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VOO – interner Vertrag zeigt ein Muster!

10. Januar 2026

Rückdatierte Konzernvereinbarungen und ihre Rolle bei SAFIR, ZENIQ – und nun bei VOO

Verpfändeter Code, gebundene Gewinne, ausgelagertes Risiko – kein Einzelfall?

Was auf den ersten Blick wie ein gewöhnliches Entwicklungsdarlehen zwischen der VOO AG (ehemals Zeniq Corporation AG) und der VOO Aviation Service GmbH wirkt, fügt sich bei näherer Betrachtung in ein bekanntes Muster ein:
Verträge werden formal spät unterzeichnet, aber wirtschaftlich früh wirksam erklärt – regelmäßig zu einem Zeitpunkt, der für die Konzernseite günstiger ist als für Gläubiger, Mitglieder oder externe Dritte.

Genau dieses Muster steht auch im Zentrum der strafrechtlichen Ermittlungen rund um SAFIR/ZENIQ. Der nun vorliegende Vertrag aus dem VOO-Aviation-Umfeld zeigt auffällige strukturelle Parallelen.

Rückdatierung nicht als Ausnahme – sondern als Instrument

Der streitgegenständliche Vertrag wurde am 5. September 2024 unterzeichnet. Gleichzeitig erklären die Parteien, dass er bereits ab 2. Juli 2024 gelten soll. Begründet wird dies mit:

  • einer angeblichen mündlichen Vorabvereinbarung im Juni 2024
  • sowie der ersten Auszahlung, die als „konkludente Annahme“ der Vertragsbedingungen gewertet wird

Juristisch mag eine solche Konstruktion zulässig sein. Wirtschaftlich und insolvenzrechtlich ist sie hoch problematisch, insbesondere wenn sie wiederkehrend auftritt.

Auszug aus der Vereinbarung vom 5. September 2024

Denn rückwirkende Verträge erfüllen in Konzernstrukturen regelmäßig drei Funktionen:

  1. Nachträgliche Legitimierung bereits geflossener Gelder
  2. Ex-post-Absicherung von Vermögenswerten, die zuvor ungesichert waren
  3. Zeitliche Verschiebung der Risikozuordnung, weg vom Konzern, hin zur operativen Einheit

Im vorliegenden Fall bedeutet das konkret:
Ein Vertrag, der erhebliche Sicherheiten zugunsten der Konzernmutter begründet, wird zeitlich so positioniert, dass er wirtschaftlich vor möglichen Krisen, Liquiditätsengpässen oder Restrukturierungen liegt – selbst wenn er tatsächlich erst später fixiert wurde.

Auszug der Vereinbarung mit Unterschrift Peter Skerl

Das „Darlehen“ als rückwirkende Absicherungsmaßnahme

Das Darlehen über 1,2 Millionen Euro ist nicht isoliert zu betrachten. Entscheidend ist der Kontext:

  • Rückzahlung nicht aus laufendem, unabhängigem Cashflow, sondern aus einem erfolgsabhängigen Projekt
  • Projekterfolg vollständig unter Kontrolle der VOO AG
  • Keine Abnahme-, Launch- oder Umsatzgarantien

In Verbindung mit der Rückdatierung stellt sich die Frage, ob das Darlehen tatsächlich der Projektfinanzierung dient – oder primär der Begründung einer bevorzugten Gläubigerstellung, abgesichert durch rückwirkende Wirkung.

Rückwirkend abgesicherte Gewinne – Gläubiger nachrangig

Die Gewinnbeteiligung von 5 % des Net Cash Flows ist vorrangig zur Rückzahlung des Darlehens zu verwenden. Gleichzeitig enthält der Vertrag die weiche Einschränkung, dies nur „unter Berücksichtigung der erforderlichen Liquidität“.

Das Ergebnis ist ein doppelt asymmetrisches Modell:

  • Erträge werden zugunsten des Konzerns gebunden
  • Risiken verbleiben dauerhaft bei der operativen Einheit
  • Gläubiger und Mitglieder rücken strukturell in den Nachrang

Auch diese Logik ist aus früheren SAFIR-/ZENIQ-Konstellationen bekannt:
Erträge werden vertraglich kanalisiert, während Verluste sozialisiert werden.

