Lyconet/myWorld-Insolvenz: Die Akten sind unmissverständlich – die unbequeme Wahrheit zur Quote
Nach Aktenlage der Insolvenzverfahren ist die Realität eindeutig und ernüchternd: Für den überwiegenden Teil der ehemaligen Marketer am Insolvenzverfahren endet dieses Kapitel nicht mit einer Quote, sondern mit einer Illusion.
Die nun vorliegenden Berichte mehrerer Insolvenzverwalter zeichnen ein nüchternes, hartes und belegbares Bild, das mit anderslautenden Aussagen nicht mehr vereinbar ist. Trotz bereits bestehender wirtschaftlicher Krise wurden nach Insolvenzanmeldung im August 2025 noch rund 18.500 neue Marketerverträge abgeschlossen. Gleichzeitig bestehen über 40 formell voll konsolidierte Auslandsgesellschaften, die laut Masseverwaltern großteils insolvent oder wirtschaftlich wertlos sind. Hinzu kommen erhebliche Zweifel an der Richtigkeit früherer Jahresabschlüsse. In dieser Konstellation ist eine Befriedigung aus der Insolvenzmasse faktisch ausgeschlossen. Oder deutlicher gesagt: Diese Forderungen sind wirtschaftlich tot.
Zudem haben sich zahlreiche Marketer völlig unnötig und ohne eigene Berechtigung im Insolvenzverfahren angemeldet, da sie rechtlich betrachtet kein Vertragsverhältnis mit den insolventen Gesellschaften hatten (Mehr in diesem Artikel). Jeder mit gesunden Menschenverstand und grundlegenden gesellschaftsrechtlichen Kenntnissen erkennt, dass dies von jeher ein Prinzip der Betreiber von Lyoness/Lyconet/myWorld war, ihre Marketer in ein gesellschaftsrechtliches Nirvana zu führen. Bereits seit 2017 haben wir davor gewarnt und konnten dies in zahlreichen Gerichtsverfahren selbst nachvollziehen.
Masseunzulänglichkeit: Zahlen, die für sich sprechen
Vermögenslage Lyconet Austria GmbH:
- Aktive Masse: 100.849,22 EUR
- Angemeldete Forderungen: rund 8,6 Mio EUR
- Davon anerkannt: 1,41 Mio EUR
- Davon bestritten: 2,39 Mio EUR
- Masseunzulänglichkeit: besteht weiterhin
Diese Relation ist kein Betriebsunfall, sie ist strukturell. Selbst wenn sämtliche anerkannten Forderungen bestehen bleiben, reicht die Masse nicht einmal ansatzweise für eine relevante Quote.
Die Insolvenzverwalter formulieren es offen: Eine Quote ist nur bei erfolgreicher Anspruchsverfolgung gegen Dritte denkbar. Ein wichtiger Hinweis für unsere Kunden!
Vermögenslage myWorld International AG:
Geringe reale Substanz:
- Liegenschaft Großwilfersdorf: Verkehrswert lediglich 157.000 EUR
- Marke „myWorld“: zum Verkauf ausgeschrieben – ohne ausgewiesenen Wert
- Learjet 75 (OE‑GJW):
- Insolvenz-Verkaufswert ca. 4,27 Mio EUR
- seit Jahren bekannter, gravierender Triebwerksmangel
- mehrfache Garantiefälle
- Stilllegung seit Februar 2025
- Über 40 Auslandsgesellschaften:
- formal 100%-Beteiligungen
- faktisch laut Masseverwaltern großflächig insolvent oder wertlos
Forderungen gegen die falsche Gesellschaft- einstrukturelles Kernproblem
Der 3. Bericht des Masseverwalters lässt in dieser Frage keinen Interpretationsspielraum:
Ein erheblicher Teil der angemeldeten Forderungen richtet sich gegen nicht passivlegitimierte Gesellschaften.
Konkret bedeutet das:
- Verträge bestanden nicht mit der insolventen Einheit,
- sondern mit Auslandsgesellschaften,
- mit operativen Lyconet-/myWorld-Tochtergesellschaften,
- oder mit Plattformen außerhalb der nun insolventen Rechtsträger.
Juristisch ist das fatal. Wer gegen den falschen Schuldner anmeldet, hat keine Insolvenzforderung – unabhängig davon, wie real der wirtschaftliche Schaden empfunden wird.
Die Folge ist absehbar: massive Bestreitungen, formale Abweisungen und letztlich das Ausscheiden tausender Marketer aus dem Verfahren, nicht wegen Fristversäumnissen, sondern wegen fehlender Anspruchsgrundlagen.
Nachrangige Gläubiger: Marketer wirtschaftlich abgeschrieben
Besonders prekär ist die Lage für Marketer, deren Forderungen als nachrangig zu qualifizieren sind – etwa:
- Provisionsmodelle,
- interne Programme,
- darlehensähnliche Konstruktionen,
- systeminterne Guthaben.
Rechtlich gilt:
- Nachrangige Forderungen werden erst nach vollständiger Befriedigung aller übrigen Gläubiger bedient.
- Bei bestehender Masseunzulänglichkeit ist das faktisch ausgeschlossen.
