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Deutsche Staatsanwaltschaft handelt! Polizeiliche Einvernahme von Lyoness-Geschädigten!

18. September 2016

Was schon vor Jahren die österreichische Staatsanwaltschaft hätte durchführen müssen, erfolgt nun durch die deutsche Justiz. Seit dem 19.09.2016 werden auf Anordnung der Staatsanwaltschaft Köln von der Polizei Lyoness-Geschädigte einvernommen.

Wie bekannt ist, hat die österreichische Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA), allem voran OStA Mag. Michael SCHÖN mit schlampig, nachlässig und mutmaßlich von RA Dr. Reif intervenierten Ermittlungen gegen Hubert Freidl, keinen guten Eindruck hinterlassen.

Makaber ist von Lyoness sich als selbst, als ein „erfolgreiches“ Geschäftsmodell zu bezeichnen, wo es doch in Täuschungsabsicht von den Mitgliedern nicht rückzahlbare Anzahlungen in beträchtlicher Höhe einhebt.

Das wahre Geschäft von Lyoness reduziert sich augenscheinlich auf den Verkauf von nicht rückforderbaren Anzahlungen, mit welchen sich Lyoness finanziert.

Mit diesen Anzahlungen finanziert sich Lyoness, denn aus den mageren Margen und auch niedrigen Kundenumsätzen bei Lebensmittelhändlern und Tankstellen kann Lyoness niemals die behaupteten Gewinne verbuchen.

Die vorsätzliche Täuschung über ein passive Einkommensmöglichkeiten ist daher evident und die Anzahlungen (Businesspakete bzw. Premiumpakete und Länderbeteiligungen) dienten nur der Kapitalbeschaffung zu Lasten der gutgläubigen Mitglieder. Die wenigen Vergütungen, welche die Einzahler erhielten, waren offenkundig nur Beschwichtigungszahlungen, deren konkrete Herkunft infolge der Undurchsichtigkeit des Vergütungssystems gänzlich im Dunkeln bleibt. Es ist natürlich nicht auszuschließen, dass diese geringen Provisionen sogar aus den eigenen, nicht rückforderbaren Anzahlungen der Mitglieder selbst finanziert wurden, um die Mitglieder bei Laune zu halten.

Das wahre Geschäftsmodell Lyoness kann daher folgendermaßen skizziert werden:

  • Lyoness gibt vor eine Einkaufsgemeinschaft zu sein, bei welcher Mitglieder durch Einkäufe Cashback erhalten können. Die Einkaufsgemeinschaft ist allerdings nur Fassade: In erster Linie werden aber von den Mitgliedern hohe Beträge als Anzahlungen auf Gutscheine eingefordert, die dem Mitglied Gewinne („erweiterte Mitgliedsvorteile“) verschaffen sollen.
  • Die Vorteile der Mitglieder sind dem Grunde nach davon abhängig, dass sie Gutscheine kaufen, in der Höhe ihrer Gutscheinkäufe und der Höhe der Käufe (=Anzahlungen) der von ihnen geworbenen Mitglieder.
  • Der Zweck der Teilnahme der Mitglieder liegt aber nicht in der Verwendung der Gutscheine zur Bezahlung von Waren oder Dienstleistungen, sondern als Quelle von „Vergütungen“.
  • Insbesondere durch die Möglichkeit, Anzahlungen mit der Wirkung zu leisten, dass der Betrag, auf den angezahlt wurde, die Höhe der Vergütungen beeinflusst, werden Mitglieder gelockt, Zahlungen zu tätigen, die keinen Bezug zu angestrebten Warenkäufen haben und nur auf die Erzielung von Vergütungen abzielen. Der Verkauf der „Produkte“ erfolgt nicht, um den Mitgliedern deren Konsum zu ermöglichen; der Zweck des Geschäftes liegt im Erwerb eines Titels auf Vergütungen.
  • Auf den Gutschein kommt es so wenig an, dass bei dem als besonders ertragreich zu vermutenden Anzahlungsmodell auf die Lieferung des „Produktes“ überhaupt auf unabsehbare Zeit verzichtet wird, weil es eben darauf gar nicht ankommt.
  • Da die für den Erhalt dieser anbezahlten Gutscheine erforderlichen Aufzahlungen nicht leistbar sind und infolge des undurchsichtigen und gröblich benachteiligenden Vertragswerks auch nicht durch Eigeneinkäufe oder Anwerbung weiterer Mitglieder erwirtschaftet werden können, verbleiben diese Anzahlungen – wie auch ab ovo beabsichtigt – bei Lyoness, wodurch diese ihr feudales System (astronomische Managergehälter, aufgeblähter Personalapparat, Sponsoring von Golfturnieren und Fußballklubs, eigene Flugzeugflotte) finanziert.
  • Da die Kapitaleinsätze als Anzahlungen bezeichnet werden, stellt Lyoness wider Treu und Glauben unter Berufung auf das Vorliegen eines Kaufvertrages über Gutscheine jegliche Gewinnzusagen im Nachhinein in Abrede und verweigert rechtsmissbräuchlich auch die Rückzahlung der Kapitaleinsätze, da es sich ja um nichts Anderes als Anzahlungen für Gutscheine handeln soll.
  • Das Mitglied hat im Grunde nur die Wahl, sein Geld abzuschreiben oder neue Kunden anzuwerben und ebenfalls zu Anzahlungen zu motivieren.
  • Damit das Mitglied im Glauben gelassen wird, sein Geld sei ohnehin jederzeit rückzahlbar und es werde mit diesem Einsatz hohe Vergütungen erzielen, sind die AGBs von Lyoness bewusst vollkommen intransparent und gröblich benachteiligend formuliert. Sie sind so unverständlich gestaltet, in einer unverständlichen Sprache abgefasst und enthalten zahlreiche, nicht nachvollziehbare Querverweise, sodass sie von einem durchschnittlichen Mitglied nicht durchschaut werden können (sollen). Lyoness verfolgt damit ein irreführendes und undurchschaubares Konzept, damit das Mitglied nicht erkennen soll, dass seine Einzahlungen eigentlich unwiederbringlich verloren sind.
  • Eben wegen der auffallenden Undurchsichtigkeit der AGBs hat aufgrund einer Verbandsklage gegen das HG Wien mit Urteil vom 13.02.2015 39 Cg 26/13m, bestätigt durch das OLG Wien am 11.02.2015 4 R 62/15i, insgesamt 61 Klauseln in den AGBs von Lyoness für nichtig erklärt.
  • Nachhaltige Provisionseinnahmen in signifikanter Höhe sind gar nicht erzielbar (Gutachten Hengstberger Tz 97).
  • Aufgrund des Vergütungsdschungels weiß das Mitglied überhaupt nicht, wieviel Provision ihm zusteht und die Höhe der Gewinne kann willkürlich manipuliert und interpretiert werden.
  • Im Ergebnis führt das undurchschaubare und intransparente Regelwerk dazu, dass das Mitglied in der Durchsetzung seiner Rechte blockiert wird, seine Anzahlungen verliert und auch keine nennenswerten Gewinne erhält.
  • Das System ist von vornherein darauf angelegt, dass die Mitglieder in der Hoffnung auf hohe Gewinne Anzahlungen leisten und auch weitere Mitglieder werben, während allerdings von Anfang an feststeht, dass das Kundengeld bei Lyoness verbleibt und keine nennenswerten Gewinne anfallen.
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