalb ihre geleisteten Zahlungen zur Gänze zurückfordern können.
Hubert Freidl hat schon seit jeher sein Geschäftsmodell so konstruiert, dass alle Mitglieder laut AGB als Unternehmer deklariert werden. Dahinter steht die Absicht, die Konsumenten des Verbraucherschutzes zu berauben und somit die Rückforderung der Zahlungen zu verhindern und sich damit unrechtmäßig zu bereichern.
Das HG Wien gab mit Urteil vom 22. Februar 2023, GZ 11 Cg 55/22h-11, der Klage vollinhaltlich statt.
Trotz eindeutiger Rechtslage erhob die Lyconet Austria GmbH Berufung, welcher vom OLG Wien am 17. Juli 2023, GZ 1 R 50/23i-18, nicht Folge gegeben wurde.
Die Lyconet Austria GmbH erhob trotzdem Revision an den OGH, welche dieser mit Beschluss vom 21. November 2023, AZ 2 Ob 182/23p, zurückwies. Laut VKI hat dann die Lyconet Austria GmbH nicht einmal die Kosten bezahlt.
Resümee:
Lyconet schließt über eine von ihr betriebene Website im Weg einer Registrierung Verträge ab und verwendet dabei Vertragsformblätter mit einer Vielzahl standardisierter Vertragsklauseln.
Der ganz überwiegende Großteil der Personen, die ein derartiges Vertragsverhältnis mit Lyconet eingehen, war zuvor noch nie unternehmerisch tätig, bezog Einkünfte ausschließlich aus unselbstständiger Beschäftigung und verfolgte private Geldanlagezwecke. Vertragsverhältnisse mit derartigen Personen werden von der Lyconet nicht abgelehnt.
Der VKI begehrt – gestützt auf § 28 KSchG in Verbindung mit § 879 Abs 3 ABGB, §§ 6 und 10 Abs 3 KSchG – Lyconet zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder von ihr verwendeten Vertragsformblättern 47 näher bezeichnete Klauseln oder sinngleiche Klauseln zu verwenden oder sich darauf zu berufen. Der VKI besteht auch darauf, das Urteil in der Tageszeitung zu veröffentlichen.
Damit ist bewiesen, dass der ganz überwiegende Großteil der Kunden Verbraucher ist, in den AGB ihnen allerdings Unternehmereigenschaft unterstellt wird, um sie zu übervorteilen.
Gibt es noch eine Möglichkeit um zu seinem eingezahlten Geld zu kommen?
lg Oli