Oder klar gesagt: Diese Forderungen sind wirtschaftlich tot.
Die Hoffnung, über die Insolvenz selbst noch Geld zu sehen, ist hier nicht nur gering – sie ist realitätsfern.
Insolvenzverschleppung? Die klassischen Prüfpunkte liegen auf dem Tisch
Die Berichte benennen mehrere Indizien, die aus rechtlicher Sicht nicht ignoriert werden können:
- Zweifel an der Richtigkeit früherer Jahresabschlüsse
- Unklarer Zeitpunkt der materiellen Insolvenz
- Fortgesetzte Vertragsabschlüsse mit rund 18.500 Marketern, obwohl die wirtschaftliche Krise bereits bestand
- Zahlungsströme zwischen Konzernfirmen trotz offensichtlicher Schieflage
Das sind klassische Prüfpunkte einer möglichen Insolvenzverschleppung (§ 159 StGB). Die weitere Aufarbeitung – inklusive Datenanalyse durch externe Prüfer – läuft.
Die unbequeme Wahrheit für Gläubiger
Die Aktenlage ist eindeutig und durch Berichte mehrerer Insolvenzverwalter lückenlos belegt:
- Ohne Haftungsdurchgriff oder Strafverfahren: nahezu kein Geld
- Nachrangige Gläubiger: wirtschaftlich abgeschrieben
- Relevante Hoffnung: ausschließlich außerhalb der klassischen Insolvenzquote
- Wer heute noch suggeriert, die bloße Forderungsanmeldung sichere eine spätere Auszahlung, handelt entweder unwissend oder irreführend.
Warum Einzelverfahren und Forderungsanmeldungen für Marketer im Insolvenzverfahren von Anfang an zum Scheitern verurteilt war!
Die nun offen zutage tretende Aktenlage bestätigt zugleich, warum ein rein formales Vorgehen über Einzelanmeldungen von Anfang an strukturell zum Scheitern verurteilt war. Forderungen gegen die falsche Gesellschaft, Nachrangigkeit, Masseunzulänglichkeit und fehlende Haftungsdurchgriffe sind keine Überraschung, sondern systemimmanent.
Kunden, die frühzeitig auf Bündelung, Anspruchsprüfung außerhalb der Insolvenzmasse sowie potenzielle Haftungs- und Anfechtungsansätze gesetzt haben, befinden sich daher in einer grundlegend anderen Ausgangslage. Nicht, weil dort eine Quote garantiert wäre – sondern weil der Weg nicht ausschließlich an die leere Insolvenzmasse geknüpft ist.
Fazit:
Die Insolvenzverfahren rund um myWorld und Lyconet sind kein Verteilungsproblem – sie sind ein Substanzproblem. Für tausende Marketer endet der Weg nicht in einer Quote, sondern in der Erkenntnis, dass ihr Anspruch nie dort bestand, wo sie ihn angemeldet haben.
Was bleibt, sind Haftungsfragen, Anfechtungstatbestände und strafrechtliche Ermittlungen. Die Insolvenz selbst ist für die meisten nur noch die formale Bühne, auf der dieses Kapitel endgültig geschlossen wird.
Hinweis: Dieser Beitrag stellt eine journalistische Analyse dar. Er trennt Tatsachen, Bewertungen und rechtliche Einschätzungen und stützt sich ausschließlich auf vorliegende Insolvenzberichte und Verwertungsunterlagen. Keine Rechtsberatung.














Wie sieht die mögliche Rückzahlung für Urteile aus, die schon lange vor der Insolvenz gültig waren, jedoch nie bedient worden sind?
Nach Einschätzung unserer Anwälte bleiben rechtskräftige Urteile oder vollstreckbare Titel gegen Lyconet / myWorld, die vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ergangen sind, rechtlich gültig. Mit Insolvenzeröffnung können diese Forderungen jedoch nicht mehr individuell exekutiert, sondern nur mehr zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Ein Urteil begründet dabei keinen Vorrang gegenüber anderen Insolvenzgläubigern.
Die tatsächliche Auszahlung hängt ausschließlich von der Insolvenzmasse und der daraus resultierenden Quote ab. Nach derzeitigem Kenntnisstand ist nicht davon auszugehen, dass eine nennenswerte Befriedigung der Gläubiger erfolgen kann.
Außerhalb des Insolvenzverfahrens können sich zwar noch Ansprüche ergeben, etwa im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen, Vermögensabschöpfung oder Haftungsansprüchen gegen verantwortliche Personen.
Für die Durchsetzbarkeit eines Urteils ist zudem entscheidend, ob dieses gegen den tatsächlich richtigen Vertragspartner ergangen ist. Ein Urteil wirkt ausschließlich gegen die im Verfahren beklagte juristische Person. Urteile gegen einen formell falschen oder nicht mehr haftenden Rechtsträger laufen in der Praxis häufig ins Leere. Eine Haftung anderer Konzerngesellschaften oder verantwortlicher Personen kommt nur unter zusätzlichen rechtlichen Voraussetzungen in Betracht und ist gesondert zu prüfen.