Verpfändeter Sourcecode – rückwirkend entzogenes Haftungsvermögen

Besonders gravierend ist die rückwirkend abgesicherte Verpfändung des vollständigen Sourcecodes von „VOO flights“ und der „VOO Travel App“.

Der Sourcecode ist nicht irgendein Asset – er ist die existenzielle Betriebsgrundlage der Aviation-Einheit. Seine Verpfändung bedeutet faktisch:

  • Entzug zentraler Haftungsmasse
  • Vorwegnahme eines Verwertungsrechts zugunsten eines konzernnahen Unternehmens
  • Stilllegungsrisiko für den operativen Betrieb im Sicherungsfall

Wenn eine solche Belastung rückwirkend begründet wird, verschiebt sich die Frage nicht mehr nur auf das Ob, sondern auf das Wann und Warum.

Die Rolle von Peter Skerl und bekannte Muster

Nach den vorliegenden Informationen spielte Peter Skerl in mehreren der relevanten Strukturen eine zentrale operative und koordinierende Rolle. Gerade deshalb ist der Blick auf wiederkehrende Vertragsmechaniken legitim.

Denn rückwirkend gestaltete, konzernintern günstige Vereinbarungen, die:

  • Risiken auslagern
  • Vermögen binden
  • Haftungsmasse reduzieren

sind kein unbekanntes Element im Umfeld der SAFIR-/ZENIQ-Ermittlungen. Dort bilden sie, nach öffentlichem Kenntnisstand, einen wesentlichen Prüfpunkt der Strafverfolgungsbehörden.

Der nun vorliegende Vertrag reiht sich strukturell in dieses Bild ein.

VOO SCE Satzung deHerunterladen

Satzung, Mitglieder, Demokratie – ausgehebelt im Nachhinein?

Die Satzung der Aviation VOO SCE verpflichtet auf:

  • Förderung der Mitglieder
  • gemeinschaftliche Wertschöpfung
  • demokratische Kontrolle

Rückwirkende Verträge, die zentrale Vermögenswerte binden, hebeln diese Prinzipien faktisch aus. Denn eine Zustimmung der Mitglieder nachträglich einzuholen, ist realitätsfern – der wirtschaftliche Effekt ist bereits eingetreten.

Insolvenzrechtlich mehr als „prüfenswert“

Im Insolvenzfall wären nicht nur einzelne Klauseln zu prüfen, sondern das Gesamtkonstrukt:

  • Rückdatierung
  • Näheverhältnis
  • wirtschaftliche Krise zum tatsächlichen Entscheidungszeitpunkt
  • inkongruente Sicherheitenbestellung
  • systematische Gläubigerbenachteiligung

In dieser Gesamtschau wirkt die Konstruktion weniger wie ein Einzelfall, sondern wie eine gezielte Risikosteuerung durch Zeitverschiebung.

Fazit: Rückwirkung als roter Faden

Der analysierte Vertrag wirft nicht nur Fragen zu seiner Rechtmäßigkeit auf, sondern zu einem wiederkehrenden Muster:
Rückwirkung wird genutzt, um wirtschaftlich günstige Positionen abzusichern, während Risiken zeitlich und strukturell ausgelagert werden.

Die zentrale Frage lautet daher nicht mehr nur:

Ist dieser Vertrag problematisch?

Sondern:

Wie viele solcher Verträge existieren und ab welchem Punkt wird Rückwirkung zur Methode?

Hinweis:

Dieser Beitrag stellt eine journalistische Analyse dar. Er trennt Tatsachen, rechtliche Einordnung und Bewertung.
Alle Einschätzungen beruhen auf der Auswertung der vorliegenden Vereinbarung sowie öffentlich zugänglicher Dokumente.
Eine abschließende rechtliche Würdigung bleibt Gerichten und Behörden vorbehalten.
Schutz durch Art. 5 GG / Art. 10 EMRK. Zitatrecht gemäß § 51 UrhG.

Quellen: Der Redaktion liegt eine Kopie der Vereinbarung vor.

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