VOO insolvent, BondEXone live: Ein gefährlicher Neustart?
Während zentrale Unternehmen des VOO-Netzwerks zahlungsunfähig sind, präsentiert sich das Nachfolgeprojekt „Vision One“ als innovative Genossenschaft mit globalem Anspruch. Doch mit dem Start des Anleihen-Marktplatzes BondEXone entsteht der Eindruck: Ein hochreguliertes Finanzinstrument wird unter dem Deckmantel genossenschaftlicher Strukturen möglicherweise in einen regulatorischen Graubereich verschoben, mit potenziell erheblichen Risiken für Investoren.
Insolvenz bei VOO – kein Thema bei Vision One
Nur wenige Tage vor dem angekündigten Start von BondEXone wurden zwei zentrale Gesellschaften aus dem früheren VOO-System, die VOO Aviation Service GmbH und die VOO Flights GmbH, offiziell als insolvent gemeldet. Für Anlegerinnen und Anleger, frühere Vertriebspartner und Kundinnen bedeutet das eine deutliche Zäsur.
Im Kommunikationsumfeld von Vision One hingegen wird auf diese Entwicklungen nicht eingegangen. Stattdessen ist lediglich von einer „Reorganisation“ die Rede, ein Begriff, der die juristische Tragweite der Insolvenzen relativiert. Gleichzeitig richtet sich die Aufmerksamkeit auf neue Projekte: Kupfer-Tokens („Copper One“), interne Zahlungssysteme („Nomo Pay“) und nun BondEXone, ein angeblich revolutionärer Marktplatz für digitale Anleihen.
BondEXone: Die Genossenschaftsstruktur ist kein Freibrief
Laut den Aussagen der Betreiber soll BondEXone es Unternehmen ermöglichen, über eine genossenschaftliche Plattform Anleihen zu emittieren, ohne Kapitalmarktprospekt, ohne juristische Begleitung, ohne behördliche Zulassung. Als rechtliche Grundlage wird die Beschränkung auf ein internes Genossenschaftsumfeld genannt.
Doch diese Interpretation ist rechtlich höchst zweifelhaft. Die übereinstimmende Einschätzung mehrerer befragter Kapitalmarktexperten und Fachanwälte lautet:
Die Rechtsform einer Genossenschaft (eG) befreit nicht von den gesetzlichen Anforderungen des Kapitalmarktrechts, sobald ein Angebot öffentlich beworben oder vermittelt wird – auch dann nicht, wenn der tatsächliche Vertrieb formal auf Mitglieder beschränkt ist.
Relevante Kriterien für die Bewertung durch Aufsichtsbehörden sind unter anderem:
- Die Bewerbung über öffentlich zugängliche Kanäle (Social Media, Webinare, Empfehlungsmarketing),
- die Art der Ansprache (breit, ohne individuelle Prüfung),
- das Fehlen eines genehmigten Verkaufsprospekts gemäß EU-Prospektverordnung.
In solchen Fällen greifen unmittelbar die Prospektpflicht, Anzeigepflichten bei der FMA oder BaFin, sowie weitere Offenlegungsverpflichtungen.
Präzedenzfälle aus Österreich und Deutschland
Die Argumentation, es handle sich um ein rein internes Angebot, wurde von Aufsichtsbehörden bereits mehrfach und deutlich zurückgewiesen:
- Österreich – Sparverein 12/13 (FMA 2022):
Die FMA stellte fest, dass der Verein öffentlich Beteiligungen anbot, obwohl der Vertrieb angeblich nur an Mitglieder erfolgen sollte. Die Tätigkeit wurde untersagt, Geldstrafen verhängt. - Deutschland – CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG (BaFin 2020):
Die BaFin untersagte das öffentliche Angebot von Genossenschaftsanteilen ohne genehmigten Prospekt, obwohl die Genossenschaft auf ihre internen Strukturen verwies. - Deutschland – AMAGVIK Int. AG / Gallus Immobilien (BaFin 2025):
Die Behörde warnte vor der Platzierung von Partizipationsscheinen ohne Prospekt, obwohl auch hier auf eine nicht-öffentliche Vermarktung verwiesen wurde.
Die Botschaft ist eindeutig: Genossenschaften oder Vereine dürfen nicht als rechtlicher Umgehungsrahmen für regulierte Kapitalmarktprodukte missbraucht werden.
Fazit: Ein Hochrisikoprodukt im falschen Rahmen
Was bei Vision One als „gemeinschaftlich finanzierte Innovation“ präsentiert wird, ist in der aktuellen Form ein potenziell prospektpflichtiges Finanzinstrument, das unter einem strukturell fragwürdigen Konstrukt in den Markt eingeführt werden soll. Die Risiken für Anlegerinnen und Anleger sind erheblich:
- Keine behördliche Kontrolle,
- keine Einlagensicherung oder Entschädigungsmechanismen,
- kein rechtlich abgesicherter Anlegerschutz.
In Verbindung mit der Insolvenz zweier VOO-Gesellschaften, der Abschottung interner Kommunikation (keine Call-Aufzeichnungen) sowie der Wiederbelebung alter Vertriebsstrukturen entsteht ein Bild, das sich kritisch vom Anspruch einer transparenten und nachhaltigen Plattform entfernt.
BondEXone steht exemplarisch für ein Modell, das mehr auf Vertriebseffekte und rechtliche Graubereiche setzt als auf geprüfte Substanz. Die zentrale Frage lautet daher: Wer schützt Anlegerinnen und Anleger, wenn Strukturen bewusst außerhalb regulierter Rahmen agieren?
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Quellen:
- KSV1870 Insolvenzmeldung, ksv.at – VOO Aviation Service GmbH
- BaFin – Untersagung CO.NET eG
- FMA Österreich – Öffentliche Warnung 2022 (Pressearchiv)
- BaFin – Warnung Gallus Immobilien, Juli 2025
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